Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)

30 Donnerstag, 23. November 2000 
INSERATE 
Liechtensteiner VOLKSBLATT 
Fürstentum 
Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen 
Aufgrund eines Versehens der Druckerei enthielten die gestern publizierten amtlichen 
Kundmachungen verschiedene falsche Angaben. Nachstehend werden deshalb diese Kund 
machungen nochmals in der richtigen und von der Regierung so beschlossenen Fassung 
publiziert. 
Festsetzung der Landtagswahl 2001 
Die Fürstliche Regierung setzt hiermit die Landtagswahl 2001 auf 
Sonntag, 11. Februar 2001,10.00 bis 12.00 Uhr, 
mit Gelegenheit zur Stimmabgabe am 
Freitag, 9. Februar 2001, 17.00 bzw. 18.00 bis 20.00 Uhr 
in den von den Gemeinden zu bestimmenden Wahllokalen fest. 
Stimmpflicht, Entschuldigungsgründe 
1. Die Teilnahme an der Wahl ist Bürgerpflicht. 
2. Entschuldigungsgründe wegen Nicht-Teilnahme an der Wahl sind: 
a) Landesabwesenheit; 
b) Krankheit oder Gebrechlichkeit; 
c) schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie. 
Die Entschuldigungsgründe sind spätestens vier Tage nach der Wahl beim Gemeinde 
vorsteher schriftlich oder mündlich anzubringen. 
Stimmregister und Stimmkarte 
Zur Teilnahme an der Wahl ist nur berechtigt, wer rechtskräftig im Stimmregister eingetra 
gen ist. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nur möglich gegen Abgabe der von der 
Gemeindevorstehung ausgestellten und für diese Wahl gekennzeichneten Stimmkarte. 
Im Stimmregister nicht aufgeführte Personen dürfen von der Wahlkommission zur Stimm 
abgabe zugelassen werden, wenn sich herausstellt, dass die betreffende Person offensicht 
lich nur aus Versehen nicht ins Register aufgenommen worden ist. Gegen einen ablehnen 
den Entscheid der Kommission ist kein Rechtsmittel zulässig. 
Stimmzettel 
Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese tragen 
zur Kennzeichnung die Bezeichnung «Amtlicher Stimmzettel» und den Amtsstempel und 
haben die Kandidaten in der von den einzelnen Wählergruppen eingereichten Reihenfolge 
mit genügender Berufs- und Adressangabe zu enthalten. An den Kopf des Stimmzettels ist 
der Name der betreffenden Wählergruppe zu setzen. Nicht amtlich vorgedruckte Stimm 
zettel sind ungültig. 
In den Wahlzellen sind für jede Wahlliste genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen. 
Wahlvorgang 
Der Stimmberechtigte hat beim Betreten des Wahllokals und noch vor Eintritt in die Wahl 
zelle seine Stimmkarte der Wahlkommission vorzulegen, worauf er ein Stimmkuvert aus 
gehändigt erhält. 
Mit dem Stimmkuvert hat sich der Stimmberechtigte in die Wahlzelle zu begeben. Die 
Stimmkarte ist hernach der Kommission abzugeben und der im Stimmkuvert eingelegte 
amtliche Stimmzettel in die Urne zu legen. Nicht in einem Kuvert eingelegte Stimmzettel 
sind zurückzuweisen. 
Wegen körperlicher Gebrechen behinderte Wähler können mit Bewilligung der Wahlkom 
mission eine Vertrauensperson zur Mithilfe in die Wahlzelle mitnehmen. 
Dem Wähler ist gestattet, am amtlichen Stimmzettel Streichungen oder Änderungen vorzu 
nehmen, aber nur unter den in den Artikeln 51 bis 53 des Volksrechtegesetzes enthaltenen 
Einschränkungen. 
Die Stimme kann nur für solche Kandidaten abgegeben werden, welche auf einem gültigen 
Wahlvorschlag (Wahlliste) stehen. 
Strafbestimmungen 
Strafgesetzbuch, LGBI. 1988 Nr. 37 
§261 
Geltungsbereich 
1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Durchführung von Wahlen und 
Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten. 
2) Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das 
Verfahren bei Referendum, Initiative, Landtagseinberufung oder Landtagsauflösung gleich. 
§262 
Wahlbehinderung 
1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, 
überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstra 
fe bis zu einem Jahr, unter den Voraussetzungen des § 106 jedoch mit den dort bezeichne 
ten Strafen zu bestrafen. 
2) Wer einen anderen auf andere Weise als durch Nötigung an der Ausübung seines 
Wahl- oder Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld 
strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 
§263 
Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung 
1) Wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein 
anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen 
eine ungültige Stimme abgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld 
strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch Täuschung über einen die Durchführung der Wahl 
oder Abstimmung betreffenden Umstand bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein 
anderer die Stimmabgabe unterlässt. 
§264 
Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung 
1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl 
oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl 
oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine 
Gegenäusserung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 
2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde bedient, um die falsche Nach 
richt glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
IMS 400 
§265 
Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung 
1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder 
gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem 
bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 
2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, dass er in einem 
bestimmten Sinn, oder dafür, dass er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle 
oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. 
§ 266 
Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung 
1) Wer, ohne wähl- oder stimmberechtigt zu sein oder sonst unzulässigerweise wählt 
oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 
Tagessätzen zu bestrafen. 
2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 
drei Jahren zu bestrafen. 
§267 
Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung 
Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Abstimmung oder die 
Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Frei 
heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
§268 
Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses 
Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift 
in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, 
wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 
Volksrechtegesetz, LGBI. 1973 Nr. 50 
Art. 90 Abs. 2 
2) Wer unentschuldigt oder ohne gesetzlichen Grund einer Wahl oder Abstimmung 
fernbleibt, kann vom Gemeindevorsteher mit einer Ordnungsbusse bis zu 20 Franken 
belegt werden. 
Vaduz, 14. November 2000 
RA 0/2908-1012 
gez. Dr. Mario Frick 
Regierungschef 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
MiMridmachung 
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Einreichung von Wahlvorschiägen für die Landtagswahl 2001 
Im Sinne von Art. 36 des Volksrechtegesetzes fordert die Regierung auf, für die am 
9./11. Februar 2001 stattfindende Landtagswahl Wahlvorschläge für die beiden Wahlkreise 
einzureichen. Dabei sind insbesondere nachstehende Vorschriften zu beachten: 
Frist, Form und Inhalt 
Die Einreichung der Wahlvorschläge hat binnen vierzehn Tagen, d. h. bis spätestens 
Mittwoch, 6. Dezember 2000,17.00 Uhr, schriftlich bei der Regierung zu erfolgen. 
Jeder Wahlvorschlag muss von wenigstens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises eigen 
händig unterschrieben und die Echtheit der Unterschrift von einem Gemeindevorsteher 
oder von einer Urkundsperson (Art. 81 RSO) amtlich beglaubigt werden. 
Die Unterschrift muss so erfolgen, dass über die Person des Unterzeichners keine Zweifel 
bestehen können. Es sind daher nötigenfalls nähere Angaben über Wohnort, Strasse, 
Hausnummer, Beruf usw. beizufügen. 
Wahlvorschläge mit weniger als 30 Unterschriften bleiben unberücksichtigt. 
Ein Stimmberechtigter kann nur auf einem Wahlvorschlag unterzeichnen und ein Unter 
zeichner kann nach Einreichung des Wahlvorschlags seine Unterschrift nicht mehr zurück 
ziehen. 
Bevollmächtigte 
Wer in der Reihenfolge der Unterzeichner zuoberst steht, gilt mangels anderer ausdrück 
licher Anordnung als der Bevollmächtigte der Wählergruppe. Im Falle der Verhinderung 
oder der Abwesenheit gehen diese Obliegenheiten an den nächstfolgenden Unterzeichner 
über usw. 
Der Bevollmächtigte ist den Behörden gegenüber berechtigt, für die Wählergruppe alle im 
Volksrechtegesetz vorgesehenen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. 
Einsichtnahme, Einsprache und Bereinigung 
Die Wahlvorschläge sind bei der Regierung zur Einsicht für die Stimmberechtigten des 
Wahlkreises aufzulegen. Sie können in der Regierungskanzlei eingesehen werden. 
Einsprachen gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichner sind, samt den erforder 
lichen Belegen, bis spätestens zwei Tage nach Ablauf der Auflagefrist bei der Regierung 
schriftlich einzureichen. 
Wenn aus den mit der Einsprache eingereichten Belegen mit Sicherheit hervorgeht oder 
wenn der Regierung sonstwie bekannt ist, dass ein oder mehrere Unterzeichner nicht 
stimmberechtigt sind, oder wenn nachgewiesen wird, dass eine oder mehrere Unterschrif 
ten nicht echt sind, so hat die Regierung die Namen der betreffenden Unterzeichner zu 
streichen. 
Ferner ist von Amtes wegen zu streichen die Unterschrift eines solchen Unterzeichners, der 
mehr als einen Wahlvorschlag unterschrieben hat oder im nämlichen Wahlvorschlag auch 
als Kandidat bezeichnet ist. 
Bleiben infolge dieser Streichung nicht mehr als 30 Unterzeichnete übrig, so hat die Regie 
rung den Bevollmächtigten der Wählergruppe einzuladen, die fehlenden Unterschriften 
innert zwei Tagen zu ersetzen. 
Jeder neue Unterzeichnete hat die Echtheit seiner Unterschrift gemäss Vorschrift über die 
Echtheitsbestätigung beim ursprünglichen Wahlvorschlag bestätigen zu lassen, andernfalls 
der Wahlvorschlag mangels rechtzeitiger Erfüllung dieser Bedingungen als dahingefallen 
zu betrachten ist. 
Wenn keine rechtzeitigen Einsprachen eingegangen oder diese von der Regierung als un 
begründet abgewiesen worden sind oder wenn aufgetauchte Mängel bereinigt sind, so ist 
der Wahlvorschlag als gültig eingereicht zu behandeln ohne Rücksicht auf erst nach er 
folgter Prüfung auftauchende Mängel. Diesbezügliche Entscheidungen der Regierung sind 
endgültig.
	        

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