Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)

I 
Liechtensteiner VOLKSBLATT 
LANDTAG 
Samstag, 16. Dezember 2000 5 
«Spitzerbericht»: 
Geheimniskrämerei 
Paul Vogt (FL): Wie soll «Spitzerbericht» gehandhabt werden? 
Paul Vogt befragte die Re 
gierung zum sogenannten 
«Spitzer-Bericht», der von 
einigen verschiedenen 
Abgeordneten eingesehen 
werden durfte. Der FL- 
Parlamentarier wollte 
wissen, inwieweit noch 
Handlungsbedarf im Ge 
setzgebungsbereich beste 
he und inwieweit die im 
Bericht offensichtlich kri 
tisierten Staatsorgane in 
Kenntnis gesetzt wurden. 
«Die Aussage, wonach unter 
sagt worden sei, Kopien des 
Spitzerberichts anzufertigen 
oder Notizen anzufertigen, ist 
in dieser Form nicht richtig. 
Auf die entsprechende Anfrage 
wurde darauf hingewiesen, 
dass keine Namen aus dem Be 
richt heraus notiert werden 
dürfen», erklärte Regierungs 
chef Mario Frick. Ebenso liege 
es nahe, dass der detaillierte 
Bericht, in welchen die GPK 
Einsicht nehmen konnte, nicht 
kopiert werden sollte. «Die Da 
ten des Berichts sind nicht für 
die Öffentlichkeit bestimmt, 
insbesondere weil Einzelheiten 
von laufenden Verfahren inklu 
sive Namen darin enthalten 
sind». 
Maulwürfe vermeiden 
Ohne jemanden in irgend ei 
ner Weise in ein schlechtes 
Licht rücken zu wollen, sei 
grundsätzlich davon auszuge 
hen, so der Regierungschef, 
dass durch Tätigkeiten, wie Ko 
pieren oder das Notieren von 
sensiblen Daten die latente Ge 
fahr steige, dass die entspre 
chenden Informationen an die 
Öffentlichkeit gelangen kön 
nen, sei dies auch nur aus Ver 
sehen. «Dies gilt es zu vermei 
den». 
Mehrere Personen im 
Bericht erwähnt 
Des Weiteren sei die Aussage 
von Paul Vogt nicht richtig, 
dass nur der Name von einer 
privaten Person im Bericht ent 
halten sei. «Es sind mehrere 
Personen genannt. Die gegen 
die genannten Behörden erho 
benen Vorwürfe sind öffentlich 
bekannt. Dies aufgrund des zu- 
sammengefassten Abschlussbe 
richts von Dr. Spitzer, welcher 
anlässlich einer Pressekonfe 
renz vom 31. August 2000 der 
Öffentlichkeit zugänglich ge 
macht wurde. Die betroffenen 
Behörden konnten darauf ent 
sprechend reagieren, was zum 
Teil auch geschehen ist». 
Handlungsbedarf 
überprüft 
Der gesetzliche Handlungs 
bedarf werde entsprechend den 
Ausführungen von Dr. Spitzer 
überprüft. «In Bezug auf die 
Kompetenzen und die Stellung 
der Staatsanwaltschaft spielt 
insbesondere die Strafprozess 
ordnung eine Rolle. Ebenso 
werden allfällige Gesetzesände 
rungen in Bezug auf die Reor 
ganisation der Gerichte basie 
rend auf dem Revisionsbericht 
von Dr. Colledani geprüft. Die 
Anregungen werden auch im 
Zusammenhang mit der lau 
fenden Revision der Gerichts 
organisationsgesetzes disku 
tiert». 
Aus dem Abschlussbericht von Dr. Kurt Spitzer dürfen keine Namen aufgeschrieben werden. 
Polizei muss 
informieren 
Christian Brunhart informierte sich über Pressemitteilungen 
Die kleine Anfrage des 
FBP-Abgeordneten Chris 
tian Brunhart bezog sich 
auf die Pressemitteilung 
der Landespolizei betref 
fend der Schlägerei bei 
der Bushaltestelle am al 
ten Friedhof in Balzers. 
Obwohl mehrere Insassen 
des anhaltenden Postau 
tos die Schlägerei an der 
Haltestelle beobachten 
konnten, wurde von der 
Landespolizei kein Zeu 
genaufruf gestartet. Chris 
tian Brunhart wollte von 
der Regierung wissen, 
welche Weisungen die 
Landespolizei in Bezug 
3uf das Aussenden von 
Pressemitteilungen habe. 
«Die Landespolizei informiert 
die Medien über polizeilich re 
levante Ereignisse, wie dies in 
der Verordnung über den 
Dienstbetrieb und die Organi 
sation der Landespolizei vorge 
schrieben ist. Dabei hat die 
Landespolizei insbesondere den 
Schutz von betroffenen Perso 
nen und taktisches Vorgehen in 
der Sachverhaltsermittlung zu 
berücksichtigen. Die Bevölke 
rung soll durch die Medienar 
beit der Polizei realistisch über 
die 1 polizeilichen Ereignisse in- 
fortiiierf werden», so Regie- 
rurijgschefstellvertreter und Po 
lizeiminister Michael Ritter. 
In der Regel informiere die 
Polizei die Bevölkerung Uber 
sämtliche Tatbestände nach 
Strafgesetzbuch und dem 
Stmssenverkehrsgesetz sowie 
anderer Gesetze in der exekuti 
ven: Zuständigkeit der Landes- 
fiofizei. «Familienstreitigkeiten, 
Suizide und andere Tatbestän 
de, 1 die einen erhöhten Persön 
lichkeitsschutz bedingen, den 
Schutz der Privatsphäre zum 
Ziel haben oder nicht von öf- 
feiitlichem Interesse sind, wer 
den nicht publiziert». 
Ober Körperverletzungen 
werde in der Regel durch die 
Christian Brunhart informierte sich bei der Regierung über die 
Aufklärungspflicht der Landespolizei. (Archivbild) 
Landespolizei berichtet. «Aller 
dings ist es bei Ermittlungen 
nach Strafgesetzbuch im Ge 
gensatz zu Verkehrsunfällen 
naturgemäss oft nicht möglich, 
den genauen Sachverhalt so 
gleich zu verbreiten, da dieser 
noch gar nicht feststeht und 
widersprüchliche Aussagen zu 
erst überprüft werden müssen. 
Eine vorzeitige Veröffentli 
chung eines noch nicht ausrei 
chend ermittelten Sachverhal 
tes ist somit in diesen Fällen 
nicht zielführend. 
Zu späte Meldung 
«Zum vorliegenden Fall ist zu 
berichten, dass die Meldung 
über den Vorfall erst am Folge 
tag nach Mittag bei der Landes 
polizei eingetroffen ist. Die Be 
amten der. Lamjespolizei fuhr r . 
ten noch gleichentags Einver 
nahmen mit Geschädigten und 
Zeugen durch, am Mittwoch 
der Folgewoche erfolgte die 
letzte Befragung zur Sache. Ein 
Zeugenaufruf wurde nicht ver 
breitet, da durch die Ermittlun 
gen der Landespolizei ausrei 
chend Hinweise eingegangen 
waren. Am Sonntagabend wa 
ren die Befragungen nicht ab 
geschlossen und die Erkennt 
nisse für eine Medienmitteilung 
waren noch zu gering. Am 
Mittwoch nach Abschluss der 
Befragungen war nach Ansicht 
der Landespolizei die Aktua 
litätsphase für die Öffentlich 
keit nicht mehr gegeben». 
MMk, 
	        

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