Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)



4 Samstag, 30. Dezember 2000 
INSERATE 
Liechtensteiner VOLKSBLATT 
Am 2, Januar 2001, 9-19 Uhr 
MUH 
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Möbel 
PFister 
SCHÖN, ZU HAUSE ZU SEIN. 
Fürstentum 
Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen 
Lohnsteuer-Orientierung 
für das Jahr 2000/2001 
Vom Bruttolohn sind folgende Beträge einzubehalten bzw. abzuliefern: 
1. Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Liechtenstein 
Alleinstehende Arbeitnehmer 
Bruttoerwerb in CHF Lohnsteuerabzug 
Die Sozialkosten sind wie folgt abzurechnen: 
ab 
ab 
ab 
ab 
40 000.- 
80 000.- 
120 000.- 
150 000.- 
bis 
bis 
bis 
bis 
bis 
über 
40 000.- 
80 000.- 
120 000.- 
150 000.- 
200 000.- 
200 000.- 
4% 
6% 
8% 
10% 
12 % 
14% 
Verheiratete Arbeitnehmer 
Bruttoerwerb in CHF 
Lohnsteuerabzug 
ab 80 000- 
ab 150 000.- 
ab 200 000.- 
ab 250 000- 
bis 
bis 
bis 
bis 
bis 
über 
80 000.- 
150 000.- 
200 000.- 
250 000.- 
350 000.- 
350 000.- 
4% 
6% 
8% 
10% 
12 % 
14% 
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Vom Abzug ausgenommen sind Schüler, Lehrlinge und Studenten bis zu einem 
Bruttoerwerb von CHF 24000.-. Die Bruttolöhne der Schüler, Lehrlinge und Studenten 
sind jedoch ohne Ausnahme auf den Lohnlisten aufzuführen. 
2. 4 % Quellensteuer bei österreichischen Grenzgängern 
(Doppelbesteuerungsabkommen) 
3. 6 % Lohnsteuerabzug bei kurzfristigen Aufenthaltern (Saisonniers) 
4. 6 % Lohnsteuerabzug bei Gagen von Musikern mit Aufenthaltsbewilligung 
(vom Bar- und Naturallohn abzüglich 20 % Gewinnungskosten) 
5. Kein Lohn- bzw. Quellensteuerabzug bei Grenzgängern aus der Schweiz 
(mit Ausnahme von öffentlich Bediensteten, für welche der Abzug gemäss Ziffer 1 
vorzunehmen ist) 
6. Von allen übrigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort 
in Liechtenstein ist der Lohnsteuerabzug gemäss Ziffer 1 vorzunehmen. 
Unter lohnsteuerpflichtigem BRUTTOLOHN 
werden folgende Vergütungen, die ausgerichtet oder gutgeschrieben werden, verstandjenj 
Besoldung, Gehalt, Lohn, einschliesslich Zulagen aller Art, wie Teuerungszulagen, j | 
Gratifikationen, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben, Leistungsprämien,!, 
Heirats- und Geburtszulagen, Überzeitvergütungen, Schicht- und Nachtarbeitszulagen, j ! 
Sonn- und Feiertagsentschädigungen, Mietzinsbeiträge, Ferienentschädigungen, Ferien4 | 
und Schlechtwettermarken, Fahrtkostenentschädigung vom Wohnort zum Arbeitsplatz,} r 
Trinkgelder sowie insbesondere auch die Naturalleistungen. < |- 
Sonstige Vergütungen, wie Provisionen, Umsatzbeteiligungen, Bonus, Gewinnanteile, V^r—^ 
waltungsrats-, Stiftungsrats- und Aufsichtsratshonorare, Tantiemen, Arbeitgeberbeiträge i' 
an private Versicherungen des Arbeitnehmers, Abgangsentschädigungen bei Beendigung f 
des Dienstverhältnisses und dergleichen. 1 $ 
Zum lohnsteuerpflichtigen Bruttoerwerb gehören auch die Taggelder aus Arbeits- . 
losen-, Kranken- und Unfallversicherungen, soweit sie durch den Arbeitgeber ausgerichtet^ 
werden. 
Bei Nettolohnauszahlungen sind zur Ermittlung des Bruttolohnes die Arbeit- ' ., 
nehmer-Anteile an den Sozialkosten und die Lohnsteuern dazuzurechnen. i 
Bewertung der Naturalleistungen (Verpflegung und Unterkunft) 

im Tag 
im Monat 
im Jahr 
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Morgenessen 
Mittagessen 
Abendessen 
4- 
7- 
5.- 
120.- 
210.- 
150.- 
1440.- 
2520.- 
1800.- 
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Volle Verpflegung 
Unterkunft 
16.- 
8.- 
480.- 
240.- 
5760.'- 
2880.- 
Volle Verpflegung und Unterkunft 
24.- 
720,- 
8640.- 
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Für leitendes Personal, Verwalter, Ärzte, Lehrer und dgl. sind die vorstehenden Ansätze ürrf> 
20 % zu erhöhen, während für alleinstehende Direktoren und Geranten von Hotels und ; j, ; 
Gastwirtschaften die Ansätze für Wirte und Hoteliers gelten. Diese Ansätze sowie die Ah- £ 
sätze für Angestellten-Ehepaare können bei der Steuerverwaltung angefragt werden. | 
Werden Angestellten anderweitige Naturalleistungen ausgerichtet (z.B. privat zur l 
Verfügung gestellte Dienstfahrzeuge, Wohnungen), so sind diese bei der Ermittlung des - 
Bruttolohnes dazuzurechnen. i f 
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Arbeitgeberanteil 
Arbeitnehmeranteil 
Lohnhöchst 

(der Gewinn- und Verlust 
(vom Bruttolohn 
grenze pro 

rechnung zu belasten) 
in Abzug zu bringen) 
Jahr in CHF 
AHWIV/FAK 
6,936 % 
4,40% 

ALV (Arbeitslosenversicherung) 
0,25% (max. CHF 243.-p.a.) 
0.25% (max.CHF 243.- p.a.) 
97200.- 
Berufsunfallversicherung (BU) 
zur Gänze (je nach Gefahrenklasse) 
-.- 
106800.- 
Nichtberufsunfallversicherung (NBU) 
-.- 
0,76%-für Jahr 2000 
106800.- 


je nach Betrieb* - 



ab Jahr 2001 
106800.- 
Krankenversicherung 
- obligatorische Pflegeversicherung CHF 80.- für Erwachsene 
(voraussktitliche Setragsanderung ab 1.1.200t) CHF 40.-für Jugendliche (16-20 fahre) 
- obligatorische Taggeldversicherung 50% der Beiträge 
Betriebliche Personalfürsorge je nach Reglement, 
in der Regel die Hälfte 
Auskunft durch Krankenkasse 
Auskunft durch Krankenkasse 
50% der Beiträge 
je nach Reglement, 
in der Regel die Hälfte 
106800.- 
* Nettoprämiensatz 14,27 %q + 0,35 %o Prämiensteuer + firmenindividueller Verwaltungskostenzuschlag zwischen 12 % 
- 22 % des Nettoprämiensatzes, davon 'h Arbeitnehmerbeitrag (min. 10,89 %> max. 11,84 Xo) 
Erläuterungen zur Lohnsteuer-Orientierung 
Nach Art. 40 des Steuergesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Grundbetrag der 
Erwerbssteuer, dessen Höhe die Steuerverwaltung bestimmt, bei Gehalts- oder Lohnzah 
lungen einzubehalten und an die Steuerverwaltung abzuliefern. 
Ferner ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Gemeindesteuerkasse zu verstän 
digen, wenn er davon Kenntnis erhält, dass einer seiner Arbeitnehmer seinen Wohnsitz 
oder Aufenthalt im Lande aufgibt oder wenn er bei Kündigung oder Auflösung des 
Dienstverhältnisses im Ungewissen ist, ob der Arbeitnehmer im Lande verbleibt. 
Der Arbeitgeber haftet für alle Steuerausfälle, die aus einer absichtlichen oder 
fahrlässigen Verletzung der Pflicht zum Lohnsteuerabzug und der Pflicht zur Meldung der 
Wohnsitzaufgabe des Arbeitnehmers entstehen. Für die einbehaltenen Steuerabzüge 
haftet der Arbeitgeber als Selbstschuldner. 
Zwecks Sicherung der nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckten Steuerschuld werden 
die Arbeitgeber, gestützt auf Artikel 29 des Steuergesetzes, angewiesen, vor Vornahme 
der letzten Lohnzahlung der Gemeindesteuerkasse des Wohnortes die Lohnbezüge sowie 
allfällige Guthaben aus Personalfürsorge zu melden und den Nachweis über die Zahlung 
der Steuern zu verlangen. 
Die Gemeindesteuerkasse wird sofort nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers 
die Steuerrechnung vornehmen und den Arbeitgeber mit einer Kopie des Abrechnungs 
blattes verständigen, entweder 
- dass zwischen der Gemeindesteuerkasse und dem Arbeitnehmer abgerechnet 
und die Steuern bezahlt sind, oder 
- dass die Restschuld des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bei der letzten Lohnzahlung 
einzubehalten und umgehend an die Gemeindesteuerkasse abzuliefern ist, oder 
- dass die Restschuld bzw. das Restguthaben des Arbeitnehmers über Konto-Korrent- 
Konto zwischen Arbeitgeber und Gemeindesteuerkasse belastet/vergütet wird. (Nur bei 
Unternehmen mit ordnungsgemässer.ßuchhaltung, die eine schriftliche Schlussabrech 
nung mit dem Arbeitnehmer erstellen und diese vom Arbeitnehmer bestätigen lassen.) 
Vor Erhalt dieser Mitteilung darf der Arbeitgeber die letzte Lohnzahlung an den 
Arbeitnehmer bei eigener Haftung nicht vornehmen. 
Lohnsteuerüberweisung und Lohnsteuerabrechnung 
Die Zahlung der einbehaltenen Lohnsteuer ist vierteljährlich ohne Aufforderung an die 
Steuerverwaltung in Vaduz PC-Konto Nr. 90-5328-5 vorzunehmen. 
Die Abrechnung über den Gesamtbetrag aller Bruttolöhne für das Jahr 2000 ist mittels 
Lohnlisten bis zum 15. Januar 2001 bei der Steuerverwaltung in Vaduz einzureichen. 
Lohnlisten sind zu erstellen 
- für die Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Liechtenstein, einschliesslich Saisonniers für jede 
Gemeinde eine separate Lohnliste - massgebend ist der Wohnort am Jahresende 
- für Grenzgänger aus Österreich eine Lohnliste 
- für Grenzgänger aus der Schweiz eine Lohnliste 
- für die übrigen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort in Liechtenstein 
eine Lohnliste 
Die Gesamtbruttolohnsumme im Lohnsteuerabrechnungsblatt muss mit dem 
Lohnkonto in der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen. 
(Auf dem Lohnkonto sind daher unbedingt die Bruttolöhne zu verbuchen.) 
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Liechtensteinische Steuerverwaltung lediglich 
Verrechnungsstelle für die Lohnsteuer ist - die Steuerabrechnung, die Rückzahlung zuviel 
einbehaltener Lohnsteuern oder die Nachforderung von Steuerrückständen ist ausschliess 
lich Sache der Gemeindesteuerkassen. 
Vaduz, im Dezember 2000 
Liechtensteinische Steuerverwaltung Vaduz 
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