Liechtensteiner VOLKSBLATT
INLAND Freitag, 23. August 2002 3 In vollem Umfang völkeirechtskonform Stellungnahme des Fürstenhauses zur Medienmitteilung des Demokratie-Sekretariats Zur Pressemeldung, welche das Demokratie-Sekretariat an ver schiedene Medien verschickt hat, möchte ich im eigenen Na men wie auch im Namen des Erbprinzen Stellung nehmen. Die Behauptung des Demokratie-Sek retariates, dass die gemeinsam mit der Verfassungskommission ausgear beitete Verfassungsrevision völker rechtswidrig ist, entspricht nicht den Tatsachen. Auch das 21-seitige Memo randum von drei Autoren kann nicht in Frage stellen, dass die bestehende Verfassung und auch die vorgeschla gene Verfassungsrcvision in vollem Umfang dem Völkerrecht entspricht. Die Kritik des Demokratie-Sekretaria tes und der drei Autoren richtet sich in den wesentlichen Punkten gegen die bestehende Verfassung. Kritisiert wird das Vetorecht des Fürsten, das Not recht oder das derzeit nur dem Fürsten zustehende Recht, der Regierung das Vertrauen zu entziehen. Für die frag würdige Politik der Gegner einer Ver fassungsrevision ist es bezeichnend, dass sie einerseits behaupten, die Ver fassung von 1921 zu verteidigen, an dererseits aber wesentliche Punkte der heutigen Verfassung als völkerrechts widrig bezeichnen. Genauestens überprüft Es ist seit langem bekannt, dass die bestehende Verfassung anläss.lich der Aufnahme Liechtensteins in den Euro parat
von den Völkerrechtsexperten des Europarates genauestens überprüft wurde und als voll vereinbar mit den Bestimmungen des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskon vention gutgeheissen wurde. Selbst je ne Gutachter, welche vor bald drei Jahren von der damaligen Regierung beauftragt wurden, den ersten Verfas-' sungsvorschlag des Fürstenhauses kri tisch zu durchleuchten, waren nicht in der Lage zu beweisen, dass dieser Ver fassungsvorschlag, den der Erbprinz und ich am Anfang des Jahres 2000 an die Bevölkerung verschickt haben, den Bestimmungen der Europäischen Men schenrechtskonvention oder den Stan dards des Europarates widerspricht. ANZEIGE «In den letzten Jahren gewann man oft den Ein druck, dass in Liechtenstein alles überbordet. Wir brauchen dringend ein Raumplanungsgesetz, um die künftige Entwicklung in unserem Land bewusst steuern zu können.» Paul Vogt, Landtags abgeordneter, Balzers
Die bestehende Verfassung und auch die vorgeschlagene Verfassungsrevision entspricht in vollem Umfang dem Völkerrecht, so S.D. Landesfürst Hans-Adain II. und S.D. Erbprinz Alois in ihrer Stellungnahme. (Bild: Paul Trümmer) Wer die bestehende Verfassung mit dem Verfassungsvorschlag vergleicht, wird feststellen, dass besonders in den kritisierten. Punkten der Fürst auf Rechte verzichtet, um den demokrati schen Rechtsstaat zu stärken. Autonomie des Fürstenhauses Es erstaunt nicht, dass das Demokra tie-Sekretariat und die drei Autoren die Autonomie des Fürstenhauses in familieninterncn Angelegenheiten be seitigen möchten, wohlwissend, dass das Fürstenhaus diese Autonomie schon lange besass, bevor es ein Fürs tentum Liechtenstein gab, und diese Autonomie auch .in Zukunft behalten wird, selbst wenn es kein Fürstentum Liechtenstein mehr geben sollte. Es ist auch nicht erstaunlich, dass das Demokratie-Sekretariat
zusammen mit den drei Autoren und jenen Personen, die eine Beschwerde gegen die Initiati ve eingereicht haben, nun mit allen Mitteln versucht, eine Volksabstim mung zu verhindern. Setzen sich diese Gruppen
mit ihren Vorstellungen durch, so ist das Volk als Souverän entmündigt, die Mitglieder des Fürs tenhauses sind Bürger zweiter Klasse, denen nicht mehr die gleichen Rechte zustehen wie anderen Bürgern, und der demokratische Rechtsstaat ist da mit in seinen Grundfesten erschüttert. Für eine Volksabstimmung Wer die Geschichte des 20. Jahrhun derts in Europa und ausserhalb Euro pas kennt, weiss, dass es immer wieder Gruppen gab, die leider oft erfolgreich
im Namen des Volkes das Volk ent mündigt und den Rechtsstaat zerstört haben. Wer wirklich der Meinung ist, dass Fürst und Fürstenhaus hier in Liechtenstein eine Diktatur errichten wollen, sollte sich für eine Volksab stimmung und für die gemeinsame Verfassungsrevision aussprechen, denn so kann er im Unterschied zur heutigen Verfassung sehr wohl verhin dern, dass Fürst oder Fürstenhaus hier im Land über das Notrecht eine Dikta tur errichten, denn das Notrecht wird in der Verfassungsrevision zeitlich und materiell eingeschränkt und das Volk hat die Möglichkeit, die Monarchie ab zuschaffen, ohne dass der Fürst dies mit einem Veto verhindern kann. Hans-Adam II., Fürst von Liechtenstein NACHRICHTEN Besserer Konsumentenschutz VADUZ: Liechtenstein hat bis heute kein eigenes Konsumentenschutzge- setz. Alle Bestimmungen hinsichtlich Verbraucherrecht sind verstreut in di versen Gesetzen zu finden. Die Regie rung will nun die vielen verschiedenen Bestimmungen zum Verbraucherrecht in einem übersichtlichen und leicht handhabbaren Konsumentenschutzge- setz zusammenfassen. Eine entspre chende Gesetzesvorlage wurde von der Regierung zuhanden des Landtags ver-' abschiedet. Mit dem Beitritt Liechten steins zum EWR wurde es notwendig, zahlreiche Richtlinien hinsichtlich des Verbraucherschutzes, wie z.B. irre führende Werbung, Verbraucherkredit, Pauschalreisen etc., zu übernehmen. Im Laufe der Jahre hat sich dieser Ka talog stark ausgedehnt. Bis heute wur den 12 Richtlinien im Bereich Verbrau cherschutzrecht ins EWRA übernom men und zum Teil schon umgesetzt. Der Bereich Konsumentenschutz ist je doch in Liechtenstein noch in den An fängen. Es wurden zwar Umsetzungs arbeiten für Richtlinien, die ins EWRA übernommen wurden, geleistet, andere Leistungen für Konsumenten, wie z.B. Anlaufstellen, Zusammenarbeit mit anderen Ländern bezüglich grenzüber schreitendem Handel etc., werden zur Zeit nicht verfolgt. Liechtenstein be schäftigt sich somit nicht mit der Per son Konsument oder dem Konsumver halten, sondern mit der Materie an sich. Mit der Schaffung eines Konsu- mentenschutzgesetzes will die Regie rung diesem Umstand Rechnung tra gen und die verschiedenen Bestimmungen
in einem Gesetz zusammen fassen. (paß) Ergänzungskredit für Kunstband VADUZ: Mit einem Ergänzungskredit von 313 000 Franken will die Regie rung die Fertigstellung des Bandes «Kunstdenkmäler des Fürstentums Liechtenstein» sicherstellen. Die Regie rung hat einen entsprechenden Bericht und
Antrag zuhanden des Landtags verabschiedet. Die Bedeutung dieses Werkes von Erwin Poeschel für die lan deskundliche und kunsthistorische For schung und Dokumentation wurde schon 1998 hervorgehoben, indem der Landtag einen Verpflichtungskredit von 300 000 Franken für die Überar beitung des im Jahre 1950 erschiene nen Werkes genehmigte. In der Folge wurde die Neubearbeitung unter der Trägerschaft des Historischen Vereins begonnen. Mit der Fertigstellung des Probemanuskriptes Schaan hat es sich gezeigt, dass der Bestand an Baudenk mälern, an beweglichen Kulturgütern und den damit in Zusammenhang ste henden archivalischen Quellen, den ge planten Umfang von einem Band mit 480 Seiten (inklusive Abbildungen, Pläne, Register) bei weitem übersteigt. Daher wird eine Ausweitung von einem auf zwei Bände beabsichtigt. (paß) Änderung des Patent anwaltsgesetzes VADUZ: Die Regierung hat den Ent wurf für die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Übergangsbe stimmung betreffend die Rechtsanwäl te und Rechtsagenten) genehmigt und interessierten Kreisen zur Stellung nahme bis Ende Oktober 2002 unterbreitet.
Weitere Kreise oder Personen, die sich an der Vernehmlassung beteili gen wollen, können den Verriehmlas- sungsbericht bei der Regierungskanzlei beziehen. Die Gesetzesänderung sieht vor, Artikel 50 des Gesetzes ersatzlos zu streichen. Mit der Schaffung des Pa tentanwaltsgesetzes 1m Jahre 1993 trat eine Übergangsbestimmung in Kraft, welche es den bereits in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Personen sowie den Rechtsagenten weiterhin er möglicht,
die Tätigkeit eines verant wortlichen Geschäftsführers einer Pa tentanwaltsgesellschaft auszuüben, oh ne über die entsprechende Patentan- waltsbefähigung zu verfügen. Nach Auffassung der Regierung wurde bei der Aufnahme dieser Übergangsbe stimmung übersehen, dass es für die Patentanwälte unter altem Recht keine Rechtsbestimmung
gegeben hat, wo nach juristische Personen eine Patent anwaltstätigkeit ausüben können. Sie beantragt deshalb, den Artikel 50 er satzlos zu streichen. (paß) Stellungnahme zum Designgesetz VADUZ: Die Regierung hat eine Stel lungnahme zu den in der ersten Lesung der Totalrevision des Muster- und Mo del
lgesetzes (neu Designgesetzes) sowie der Abänderung des Allgemeinen Bür gerlichen Gesetzbuches (ABGB) aufge worfenen Fragen zuhanden des Land tags verabschiedet. Die verschiedenen Fragen zu den einzelnen Artikeln wer den in der Vorlage von der Regierung detailliert beantwortet. Im Besonderen betreffen die Fragen der Abgeordneten die
richtige Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen. (paß)
Beitrag an Pen sionsversicherung VADUZ: Die Pensionsversicherung für das Staatspersonal hat wegen der ungünstigen Börsenentwicklung im zurückliegenden Jahr eine markante Abnahme des Deckungsgrades hin nehmen müssen. Deshalb hat die Re-r gierung beschlossen, für das Jahr 2002 einen Sonderbeitrag an die Pensions versicherung des Staatspersonals von 1 Prozent der versicherten Besoldung zu leisten. Die Kosten für diesen Son derbeitrag sind im Landesvoranschlag für das Jahr 2002 berücksichtigt. Sie belaufen sich auf 1,1 Mio. Franken und müssen noch vom Landtag bewil ligt werden. Gemäss Pensionsversiche- rungsgesetz übernimmt das Land ge genüber der Pensionsversicherung für das Staatspersonal
die Finanzierungs garantie. Dabei verpflichten sich die Dienstgeber, einen Sonderbeitrag zu leisten, wenn dies nach der finanziel len Lage der Pensionsversicherung notwendig ist. Dieser Sonderbeitrag beläuft sich höchstens auf 3 Prozent der versicherten Besoldungen. Auf grund der finanziellen Lage der Pep- sionsversicherung für das Staatspersö- nal wird nun dieser Sonderbeitrag not wendig. (paß) Richtlinie zum Verbraucherschutz VADUZ: Die Regierung hat eine Richt linie zur Verbesserung des Verbrau cherschutzes zuhanden des Landtags! verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist es,' die Rechts- und Verwaltungsvorschrif ten über den Verbrauchsgüterkauf und der Garantien anzugleichen, damit ein einheitlicher Mindestschutz der Ver braucher im Binnenmarkt sicherge stellt wird. Weiters sollen durch diese Angleichung Wettbewerbsverzerrun-i gen gemindert werden, die infolge der J unterschiedlichen Regelungen in den] Mitgliedsstaaten bestehen. Die Richtli-1 nie ist als Ergänzung zur Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln gedacht und soll den Verbrauchern einheitliche Mindestrechte im Fall ei ner unzulänglichen Vertragsaus führung zusichern. Somit fuhrt die Richtlinie über den Verbrauchsgüter kauf zu einer Harmonisierung der Kerngebiete des klassischen Kaufrechts bei Verbrauchergeschäften. Durch die Schaffung von gemeinsamen Mindest vorschriften über den Verkauf von Ver brauchsgütern, die unabhängig vom Ort des Kaufs der Waren in der EU gel ten, soll dem Verbraucher die Unge- wissheit und Unsicherheit genommen werden, die durch die in den Pri vatrechtsordnungen der Mitgliedstaa ten enthaltenen unterschiedlichen Re gelungen des Kaufrechts oder des Ge- währleistungs- und Garantierechts be stehen. Eine der markantesten Ände rungen liegt in der Verlängerung der Gewährleistungsfrist von sechs Mona ten auf zwei Jahre. Für Mitgliedstaa ten, in denen bislang eine sechsmona tige Verjährungsfrist galt - wie in Deutschland, Griechenland, Österreich, Portugal, Spanien sowie auch in Liech tenstein - bedeutet dies eine Vervierfa chung der Veijährungsfrist für An sprüche aus Gewährleistung. (paß) ANZEIGE brühlO Lava f 1-V4VO VADUZ TEL +4Ü3/3W 2V \ V wwvv.lova.il