4 Samstag, 30. Dezember 2000
INSERATE
Liechtensteiner VOLKSBLATT
Am 2, Januar 2001, 9-19 Uhr
MUH
Am Berchtoldstag, 2. Januar 2001 ist Möbel Pf ist.er in Mels-Sargans
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Möbel
PFister
SCHÖN, ZU HAUSE ZU SEIN.
Fürstentum
Liechtenstein
Amtliche Kundmachungen
Lohnsteuer-Orientierung
für das Jahr 2000/2001
Vom Bruttolohn sind folgende Beträge einzubehalten bzw. abzuliefern:
1. Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Liechtenstein
Alleinstehende Arbeitnehmer
Bruttoerwerb in CHF Lohnsteuerabzug
Die Sozialkosten sind wie folgt abzurechnen:
ab
ab
ab
ab
40 000.-
80 000.-
120 000.-
150 000.-
bis
bis
bis
bis
bis
über
40 000.-
80 000.-
120 000.-
150 000.-
200 000.-
200 000.-
4%
6%
8%
10%
12 %
14%
Verheiratete Arbeitnehmer
Bruttoerwerb in CHF
Lohnsteuerabzug
ab 80 000-
ab 150 000.-
ab 200 000.-
ab 250 000-
bis
bis
bis
bis
bis
über
80 000.-
150 000.-
200 000.-
250 000.-
350 000.-
350 000.-
4%
6%
8%
10%
12 %
14%
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Vom Abzug ausgenommen sind Schüler, Lehrlinge und Studenten bis zu einem
Bruttoerwerb von CHF 24000.-. Die Bruttolöhne der Schüler, Lehrlinge und Studenten
sind jedoch ohne Ausnahme auf den Lohnlisten aufzuführen.
2. 4 % Quellensteuer bei österreichischen Grenzgängern
(Doppelbesteuerungsabkommen)
3. 6 % Lohnsteuerabzug bei kurzfristigen Aufenthaltern (Saisonniers)
4. 6 % Lohnsteuerabzug bei Gagen von Musikern mit Aufenthaltsbewilligung
(vom Bar- und Naturallohn abzüglich 20 % Gewinnungskosten)
5. Kein Lohn- bzw. Quellensteuerabzug bei Grenzgängern aus der Schweiz
(mit Ausnahme von öffentlich Bediensteten, für welche der Abzug gemäss Ziffer 1
vorzunehmen ist)
6. Von allen übrigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort
in Liechtenstein ist der Lohnsteuerabzug gemäss Ziffer 1 vorzunehmen.
Unter lohnsteuerpflichtigem BRUTTOLOHN
werden folgende Vergütungen, die ausgerichtet oder gutgeschrieben werden, verstandjenj
Besoldung, Gehalt, Lohn, einschliesslich Zulagen aller Art, wie Teuerungszulagen, j |
Gratifikationen, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben, Leistungsprämien,!,
Heirats- und Geburtszulagen, Überzeitvergütungen, Schicht- und Nachtarbeitszulagen, j !
Sonn- und Feiertagsentschädigungen, Mietzinsbeiträge, Ferienentschädigungen, Ferien4 |
und Schlechtwettermarken, Fahrtkostenentschädigung vom Wohnort zum Arbeitsplatz,} r
Trinkgelder sowie insbesondere auch die Naturalleistungen. < |-
Sonstige Vergütungen, wie Provisionen, Umsatzbeteiligungen, Bonus, Gewinnanteile, V^r—^
waltungsrats-, Stiftungsrats- und Aufsichtsratshonorare, Tantiemen, Arbeitgeberbeiträge i'
an private Versicherungen des Arbeitnehmers, Abgangsentschädigungen bei Beendigung f
des Dienstverhältnisses und dergleichen. 1 $
Zum lohnsteuerpflichtigen Bruttoerwerb gehören auch die Taggelder aus Arbeits- .
losen-, Kranken- und Unfallversicherungen, soweit sie durch den Arbeitgeber ausgerichtet^
werden.
Bei Nettolohnauszahlungen sind zur Ermittlung des Bruttolohnes die Arbeit- ' .,
nehmer-Anteile an den Sozialkosten und die Lohnsteuern dazuzurechnen. i
Bewertung der Naturalleistungen (Verpflegung und Unterkunft)
im Tag
im Monat
im Jahr
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Morgenessen
Mittagessen
Abendessen
4-
7-
5.-
120.-
210.-
150.-
1440.-
2520.-
1800.-
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Volle Verpflegung
Unterkunft
16.-
8.-
480.-
240.-
5760.'-
2880.-
Volle Verpflegung und Unterkunft
24.-
720,-
8640.-
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Für leitendes Personal, Verwalter, Ärzte, Lehrer und dgl. sind die vorstehenden Ansätze ürrf>
20 % zu erhöhen, während für alleinstehende Direktoren und Geranten von Hotels und ; j, ;
Gastwirtschaften die Ansätze für Wirte und Hoteliers gelten. Diese Ansätze sowie die Ah- £
sätze für Angestellten-Ehepaare können bei der Steuerverwaltung angefragt werden. |
Werden Angestellten anderweitige Naturalleistungen ausgerichtet (z.B. privat zur l
Verfügung gestellte Dienstfahrzeuge, Wohnungen), so sind diese bei der Ermittlung des -
Bruttolohnes dazuzurechnen. i f
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1291479
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Arbeitgeberanteil
Arbeitnehmeranteil
Lohnhöchst
(der Gewinn- und Verlust
(vom Bruttolohn
grenze pro
rechnung zu belasten)
in Abzug zu bringen)
Jahr in CHF
AHWIV/FAK
6,936 %
4,40%
ALV (Arbeitslosenversicherung)
0,25% (max. CHF 243.-p.a.)
0.25% (max.CHF 243.- p.a.)
97200.-
Berufsunfallversicherung (BU)
zur Gänze (je nach Gefahrenklasse)
-.-
106800.-
Nichtberufsunfallversicherung (NBU)
-.-
0,76%-für Jahr 2000
106800.-
je nach Betrieb* -
ab Jahr 2001
106800.-
Krankenversicherung
- obligatorische Pflegeversicherung CHF 80.- für Erwachsene
(voraussktitliche Setragsanderung ab 1.1.200t) CHF 40.-für Jugendliche (16-20 fahre)
- obligatorische Taggeldversicherung 50% der Beiträge
Betriebliche Personalfürsorge je nach Reglement,
in der Regel die Hälfte
Auskunft durch Krankenkasse
Auskunft durch Krankenkasse
50% der Beiträge
je nach Reglement,
in der Regel die Hälfte
106800.-
* Nettoprämiensatz 14,27 %q + 0,35 %o Prämiensteuer + firmenindividueller Verwaltungskostenzuschlag zwischen 12 %
- 22 % des Nettoprämiensatzes, davon 'h Arbeitnehmerbeitrag (min. 10,89 %> max. 11,84 Xo)
Erläuterungen zur Lohnsteuer-Orientierung
Nach Art. 40 des Steuergesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Grundbetrag der
Erwerbssteuer, dessen Höhe die Steuerverwaltung bestimmt, bei Gehalts- oder Lohnzah
lungen einzubehalten und an die Steuerverwaltung abzuliefern.
Ferner ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Gemeindesteuerkasse zu verstän
digen, wenn er davon Kenntnis erhält, dass einer seiner Arbeitnehmer seinen Wohnsitz
oder Aufenthalt im Lande aufgibt oder wenn er bei Kündigung oder Auflösung des
Dienstverhältnisses im Ungewissen ist, ob der Arbeitnehmer im Lande verbleibt.
Der Arbeitgeber haftet für alle Steuerausfälle, die aus einer absichtlichen oder
fahrlässigen Verletzung der Pflicht zum Lohnsteuerabzug und der Pflicht zur Meldung der
Wohnsitzaufgabe des Arbeitnehmers entstehen. Für die einbehaltenen Steuerabzüge
haftet der Arbeitgeber als Selbstschuldner.
Zwecks Sicherung der nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckten Steuerschuld werden
die Arbeitgeber, gestützt auf Artikel 29 des Steuergesetzes, angewiesen, vor Vornahme
der letzten Lohnzahlung der Gemeindesteuerkasse des Wohnortes die Lohnbezüge sowie
allfällige Guthaben aus Personalfürsorge zu melden und den Nachweis über die Zahlung
der Steuern zu verlangen.
Die Gemeindesteuerkasse wird sofort nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers
die Steuerrechnung vornehmen und den Arbeitgeber mit einer Kopie des Abrechnungs
blattes verständigen, entweder
- dass zwischen der Gemeindesteuerkasse und dem Arbeitnehmer abgerechnet
und die Steuern bezahlt sind, oder
- dass die Restschuld des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bei der letzten Lohnzahlung
einzubehalten und umgehend an die Gemeindesteuerkasse abzuliefern ist, oder
- dass die Restschuld bzw. das Restguthaben des Arbeitnehmers über Konto-Korrent-
Konto zwischen Arbeitgeber und Gemeindesteuerkasse belastet/vergütet wird. (Nur bei
Unternehmen mit ordnungsgemässer.ßuchhaltung, die eine schriftliche Schlussabrech
nung mit dem Arbeitnehmer erstellen und diese vom Arbeitnehmer bestätigen lassen.)
Vor Erhalt dieser Mitteilung darf der Arbeitgeber die letzte Lohnzahlung an den
Arbeitnehmer bei eigener Haftung nicht vornehmen.
Lohnsteuerüberweisung und Lohnsteuerabrechnung
Die Zahlung der einbehaltenen Lohnsteuer ist vierteljährlich ohne Aufforderung an die
Steuerverwaltung in Vaduz PC-Konto Nr. 90-5328-5 vorzunehmen.
Die Abrechnung über den Gesamtbetrag aller Bruttolöhne für das Jahr 2000 ist mittels
Lohnlisten bis zum 15. Januar 2001 bei der Steuerverwaltung in Vaduz einzureichen.
Lohnlisten sind zu erstellen
- für die Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Liechtenstein, einschliesslich Saisonniers für jede
Gemeinde eine separate Lohnliste - massgebend ist der Wohnort am Jahresende
- für Grenzgänger aus Österreich eine Lohnliste
- für Grenzgänger aus der Schweiz eine Lohnliste
- für die übrigen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort in Liechtenstein
eine Lohnliste
Die Gesamtbruttolohnsumme im Lohnsteuerabrechnungsblatt muss mit dem
Lohnkonto in der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen.
(Auf dem Lohnkonto sind daher unbedingt die Bruttolöhne zu verbuchen.)
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Liechtensteinische Steuerverwaltung lediglich
Verrechnungsstelle für die Lohnsteuer ist - die Steuerabrechnung, die Rückzahlung zuviel
einbehaltener Lohnsteuern oder die Nachforderung von Steuerrückständen ist ausschliess
lich Sache der Gemeindesteuerkassen.
Vaduz, im Dezember 2000
Liechtensteinische Steuerverwaltung Vaduz
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