12 Dienstag, 12. Dezember 2000 WIRTSCHAFT
Liechtensteiner VOLKSBLATT
Gesetz vom 3. Mai 1996 Ober Investmentuntemehmen (IUG)
Mitteilung an die Anteilinhaber von
UBS (Lux) Equity Fund
Der Verwaltungsrat von UBS Equity Fund Management Company S.A.,
Verwaltungsgesellschaft des Fonds Commun de Placement UBS (Lux) Equity Fund,
hat mit Zustimmung der Depotbank beschlossen, die Vertragsbedingungen und
den Verkaufsprospekt In einzelnen Punkten abzuändern.
Neben formellen Anpassungen, die im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung
der Vertragsbedingungen aller Fonds der UBS-Palette stehen, wurde im
Verkaufspröspekt diversen behördlichen Anforderungen an den Inhalt des
Prospekts Rechnung getragen, insbesondere auch durch Aufnahme der Regelung,
welche der Verhinderung der Geldwäsche dient.
Im Weiteren wurde die Umschreibung der Anlagepolitik des Subfonds UBS (Lux)
Equity Fund - Dow Jones Industriais dahingehend präzisiert, dass die Gewichtung
der sich im Portefeuille des Subfonds befindlichen Titel nicht unbedingt mit Jener
der Titel des "Dow Jones Industrial Average 5 "" identisch ist
Somit präsentieren sich die Änderungen im Einzelnen wie folgt:
Vertragsbedingungen
Artikel 1 - Der Fonds und die Subfonds
Der dritte und vierte Satz des ersten Absatzes lauten neu:
Der Fonds bildet eine untrennbare rechtliche Einheit. Unbeschadet dessen wird
jedoch jeder Subfonds als getrennt angesehen und die Vermögenswerte eines
Subfonds haften nur für solche Verbindlichkeiten, die vom betreffenden Subfonds
eingegangen worden sind.
Der dritte Absatz lautet neu:
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Subfonds auflegen und
bestehende Subfonds auflösen sowie verschiedene Tranchen mit spezifischen
Eigenschaften innerhalb eines Subfonds auflegen.
Der letzte Absatz lautet neu:
Das Nettovermögen eines jeden Subfonds bzw. einer jeden Tranche und die
Nettoinventarwerte der Anteile dieser Subfonds bzw. Tranchen werden in den von
der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Währungen ausgedrückt
Artikel 3 - Die Verwaltungsgesellschaft
Der zweite Satz lautet neu:
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt die einzelnen Subfonds bzw. Tranchen, die
den Fonds darstellen, bestimmt deren Lancierung und, falls dies im Interesse der
Anteilinhaber sinnvoll erscheint deren Schliessung.
Artikel 5 • Nettoinventarwert
Die Definition von iGeschäftstagen» im zweiten Satz des eisten Absatzes lautet neu:
Unter «Geschäftstag» versteht man in diesem Zusammenhang die üblichen
Bankgeschäftstage (d.h. jeden Tag, an dem die Banken während der normalen
Geschäftsstunden geöffnet sind) in Luxemburg mit Ausnahme von einzelnen, nicht
gesetzlichen Ruhetagen in Luxemburg und/öder üblichen Feiertagen in Ländern
deren Börsen oder Märkte für die Bewertung von mehr als der Hälfte des Subfonds
massgebend sind.
Der vierte Absatz lautet neu:
Die Nettoinventarwerte der verschiedenen Tranchen innerhalb eines Subfonds
können bedingt durch ihre spezifischen Eigenschaften voneinander abweichen.
Der letzte Satz von Punkt f) lautet neu:
Diese Bewertungsmethode ist von der Verwaltungsgesellschaft anerkannt und die
Berechnung wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft
Artikel 6 - Aussetzung der Berechnung des Nettolnventarwertes
Der erste Satz lautet neu:
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die-Berechnung des Nettoinventarwerte«
sowie die Ausgabe Rücknahme und Konversion der Anteile eines, mehrerer oder aller Subfonds
bzw. Tranchen in folgenden Fällen vorübergehend auszusetzen:
Oer zweite Absatz, erster Gedankenstrich lautet neu:
wenn eine oder mehrer BArcen oder andere MSrkte, die für einen wesentlichen
Teil des Nettovefmögem die Seweitungsgrundlage darstellen, ausserhalb der
öblldien Feiertage geschlossen sind oder der Handel ausgesetzt wird oder
wenn diese Bäaen und Märkte Einschränkungen oder kurzfristig
betrikhttlchen Kursschwankungen unterworfen sind;
Artikel 7 • Ausgab«, Rücknahme und Konversion von Anteilen
Der letzte Satz im vierten Absatz lautet neu:
Auf den Zertifikaten ist vermerkt, welchem Subfonds bzw. welcher Tranche die Anteile
zugehiren.
Im sechsten und achten Absatz wird der Satz nach der Bezeichnung "Subfonds" jeweils durch
"bzw. Tranchen' ergänzt.
Artikel 8 - Veröffentlichungen
Der erste Satz lautet neu:
Der Nettoinventarwert sowie der Ausgabe- und ROcknahmeprels der Anteile eines jeden
Subfonds bzw. einer jeden Tranche werden an jedem Geschäfts tag am Sitz der
Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank bekannt gegeben.
Artikel 9 - Geschäftsjahr, Prüfung
Der letzte Satz lautet neu:
Die konsolidierte Vemiögensaufstellung des gesamten Fonds erfolgt in EUR.
Artikel 10 - Ausschüttungen
Der erste Satz des dritten Absatzes lautet neu:
Ansprüche auf Ausschüttungen und Zuteilungen, die nicht binnen S Jahren ab Fälligkeit
geltend gemacht werden, verjähren und fallen an den entsprechenden Subfonds bzw. die
entsprechende Tranche zurück.
Artikel 12-Auflösung und Zusammenlegung des Fonds und seiner Subfonds
Der zweite und dritte Satz des zweiten Absatzes lauten neu:
Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben und |ede
Konversion In den betroffenen Subfonds wird ausgesetzt Die Rücknahme von Anteilen bzw. die
Konversion aus dem betroffenen Subfonds wird auch nach diesem Beschluss möglich sein,
solange die Glekhbehandlung der Antellinhaber gewährleistet bleibt.
Artikel 13 - Kosten des Fonds
Der letzte Absatz lautet neu:
Sämtliche Kosten, die den einzelnen Subfonds bzw. Tranchen genau zugeordnet werden
können, werden diesen in Rechnung gestellt. Falls sich Kosten auf mehrere oder alle Subfonds
bzw. Tranchen beziehen, werden diese Kosten den betroffenen Subfonds bzw. Tranchen
proportional zu ihren Nettovermögen belastet.
Diese Änderungen in den Vertragsbedingungen haben auch die entsprechenden
Anpassungen im Verkaufsprospekt erfordert. Unabhängig von den oben
dargestellten Änderungen wurden im Verkaufsprospekt zusätzlich noch folgende
Änderungen vorgenommen:
Verkaufsprospekt
Unter der Rubrik Rechtlich« Aspekte wird präzisiert dass es der Verwahungsgesellschaft
nebst der Gründung von Subfonds ebenfalls möglich ist verschiedene Tranchen innerhalb des
Subfonds zu gründen.
Anlageziel und Anlagepolitik
des Subfonds UIS (lux) Equity Fund • Dow Jones Industriais wurde mit folgendem Satz
ergänzt: Die Gewichtung der Im Portefeuille dieses Subfonds befindlichen Titel ist jedoch nicht
unbedingt Identisch mit der Gewichtung der Titel des 'Dow Jones Industrial Average*"".
Diese Änderungen treten mit ihrer Publikation im Memorial C am 27. Dezember 2000 In Kraft.
Bis zum 6. Januar 2000 können die Anteilinhaber von UBS (Lux) Equity Fund, welche mit diesen
Änderungen nicht einverstanden sind, die Rücknahme Ihrer Anteile bei UBS Fund Services
(Luxtnibourg) S.A. oder UBS (Luxembourg) SA. sowie bei allen Geschäftsstellen und
Tochtefbsnken von UBS AG, sofern sie dazu ermächtigt sind, verlangen. Die Rücknahme der
Anteil« Ist sowohl vor als auch nach diesem Datum kommlssionsfrel.
Die neuen Vertragsbedingungen sowie der neu« Verkaufspröspekt von UBS (Lux) Equity Fund
können kostenlos bei UBS Fund Serviccs (Luxembourg) S.A., Route d' Arion, M1 SO Luxemburg
sowie beim Vertreter In Liechtenstein angefordert werden.
Luxembourg und Vaduz, 12. Dezember 2000
UBS Fund ServicM (Luxembourg) S.A.
B.P. 91, L-2010 Luxemburg
Vertreter in Liechtenstein
Liechtensteinisch« Landesbank Aktiengesellschaft
Stadtle44
9490 Vaduz
■ (■
Kaffee soll teurer werden
Cafetier Verband rechnet mit Kostenschub von 5,4 Prozent
ZÜRICH: Der Preis fiir eine
Tasse Kaffee ist im laufen
den Jahr in der deutsch
sprachigen Schweiz um 5
Rappen auf 3,26 Fr. ge
stiegen. Auch im nächsten
Jahr dürften Kaffeeliebha
ber wieder tiefer in die
Tasche greifen müssen.
Verschiedene Kostenfaktoren
wie die Einführung der LSVA,
neue Minimallöhne im Gastge
werbe oder steigende Energie
preise würden im Gastgewerbe
zu einem Kostenschub von
rund 5,4 Prozent führen, sagte
Georg Gnädinger, Zentralpräsi
dent des Schweizer Cafetier
Verbandes, gestern vor den Me
dien.
Keine Richtzahlen mehr
für künftigen Kaffeepreis
Gerade bei kaffeelastigen Be
trieben, deren Gesamtumsatz
zu mehr als 40 Prozent vom
Kaffeeumsatz getragen werde,
sei die richtige Kalkulation des
Kaffeepreises überlebenswich
tig. Eine mindestens teilweise
Verteuerung des Kaffeepreises
werde vom Verband kaum zu
verhindern sein, sagte Gnädin
ger.
Nach einer Intervention der
Wettbewerbskommission (We-
ko) gibt der Verband keine
Richtzahlen für den künftigen
Kaffeepreis heraus, wie Johan
na Bartholdi, Geschäftsführerin
des Cafetier Verbandes, auf An
frage sagte. Sie rechne aber da
mit, dass es in den bereits jetzt
schon teureren Regionen wie in
der Stadt Zürich eher zu einer
Erhöhung kommen werde als in
den ländlichen Gebieten.
Wer in Zukunft seinen Kaffee in einem Restaurant gemessen möchte, der muss womöglich schon bald
tiefer als gewohnt in die Tasche greifen.
Regional grosse
Unterschiede
Die Preisgestaltung wird
nämlich gemäss dem Bran
chenverband in erster Linie
durch regionale Unterschiede
bestimmt. Wer in der Stadt
Zürich einen Kaffee geniessen
will, legt im Durchschnitt 3,42
Fr. auf den Tisch. Als Höchst
preis wurden gar 4,25 Fr. beob
achtet. Auf der anderen Seite
sei es auch in der Stadt mög
lich, für 3 Fr. noch einen Kaffee
zu erhalten. Im Aargau dage
gen lag der Durchschnittspreis
pro Tasse Kaffee bei nur 3,18
Franken, in der Zentralschweiz
bei 3,25 Franken. Der Preis für
ein Caft Crfcme habe sich pro
portional zum Konsumentenin
dex entwickelt. Gnädinger erin
nerte daran, dass der Lohnkos
tenanteil beim Preis einer Tasse
Kaffee bei über 55 Prozent
liege.
Fragezeichen bei
Cofffee-Shops
Ein Fragezeichen setzt der
Verband hinter die Coffee Shop
Konzepte von Starbucks und
Aroma (McDonald's). Diese
würden die traditionellen Caf£s
nicht übermässig unter Druck
setzen, sagte Gnädinger. Im
weiteren sei bereits ein gewisses
Abflauen dieser Konzepte und
eine Rückkehr zu traditionellen
Werten zu beobachten.
Die in Selbstbedienung ge
führten Coffee Shops werden
zudem nach Ansicht Bartholdis
nicht für tiefere Kaffepreise
sorgen. Das Preisniveau ent
spreche nach ersten Erfahrun
gen demjenigen in bedienten
Lokalen, oder sei sogar höher.
REKLAME
Geld aus Bankenvergleich
Korman betraut Volcker mit der Überwachung der Verteilung
NEW YORK: Der Vorsitzende
des einstigen Volcker-Komi-
tees, Paul Volcker, sein Berater
Michael Bradfleld sowie «Spe
cial Master» Judah Gribetz
werden die Verteilung der
Gelder des schweizerischen
Bankenvergleichs überwa
chen. Richter Edward Korman
betraute sie mit dieser Aufga
be.
Der für den Bankenvergleich
zuständige New Yorker Richter
ernannte Volcker und Bradfleld
ebenfalls zu «Special Masters».
Sie werden den Verteil-Prozess
von Geldern an Anspruchsbe
rechtigte auf nachrichtenlose
Vermögen überwachen, heisst
es in einer Verfügung Kormans.
Für die Befriedigung der An
sprüche auf die nachrichtenlo
sen Vermögen hat der Banken
vergleichs-Verteilplan 800 Mio.
Dollar reserviert. Der Rest der
INVENTARWERTE
AK I II Nl OHO''. '
Aqulla International Fund - Global Equity (CHF)
CATAM Swlaa Equity Fund
Principal Equity Fund - Europa
Principal Equity Fund - Japan Blua Chlpa 1
Principal Equity Fund - Japan Small & Mld Caps
CHF
CHF
EUR
JPY
JPY
844.27*
1 '030.49*
1'178.31*
7'668.00"
7'246.00*
per 8. Dez 00
per 7. Dez 00
per 6. Dez 00
per 8. Dez 00
per 8. Dez 00
j AN! 1 IUI Nl ONUS
1.
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CHF
991.44*
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Global Convartlbla Bond Fund
Principal Aala Convartlbla Bond Fund , >
EUR
CHF
982.88'
1'352.85'
per 8. Dez 00
per 8. Dez 00
\ l.l MIM IUI 1 (INI)';
CATAM Global Strateylea Fund >
CHF
974.38*
per 30. Nov 00
IMIIUUMWI IrtHIV.
CATAM Japan Advantage '
1
CHF
799.91*
per 30. NovOO
('♦/-Kommlasion)
!
IFM Indapendent FundManagoment AG
Aultrasse 9 • Postfach 1121 • 8490 Vaduz
Tel.: +423 235 04 SO ' Fax: +423 235 04 51
insgesamt 1,25 Mrd. Dollar
Vergleichssumme wird unter
die anderen Sammelkläger-
Klassen verteilt - ehemalige
Zwangsarbeiter, abgewiesene
und «misshandelte» Flüchtlinge
und andere Nazi-Geschädigte.
Drei Organisationen
Zuständig für die Verteilung
dieser Gelder sind die Organi
sationen Claims Conference,
American Jewish Joint Distri
bution Committee und Interna
tional Organization for Migra
tion, heisst es in Kormans Ver
fügung weiter. Ihre Arbeit wird
von Judah Gribetz überwacht,
der bereits den Verteilplan zum
Bankenvergleich ausgearbeitet
hat.
Bis 16. beziehungsweise 28.
Februar 2001 haben die Orga
nisationen Zeit, Richter Kor
man Details über die Verteilung
der Gelder zu unterbreiten.
Schweizer Firmen, deren deut
sche Filialen Zwangsarbeiter
beschäftigt haben, sollen Gri
betz bis zum 19. Januar ent
sprechende Namenslisten über
geben, die bis Ende Februar auf
Internet veröffentlicht werden
sollen.
Bis zu diesem Zeitpunkt soll
auch eine Liste mit rund 4000
ehemaligen Flüchtlingen, die
von der Schweiz ab- oder
zurückgewisen wurden, auf In
ternet veröffentlicht werden.
All diese Listen sollen die
Identifikation von Anspruchs
berechtigten erleichtern.
jrm
Fortuna
Investment AG Vaduz
Inventarwert vom 11. Dezember 2000
FORTUNA
Europe Balanced Fund Euro
EUR 109.20*
FORTUNA
Europe Balanced Fund
Schweizer Franken
CHF 101.25*
'+AusgibekommiuJon
CENTXUM BANK
PanAlpina Sicav
Alpina V
Preise vom 11. Dezember 2000
Kategorie A (thesaurierend)
Ausgabepreis: € 48.80
Rücknahmepreis: € 47.79
Kategorie B (ausschüttend)
Ausgabepreis: € 48.00
Rücknahmeprois: € 46.99
Zahlstello in Liechtenstein:
Bank Wegelln (Liechtenstein) AG
Heiligkreuz 49, FL-9490 Vaduz
REKLAME
Pondsl«ltun|i ■■
L a
löwenfonds
IM UNflWMHUtH MM kÖWINOftUPPI
Ldwaafondt AO, Vaduz
Inventarwert vom 11. Dez. 2000
TtV
Depotfranki