Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

20 Mittwoch, 24. April 2002 
INSERATE Liechtensteiner VOLKSBLATT Fürstentum Liechtenstein 1282.110 
Amtliche Kundmachungen Y-: .M rRlS lldlUli •)! Der Landtag hat m seiner Sitzung vom 17/18 April 2002 beschlossen - Finanzbeschluss vom 17. April 2002 über die Genehmigung eines Verpflichtungs­ kredits für den Bau geschützter Landesführungsräume in Vaduz - Finanzbeschluss vom 17. April 2002 über die Genehmigung eines Verpflichtungs­ kredits für die im Zusammenhang mit der Klage Liechtensteins vor dem Interna­ tionalen Gerichtshof (IGH) anfallenden Kosten - Gesetz vom 17. April 2002 über die Abänderung des Jugendgesetzes - Gesetz vom 18. April 2002 über die Bildung eines Zukunftsfonds - Gesetz vom 18. April 2002 über die Abänderung des Gesetzes betreffend dje Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates - Gesetz vom 18. April 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz) - Gesetz vom 18. April 2002 über die Abänderung des Gerichtsorganisations­ gesetzes - Gesetz vom 18. April 2002 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzgesetz; FAG) - Gesetz vom 18. April 2002 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - Gesetz vom 18. April 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das' internationale Privatrecht - Gesetz vom 18 April 2002 über die Abänderung des Subventionsgesetzes Gemäss Ar! 66 Abs 1 der Verfassung vom 5 Okiober 1921, LGBl 1921 Nr 15. m der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3 Mai 1996, LGBl 1996 Nr 85. und Art 75 des Gesetzes vom 1 7 Ji> 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte m Lan desangeleqenheiten. LGBl 1973 Nr 50, m der Fassung des Gesetzes vom 15 November 1984, 1GB' 1985 Nr 4. und des Gesetzes vom 3 Mai 1996, LGBl 1996 Nr 84, kann dagegen innerhalb vor' 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 
24. Mai 2002 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes- burger oder wenigstens drei Gemeinden m Form ubereinstimmender Gemeindeversamm lunqsbeschiusse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen Sammelbegehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaljen, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, m welcher dieselben ihre politischen Rechte ausuben. bescheinigt sein muss Landtagsbeschlusse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden Vaduz, 24 April 2002 gez Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein Der Landtag hat m seiner Sitzung vom 18 April 
2002 beschlosser - Protokoll vom 20 Dezember 1994 zur Durchfuhrung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung - Protokoll vom 20 Dezember 1994 zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft - Protokoll vom 20. Dezember 1994 zur Durchfuhrung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege - Protokoll vom 27. Februar 1996 zur Durchfuhrung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bergwald - Protokoll vom 16. Oktober 1998 zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus - Protokoll vom 16. Oktober 1998 zur Durchfuhrung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz - Protokoll vom 16. Oktober 1998 zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie - Protokoll vom 31. Oktober 
2000 zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr - Protokoll vom 31. Oktober 2000 zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 über die Beilegung von Streitigkeiten Gemäss Art 66 
lw der Verfassung vom 5 Oktober 1921, LGBI 1921 Nr 1 5, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr 27, und Art 70a und 75a des Gesetzes vom 17 Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBI 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17 Septem­ ber 1992, LGBI 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kund­ machung, das ist bis zum 
24. Mai 2002 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes- burger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm- lungibeschlusse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wöbei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausuben, bescheinigt sein muss. Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. Vaduz, 24. April 2002 gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
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 : J V Sind Sie kommunikativ und schätzen den Umgang mit Menschen' Beherrschen Sie die deutsche Sprache und sind Sie gewohnt, selbständig und exakt zu arbeiten 
7 Besitzen Sie ein hohes Mass an Belastbarkeit' Für 
das Landgericht suchen wir zur Ergänzung 
des bestehenden Teams einen/eine Sekretär/Sekretärin (50%) (Verwaltungssachbearbeiter Il/Verwaltungssachbearbeiterin II) für einen Landrichter bzw für den Einsatz in mehreren Geschaftsabteilungen des Land­ gerichts (Springerfunktion) Ihre Aufgaben umfassen die selbständige Fuhrung einer Geschäftsabteilung des Landge­ richts, vor allem die Erstellung des Protokolls bei Gerichtsverhandlungen nach Diktat, das Schreiben von Entscheidungen und Korrespondenzen nach Diktat oder nach Vorlagen, die Überwachung von Fristen, die Fuhrung der Akten sowie den allgemeinen Parteienverkehr Anforderungen: Für diese interessante Tätigkeit benötigen Sie eine abgeschlossene kaufmannische Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung mit Berufserfahrung Vorteilhaft ist es 
ausserdem, wenn Sie über Berufspraxis in einer Anwaltskanzlei oder im Gerichtswesen verfugen Sie bringen sehr gute Deutschkenntnisse mit und sind schnelles und fehlerfreies Schreiben gewohnt Im Weiteren sind 
sehr gute PC-Anwenderkenntnisse erforderlich Verschwiegen heit und eine teamorientierte Arbeitsweise runden das Anfordemngsprofi 
1 ah Bewerbungen: Haben Sie Interesse' Dann senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis 
8 Mai 2002 an das Amt für 
Personal und Organisation, 9490 Vaduz Regierung des Fürstentums Liechtenstein V I Änderungen im Öffentlichkeitsregister LGT Treuhand Aktiengesellschaft, Vaduz (H. 702/63) Als Handlungsbevollmächtigter wurde gelöscht Kann Bist hoff Als VizedireV tor mit Kollektivzeic hnungsrecht zu zweien winde bestell' Sonja Sprenger, osterr Staatsangehörige, Wuhrstrasse 1 Vaduz Daniel-C hristian Morler, deut Staatsangehöriger, S< hrmedgasse 14 A 6800 f eulk >r< h Adressanderung Gianrn Astore, St Markus-Gasse 24, 
Vaduz 1 k iur Marcel Telser, Haidenstrasse 17, Triesen IFOS Internationale Fonds Service Aktiengesellschaft, Vaduz (H. 1041/35) Als Verwaltungsrat wurde geloscht Dr Adelgunde Serigt'iaier Als Verwaltungsrat mit Kollektiv/eichnungsrecht zu zweie' wurde beste'it Andre Ruppli. v hweiz Staatsangehöriger, Im Zentrum. Vaduz VP Bank Fondsleitung Aktiengesellschaft, Vaduz (H. 980/63) Als Verwaitungsrat wurde gelost fit Dr Adelgunde Senqthaier Als Verwaltungsrat mit Kollektivzen hnungsrec ht zu zweien wurde bestellt Andre Ruppli. s< hweiz Staatsangehöriger. Im Zentrum, Vaduz Leghorn-Finance Aktiengesellschaft, Balzers (H. 850/64) Auflosung 
der Gesellschaft H Beschiuss vom 19 April 
2002 A s [ < j udator mit Kollek t'vzeichnungsrei 
  
h! Zu zweien wurde bestell! I .»phoard Ltd Road Town, lortoia, Bnt>sh Virgin Islands Di ('eter Marxer. Heiiigkreuz 6 Vaduz D< Herbert Oberhuber. IJnte'm Rain b/. Planken D' Peter Marxei bzw Dr Herbert Oberhuber zeichnen kollektiv zu zweien mit ( orpbc iard 1 td Baupart Aktiengesellschaft, Schaan (H. 353/22) Statutenänderung Ii Beschiuss der Generalversammlung vom 22 April 2002 betr Art 5 Liegenschaften & Baukonsulenz Aktiengesellschaft, Vaduz (H. 776/79) Als Verwaltungsrat wurde gelöscht Susann Nigg Farmavet Aktiengesellschaft, Vaduz (H. 750/77) Als Verwaltungsrat wurde gelöscht Dr oec Kurt Ahg, lic iur Mario Simmen Als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht wurde bestellt Dr iur Norbert Marxer, Aeulestrasse 74, Vaduz Dorbat Treuhand- und Verwaltungsanstalt, Aeulestrasse 74, Vaduz Societe Centrale et Generale Societe Anonyme, Vaduz (H. 780/75) Als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht wurde bestellt Roger Fnck, Aeulestrasse 
5, Vaduz Adressanderung Edmund Frick, Aeulestrasse 5, Vaduz Fine Chemicals Aktiengesellschaft, Vaduz (H. 942/2) Als Verwaltungsrat wurde gelöscht Hans Gassner, lic iur, Mario Simmen Als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht wurde bestellt Dr iur Norbert Marxer, Aeulestrasse 74, Vaduz Dorbat Treuhand- und Verwaltungsanstalt, Aeulestrasse 74. Vaduz Trivest Societ6 Anonyme, Vaduz (H. 690/11) Statutenänderung It. Beschiuss der Generalversammlung vom 3 April 2002 betr § 20 Egida Aktiengesellschaft (in Liquidation), Vaduz (H. 1061/12) Aufhebung der Liquidation vom 15 November 2001 It. Beschiuss der Generalversamm­ lung vom 22. April 2002 Als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht wurde bestellt: Dr. Norbert Seeger, Am Schrägen Weg 14, Vaduz Vaduz, 22. April 2002 Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
	        

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