Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

I Li 28 Samstag, 26. Januar 2002 
INSERATE Liechtensteiner VOLKSBLATT AHV 
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LIECHTENSTEINISCHE ALTERS­ UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG INVALIDENVERSICHERUNG FAMILIENAUSGLEICHSKASSE Periodische Bekanntmachung über die Beitrags­ pflicht und die Versicherungsleistungen Stand 1. Januar 2002 1. DIE OBLIGATORISCHE BETTRAGSPFUCHT 1.1'Grundsatz Bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und bei der Invalidenversicherung (IV) sind beitragspflichtig: *• Personen, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben (unabhängig von ihrem Wohnsitz); ihre Beitragspflicht beginnt am 1. Januar jenes Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen > Personen, die inLiechtenstein wohnen, aber keine Erwerbstätigkeit ausüben; ihre Beitragspflicht beginnt am 1. Januar jenes Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebensjahr erreichen 1.2 Beiträge der Aiteitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Beiträge der Erwerbstätigen an die AHV und die IV betragen insgesamt 4,4% und werden von der Arbeitgeberschaft vom Lohn abgezogen. 1.3 Beiträge der Arfaeitgeberinnen und Arbeitgeber Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übernehmen ebenfalls 4,4% der Bruttolohnsumme und zahlen zusätzlich 2,1 % für die Familienausgleichskasse (FAK) und 0,436% Verwaltungskostenanteil'an die AHV/IV/FAK. Insgesamt haben sie 11,336% der Bruttolohnsumme an die AHV/IV/FAK-Anstalten zu überweisen. 1.4 Beiträge der selbständig Erwerbenden Selbständig Erwerbende entrichten 11,336% ihres Einkommens. Für Jahreseinkommen unter CHF 26'000.- gelten re­ duzierte Sätze. 1.5 Beiträge nicht erwerbstätiger Personen In Liechtenstein wohnhafte nicht erwerbstätige Personen, die noch keine Altersrente der Liechtensteinischen AHV erhal­ ten, sind beitragspflichtig. Darunter fallen u.a.: Hausfrauen oder -männer, Invalidenrentnerinnen und -rentner, vorzeitig Pensionierte, Studentinnen und Studenten, Privatiers. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach deren Vermögen und Ein­ kommen. Auch ein nicht erwerbstätiger Ehegatte (Hausfrau oder -mann), dessen Ehegatte erwerbstätig ist oder eine Alters- oder Invalidenrente bezieht, muss eigene Beiträge entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt CHF 340.20. Nicht erwerbstätige Studentinnen und Studenten mit Wohnsitz in Liechtenstein sind an den ausländischen Ausbildungs­ stätten nicht versichert Sie sind als nicht Erwerbstätige in Liechtenstein beitragspflichtig. 1.6 Anmeldepflicht Arbeitgeber (auch Privatpersonen, welche stundenweise Hausangestellte, Zugehfrauen oder familieneigene Arbeitskräf­ te beschäftigen) sowie selbständig Erwerbende, nicht Erwerbstätige und Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, haben sich bei der AHV-Anstait anzumelden. 2. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN * 2.1 Rentenanspruch Damit ein Rentenanspruch besteht, muss die versicherte Person (bei Hinteriassenenrenten die verstorbene Person) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV entrichtet haben. Die Jahre von 1954 bis 1996, während denen nicht erwerbstätige Ehegatten mit Wohnsitz in Liechtenstein von der Beitragspflicht befreit waren, gelten als Beitragsjahre. 2.2 Rentenarten Die AHV richtet folgende Leistungen aus: > Altersrente > Hinterlassenenrente (Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten) > Hilfiosenentschädigungen, Beiträge an Hilfsmittel sowie Ergänzungsleistungen Über die einzelnen Leistungen informieren die unten aufgeführten Merkblätter. 2.3 Ordentliches Rentenalter für Frauen .>• Jahrgänge 1940 und älter 62 > Jahrgänge 1941 bis 1945 63 »- Jahrgänge 1946 und jünger 64 Im Jahr 2002 werden Frauen des Jahrgangs 1940 rentenberechtigt 2.4 Ordentliches Rentenalter für Männer Seit dem 1. Januar 2001 beträgt das Rentenalter für Männer 64 Jahre; im Jahr 2002 werden demnach Männer des Jahrgangs 1938 rentenberechtigt 2.5 Rentenvorbezug Wer eine Rente vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezuges eine gekürzte Rente. Es gelten ab dem 1. Januar 2001 folgende Kürzungssätze: 
»• bei Vorbezug um 1 Jahr 3% > bei Vorbezug von 2 Jahren 7% > bei Vorbezug von 3 Jahren 11,5% > bei Vorbezug von 4 Jahren 16,5% Es kann auch eine halbe Rente vorbezogen werden. Zudem kann die Rente nicht nur auf einen bestimmten Geburtstag hin abgerufen werden, sondern auf jeden beliebigen Monat. Die Anmeldung zum Vorbezug hat spätestens bis zum gewünschten Vorbezugstermin schriftlich zu erfolgen. 2.6 Rentenaufschub Es besteht auch die Möglichkeit, die Rente um 1 bis 6 Jahre aufzuschieben. 2.7 Auszug aus dem Individuellen Konto Fehlende Beitragsjahre und nicht abgerechnete Erwerbseinkommen können zu Rentenkürzungen führen. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von ca. 2,3%. Zur Überprüfung der Versichemngslaufbahn kann bei der AHV-Anstait kostenlos ein Auszug über die im Individuellen Konto gemachten Eintragungen verlangt werden. 2.8 Rentenberechnung Über die Grundlage für die Berechnung der Renten sowie die Anrechnung des Erwerbseinkommens, der Einkommens­ gutschriften, der Erziehungsgutschriften und der Betreuungsgutschriften geben die entsprechenden Merkblätter detail­ liert Auskunft 2.9 Höhe der Renten Die Rente wird von der AHV-Verwaltung berechnet Bei vollständiger Beitragsdauer beträgt sie je nach dem mass­ gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab 1. Januar 2001 (in CHF pro Monat): Altersrente Witwenrente Waisenrente und Kinderrente 
Mindestbetrag 1 '030.- 824- 412-Höchstbetrag 
2'060- 1'648- 824- Verwitwete Personen, die eine Alters- oder Invalidenrente der Liechtensteinischen AHV/IV beziehen, erhalten einen sogenannten Verwitwetenzuschlag von bis zu 20 Prozent ihrer Rente. 3. ANMELDUNG Die Leistungen sind rund drei Monate vor dem Rentenbezug mit besonderem Formular zu beantragen, das bei den Ge­ meindekassen oder bei der AHV-Verwaltung bezogen werden kann. Die Anmeldung muss von der Gemeinde bestätigt werden. Ohne schriftliche Anmeldung kann die AHV keine Leistungen berechnen und auszahlen: > weil sie die Adressen ihrer Versicherten nicht kennt, weil der Zivilstand die Renten beeinflusst und dieser sich ändern kann, , > weil sie einige Angaben zur Berechnung der Rente nicht kennt (z.B. Kinder für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften), >• weil die Versicherten der AHV mitteilen müssen, ob sie ihre Rente vorbeziehen oder aufschieben möchten, und > weil die Versicherten die Auszahlungsadresse bekannt geben müssen. Angehörige von Staaten des Europäischen Wirtschaftsra'umes (EWR) mit Wohnsitz in Liechtenstein können für den Be­ zug der Rente eines anderen Mitgliedstaates des EWR bei der liechtensteinischen AHV anmelden. Diese übermittelt die notwendigen Unterlagen in die Abkommensstaaten. Dasselbe gilt auch für schweizerische Staatsangehörige mit Wohn­ sitz in Liechtenstein. 4. AUSKÜNFTE Detaillierte Auskünfte über die AHV/W/FAK-Leistungen können folgenden Merkblättern entnommen werden: 1 Beiträge 2 Leistungen der AHV 3 Leistungen der IV 4 Leistungen der FAK 5 Ergänzungsleistungen 6 Hilflosenentschädlgung 
1.1 Merkblatt über die AHV-IV-FAK-Beiträge 1.2 Merkblatt über die freiwillige Versicherung für Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen im Ausland 2.1 Merkblatt über die Leistungen der AHV 2.2 Merkblatt über die Hilfsmittel an Altersrentner 2.3 Merkblatt über die Betreuungsgutschriften 2.4 Merkblatt über die Berechnung der AHV- und IV-Renten 3.1 Merkblatt über die Leistungen der IV 3.2 Merkblatt über die Vergütung der Reisekosten in der IV 3.3 Merkblatt über den Lohnzuschuss 4,1 Merkblatt über die Leistungen der FAK 5.1 Merkblatt über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 6.1 Merkblatt über die Hilflosenentschädigung Informationen können auch auf der Homepage der AHV/IV/FAK-Anstalten  (www.ahv.li )  abgerufen werden. Ausserdem finden regelmässig Sprechtage unter Beteiligung von Experten aus der Schweiz, Österreich und Deutschland statt. AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, FL-9494 Vaduz, Telefon 2381616 - Telefax 23816 00 -  www.ahv.li Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten Lic. rer. pol. G. Biedermann Direktor ffCEWIDMETEfZWEITWOHNSITZE! FERIENAPPARJ RESIDENZ BRAND/VORARLBERG/I 
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