Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

Liechtensteiner VOLKSBLATT 
INLAND Dienstag, 17. September 2002 
5 Internet-Portal Der VU-Landtagsabgeordnete Walter Vogt bemängelte, dass die Homepage «landtag.li» seit der Landtagswahl 2001 nicht mehr aktualisiert wurde.. Regie­ rungschef Otmar Hasler begründete dies wie folgt: Im Internet-Portal www.Iiech- tqnstcin.li finden sich eine Reihe von aktuellen Informationen über den Land­ lag, die die Geschichte, die Organisation sowie die Aufgaben und Rechte des Landtages in allgemeiner Form darstel­ len. • Weiters enthält das Internet-Portal unter dem Punkt «Landtag» Informatio­ nen zu den Landtagswahlen, den ge­ wählten Abgeordneten, den Fraktionen und zu verschiedenen Landtagskom- missionen.' Die' in der Anfrage ange­ sprochene Homepage  www.landtag.li ist nicht Teil des Internet-Portals des Lan­ des. Sie wird derzeit von der Faehhoch- schule Liechtenstein gehostet und ist. speziell für den Landtag reserviert. Ent­ sprechende Vorarbeiten für einen ver­ besserten. zukünftigen Internetauftritt des Landtages unter dieser Internet- Adresse sind nach Auskunft der zustän­ digen Stellen im Gange, Es ist wichtig, dass der Landtag sich auf seiner Home­ page umfassend darstellt. Schiffregister Wann kann damit gerechnet werden, . dass auch liechtensteinische Bootseig­ ner ihren Sport auf der Grundlage in 
1 ternationalen Rechts betreiben können, wollte Walter Hartmann (VU) von Ver- kehrsministcrin" Rita Kieber-Bcck wis­ sen. Diese antwortete wie folgt: Licch- . tenstein verfügte bis zum Inkrafttreten des Luftfahrtgesetzes über keine eigene Gesetzgebung im Bereich der Zivilluft-" fahrt. Die Übergangsfrist für die Umset­ zung des Luftfahrtacquis war bereits abgelaufen, so dass für Liechtenstein in diesem Bereich dringender Handlungs- bedarf bestand. Wann es hingegen ciil liechtensteinisches Scliifffahrtsregister geben wird, kann momentan noch nicht beantwortet werden, zumal im Ressort Verkehr prioritär zu behandeln­ de Angelegenheiten hängig sind. Die Zahl nichtrcgistricrbarer Boote liech­ tensteinischer Ligner entzieht sich der Kenntnis des Ressorts Verkehr und kann, da es sich wie gesagt um nicht re­ gistrierte Boote handelt, auch nicht eruiert werden. AN/I Kit Raumplanung. Die Chance Liechtensteins «Wer bei Raumplanung nur an Enteignung ̂Jenkt, will nicht wahr haben, dass Raumplanung die einzige Chance ist, dem Wohnen und Wirtschaften seinen ge­ bührenden Raum zuzuwei­ sen und gleichzeitig unsere Landschaft als Naturraum zu 
erhalten.» Dr. Peter Goop Rechtsanwalt, Vaduz 
Kleine Anfrage des VU-Abgeordneten Peter Sprenger bezüglich Ruhezonen für Wildtiere «Die Zwittersituation, in der sich die hauptberuflichen Jagd­ aufseher befinden, nämlich dass sie zwar verantwortlich gegenüber dem Amt sind, aber von der jagdgemeinschaft be­ zahlt werden, ist unbefriedi­ gend», hielt Regierungsrat Alois Ospelt in seiner Antwort auf ei­ ne kleine Anfrage betreffend die Anstellung von hauptberuf­ lichen Rangern fest. Der VU-Abgeordnetc Peter Sprenger hatte darauf hingewiesen, dass das Amt für Wald, Natur und Landschaft die Anstellung von zwei hauptberufli­ chen, staatlichen, so genannten Ran­ gern beantrage, welche die Funktio­ nen der vier hauptberuflichen Jagd­ aufseher teilweise übernehmen soll­ ten. In diesem Zusammenhang wollte Peter Sprenger von Rcgicrungsrat Alois Ospelt wissen, ob die Regierung über diese Vorgehensweise informiert, sei, wie hoch die Kosten und wie genau die Aufgabengebiete definiert seien. Regierungsrat Alois Ospelt äusserte sich dazu wie folgt: Im Jahr 2000 wurde ein Gutachten zur praktischen Lösung des Wald- Wild-Problems vorgelegt (Meile-Gut­ achten). Einerseits ist kein Land be­ kannt, in welchem für Einzelrevicre mit einer Fläche, die mit deijenigcn unserer Reviere vergleichbar ist, als Jagdpacht- bedingung hauptberufliche 
Jagdaufse­ her vorgeschrieben werden. Anderer­ seits ist die Zwittersituation, in der sich 
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Hirsch bald zwei neuen vollamtlichen Jagdaufsehern ins Auge blicken noch nicht restlos geklärt, (Bild: Wodicka) die hauptberuflichen Jagdaufseher be­ finden, nämlich dass sie zwar verant­ wortlich gegenüber dem Amt sind, aber von der Jagdgemeinschaft bezahlt wer­ den, unbefriedigend. Die damit einher- gehenden Erfahrungen haben jedoch deutlich gemacht, dass diese Situation, unabhängig der Frage der Ruhezonen oder der Rcvicreinteilung zum Schutze aller Wildtiere und deren Lebensräume, zu überprüfen ist. Das schiedsrichterli­ che Gutachten von Herrn Meile enthält Hinweise und Ansätze zur praktischen Lösung des Wald-Wild-Problcms. Die 
Anstellung von Jagdaufsehern beim Amt für Wald, Natur und Landschaft wird als eine Umsetzungsmassnahme erwähnt. Das Amt für Wald, Natur und Landschaft hat entsprechende Perso­ nalanträge gestellt. Zur Klärung dieses Ansuchens müssen jedoch noch ver­ schiedene (u. a. rechtliche) Fragen einer genaueren Prüfung unterzogen wer­ den. Daher ist die Schaffung dieser Stellen für das Budgetjahr 2003 nicht vorgesehen. • . Die Anstellung v.on zwei Jagdaufsc; hern würde Kosten in Höhe von ca. 
CHF 150 OOO.- bis 170 000- verursa­ chen. Es wäre im Anlassfall zu prüfen, ob die Aufwendungen für die staatlichen Jagdaufseher aus den Pachterlösen, allenfalls ergänzt aus Beiträgen aus der gemäss Jagdgesetz ebenfalls ein­ zuziehenden Jagdabgabe, bezahlt wer­ den könnten. Für den Staat würden deshalb in diesem Sinne aus der An­ stellung von hauptberuflichen Jagd­ aufsehern «keine» zusätzlichen Kosten erwachsen. Die Ziele dieser Stellen wären,der effektive und effiziente Vollzug der Art. 27 bis 30 des Jagdgesetzes, von Art. 34 des Naturschutzgesetzes und die Erhebung und Beurteilung von Be-: standesdafen und -entwicklungen. Aufgabenschwerpunkte der Stellenin­ haber wären die Wahrnehmung jagd­ polizeilicher, jagdplanerischer,- allge­ mein wildhegerischer und lebens- raumverbessernder Funktionen. Ein weiterer Bereich wäre" die Beobach­ tung, Inventarisierung und Kontrolle der Entwicklung von Arten und Le­ bensgemeinschaften, dje Beratung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesonde­ re durch Exkursionsführungen, Kurs­ leitungen- und Schulungen. Zudem wäre die Betreuung von Schutzgebie­ ten und sonstigen Siedlungsflächen oder des Intensiverholungsraums am Rande der Siedlungen, auf denen eine Jagdausübung aus Gründen der öf­ fentlichen Sicherheit nicht möglich ist, und schliesslich' die Oberleitung (Koordination und Organisation) der Naturwacht von ihnen zu überneh­ men. Befragung eines Lehrers sorgt für Wirbel Kleine Anfrage des Abgeordneten Paul Vogt zu einem Vorfall am Gymnasium Eine Lehrperson soll laut dem FL- Abgeordneten Paul Vogt in der 5. Klasse über das Thema «Anne Frank» und im Anschluss daran auch über den Besuch von Haider diskutiert ha­ ben. Eine Mutter habe darauf höchst verärgert bei der Landespolizei ange­ rufen, worauf zunächst ein Gespräch mit dem Rektor stattfand und an­ schliessend diese Lehrperson polizei­ lich einvernommen wurde. Paul Vogt stellte 'dazu folgende kleine Anfra­ gen: Gab es eine formelle Anzeige in straf­ rechtlicher Hinsicht? Erachtet die Re­ gierung dieses Vorgehen als verhält­ nismässig? Und wie gedenkt die Re­ gierung in Zukunft die Freiheit der Lehrpersonen zu schützen? Regierungsrat Alois Ospelt gab dazu folgende Auskunft: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei besag­ tem Vorfall nicht um eine polizeiliche Einvernahme, sondern um eine Befra­ gung gehandelt hat. Die «Befragung 
zur Sache» der Lchrperson liegt darin begründet, dass sie bis zu diesem Zeit­ punkt die einzige der Landespolizei bekannte Person war, welche mit der. Organisation einer Demonstration ge­ gen den Haider-Besuch namentlich in Verbindung gebracht wurde. In die­ sem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Landespolizei im Vorfeld von bekannt werdenden Demonstrationen in jedem Fall Abklärungen trifft, egal ob Demonstrationen bereits bei der Regierung angemeldet wurden oder noch nicht. Dabei geht es nicht da­ rum, die Organisatoren von Demonst­ rationen einzuschüchtern oder zu behindern, sondern darum, die Lage zu erheben und zu beurteilen, um ge­ gebenenfalls Vorkehrungen zur Ge­ währ der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtzeitig treffen zu können mit dem Ziel, dass solche Demonstra­ tionen und Kundgebungen im recht­ lich vorgesehenen Rahmen und ohne vermeidbare Sicherheitsrisiken durch­ geführt werden können. Es wurde von 
der Landespolizei nie in Zweifel gezo­ gen, dass die betreffende Person bis­ her unbescholten war und dies immer noch ist; noch wurden ihr gegenüber irgendwelche Vorwürfe oder Verdäch­ tigungen erhoben. Wie einleitend er­ wähnt, handelt sich um eine Befra­ gung auf der Grundlage von Art. 26 des Polizeigesetzes zur Klärung einer gefahrenpolizeilich relevanten Sach^ läge. Eine strafprozessual, motivierte «Einvernahme» wurde gemäss Aussa­ ge der Landespolizei nicht durchge­ führt. Das Befragüngsprotokoll ent­ hält keine Fragen im Hinblick auf die Ermittlung irgendeines konkreten Straftatbestandes. Deshalb gibt es auch keine formelle Anzeige fn straf­ rechtlicher Hinsicht. Bezüglich der Verhältnismässigkeit dieser Befragung gilt es zwei unter­ schiedliche Aspekte zu beachten: Auf­ grund von Überlegungen zur öffentli­ chen Sicherheit war es notwendig, in Erfahrung zu bringen, ob eine bewilli- gungspflichtige Demonstration ge­plant 
wird, und wer dafür verantwort­ lich und damit der Ansprechpartner für die Polizei ist. Es. wurde damit auch bezweckt zu vermeiden, dass möglicherweise vergessen wird, ein Gesuch an die Regierung zu stellen, damit die Landespolizei Gelegenheit hat, eventuell notwendige Auflagen betreffend den Verkehr oder die Si­ cherheit in die Bewilligung einfiiessen zu lassen, was der rechtlich vorge­ zeichnete und übliche Weg ist. Dem­ gegenüber hat das Gymnasium diese Vorgeherisweise als unverhältnismäs­ sig empfunden; Es war jedoch nie und Ist auch heute nicht Ziel der Regie­ rung, die Meinungsfreiheit von Lehr­ personen bzw. den bildungspoliti­ schen Auftrag der Schulen einzu­ schränken. Alle Landesbürger - auch . Lehrpersonen - sind gemäss Gesetz je­ doch verpflichtet, der Polizei Aus­ künfte zu erteilen, wenn dies zur Ab­ wendung einer potenziellen Gefähr­ dung der öffentlichen Sicherheit not­ wendig ist. Unterschriften nicht öffentlich Ausreichender Schutz für Unterzeichner von Referenden und Initiativen «Die heute bestehenden gesetzlichen Vorschriften zum Schutz für einen Unterzeichner eines Referendums oder einer Initiative sind ausrei­ chend», hielt Regierungsrat Alois Os­ pelt in seiner Antwort auf eine klei­ ne Anfrage des FL-Abgeordneten Paul Vogt fest. Die Anfrage von Paul Vogt betraf die Einsicht in Unterschriftenlisten. Konkret ging es um ein Referendum, das in Balzers stattfand und bei dem danach die Unterschreibenden das Gefühl hatten, sie hätten Benachtei­ ligungen erfahren. Paul Vogt wollte von der Regierung wissen, wer Einsicht in diese Listen mit Referen­ den nehmen darf und ob die gesetz­ lichen Bestimmungen in diesem Punkt klar genug definiert seien. Re­gierungsrat 
Alois Ospelt antwortete wie folgt: ' Die liechtensteinische Rechtsord­ nung kennt kein Recht des einzelnen Stimmberechtigten auf Einsichtnah­ me in Unterschriftenlisten eines Re­ ferendums oder einer Initiative. Da-, rüber hinaus dürfen Unterschriften­ listen, da sie dem Stimmgeheimnis unterliegen, nicht an Drittpersonen ausgehändigt werden. Die Geheim­ haltungspflicht . in Bezug auf das Stimmgeheimnis ist, obwohl sie nicht eigens normiert ist, als eine ge­ setzliche Geheimhaltungspflicht zu betrachten, da sie direkt aus der Ver­ fassung und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitet werden kann. Eine Ein- sichtgewährüng in Unterschriftenli­ sten bei Referenden und Initiativen 
würde somit zu einer Verletzung der verfassungsmässigen Prinzipien der freien und der geheimen Stimmab­ gabeführen. Die Gemeinderäte hingegen haben Einsicht in die Listen, um eine Über­ prüfung vornehmen zu können. Die den Listen zu entnehmenden Infor­ mationen sind von den Gemeinderä­ ten vertraulich zu behandeln. Abschliessend sei erwähnt, dass die Bekanntgabe der Unterschriften­ listen bei Referenden und Initiativen an Dritte zukünftig auch gegen das neu geschaffene Datenschutzgesetz (DSG), welches am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, 
Verstössen würde. Zusammenfassend lässt sich, also festhalten, dass die heute bestehen­ den gesetzlichen Vorschriften zürn Schütz für qinen Unterzeichner eines 
Referendums oder einer . Initiative ausreichend sind. ANZEIGE Ihre offizielle Vertretung In Liechtenstein Jeep. Othmar Bock AG Im alten Riet 23 FL-9494 Schaan Telefon •423/237 70 00 
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