Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

Liechtensteiner VOLKSBLATT 
INSERATE Donnerstag, 21. März 2002 
29 Fürstentum Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen Als Verwaltungsrat wurde gelöscht: Gabi Mirig, Damian Frick Als Verwältungsrat mit Einzelzeichnungsrecht wurde bestellt: Bonatrevi Treuhand-Anstalt, Pflugstrasse 20, Vaduz Andreas Fuchs als Geschäftsführer 5997 
340 Chevasel Galerie Aktiengesellschaft, Schaan (H. 977/88) 5998 340 6000 340 6001 340 6002 340 6003 340 6004 340 1186.490 
Auflösung der Gesellschaft It. Beschluss vom 15> März 2002 Als Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht wurde bestellt: Ursula Gassner, Gapetschstrasse 29; Schaan Buck-Ray Aktiengesellschaft, Vaduz (H. 991/93) Auflösung der Gesellschaft It. Beschluss vom 15. März 2002 Ozera Anstalt, Vaduz (H. 1029/3) Umwandlung ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft und Anpassung der Statuten an die neue Gesellschaftsform It. Beschluss der Generalversammlung vom 15. März Neuer Firmenwortlaut Eurotea International Aktiengesellschaft Neuer Sitz: Schaan Als Verwaltungsrat wurde gelöscht: Adriano Valoti Als Revisionsstelle wurde bestellt: ReviTrust Revision AG, Bahnhofstr. 15, Schaan Adressänderung: Roman Frick, Zollstrasse 16, Schaan Fundamental Aktiengesellschaft, Vaduz (H. 940/76) Auflösung der Gesellschaft It. Beschluss vom 15. März 2002 Als Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht wurde bestellt: Dr. Albert Mayer, deut. Staatsangehöriger, Herrengasse 21, Vaduz Nika Health Products Limited, Vaduz (H. 784/48) Als Revisionsstelle wurde bestellt: Central-Treuhand-Institut reg. Treuunternehmen, Vaduz Cleo Aktiengesellschaft, Vaduz (H. 805/22) Als Revisionsstelle wurde bestellt: Central-Treuhand-Institut reg. Treuunternehmen, Vaduz Garten Establishment, Schaan (H. 652/34) Umwandlung ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft und Anpassung der Statuten an die neue Gesellschaftsform It. Beschluss der Generalversammlung vom 15. März Neuer Firmenwortlaut: Garten Aktiengesellschaft Als Revisionsstelle wurde bestellt: Presenta Treuhand' und Verwaltungs-Anstalt, Kirchstrasse 39, Vaduz Vaduz, 18. März 2002 Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Wer in Liechtenstein den Beruf als Arbeitsvermittler oder Personalverleiher selbständig ausüben will, hat u.a. den Nachweis der beruflichen Qualifikationen gemäss Art. 10 der Arbeitsvermittlungsverordnung (AW), LGBI. 2000 Nr. 146, zu erbringen. Berufliche Qualifi­ kationsnachweise von EWR-Staatsangehörigen werden anerkannt. Wenn zwischen den in einem EWR-Mltgliedstaat erworbenen und den gemäss liechtensteinischem Recht erfor­ derlichen beruflichen Qualifikationsnachweisen Unterschiede bestehen, kann die Anerken­ nung von der Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Gegenstand der Eignungsprüfung sind insbesondere die einschlägigen liechtensteinischen Rechtsvor­ schriften (Art. 10b AW). Der Termin für die Durchführung der Eignungsprüfung ist auf Donnerstag, 13. Juni 2002 angesetzt. Kandidatinnen und Kandidaten haben sich bis 
Montag, 8.April 2002 beim Amt für Volkswirtschaft mittels amtlichem Antragsformular anzumelden. Das Antrags­ formular kann beim Amt für Volkswirtschaft bezogen werden (Tel. 236 64 59 oder E-Mail:  patrizia.battaglia@avw.llv.li ).  . Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen: a) Im EWR erworbene oder von einem EWR-Staat anerkannte berufliche Qualifikations­ nachwelse ' b) Bestätigungen über die praktische Berufsausübung im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Personalverleihs oder des Personalwesens c) Passkopie *  .  . - " • • ,  /  , , Ein erfolgreiches Absolvieren der Eignungsprüfung dient als Nachweis über die ausreichende berufliche Qualifikation im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. b bzw. Art. 12 Abs. 2 Bst. b AVG, LGBI. 2000 Nr. 103. Amt für Volkswirtschaft 
Als Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht wurde bestellt: Roger Frick, Aeulestrasse 5, Vaduz 5999 
340 KPMG (Liechtenstein) Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungs- & Beratungs­ gesellschaft, Vaduz (H. 1031/5) Als Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien wurde bestellt: Hans Vils, Schweiz. 
Staatsangehöriger, Talhofweg 5, CH-8887 Mels Als Revisionsstelle wurde bestellt: AREVA Allgemeine Revisions- und Treuhand AG, Kirchstrasse 12, Vaduz 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 13./14. März 2002 beschlossen: - Gesetz vom 13. 
März 2002 
betreffend die Abänderung des Gesetzes Ober die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden (Finanzaus­ gleichsgesetz) - Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. 
März 2002 - Gesetz vom 14. 
März 2002 
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - Gesetz vom 14. 
März 2002 
über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) - Gesetz vom 14. März 2002 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes - Gesetz vom 14. 
März 2002 
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den . Verkehr mit Arzneimitteln im Europäischen Wirtschaftsraum Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksfechte in Lan­ desangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 
22. April 2002 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um, eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt sein muss. Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. 1200410 
Vaduz,.21. März 2002 • Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 14. März.2002 beschlossen; " 
 1 1 1, 1 1 '•  " ' —- • t •" - Abkommen vom 21. 
Juni 2001 
zur Änderung des Übereinkommens zur Errich­ tung der Europäischen Freihandelsassoziation Gemäss Art. 66 
bi s der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI, 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 753 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landes­ angelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 
22. April 2002 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt sein muss. Landtagsbeschlüsse 
können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. Vaduz, 21. März 2002 
gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 1199.410 
Regierung  des Fürstentums Liechtenstein VOLKS E^IÄ Pinutatf .OS 03.102 Polfll fi« gion • «Ii .*.111> I'  'AVVIn.i j Simnsn $i « <l «m H*dlt von 760*000 Cltf für dat "iml« Dil) OoVju? 
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