30 Donnerstag, 23. November 2000
INSERATE
Liechtensteiner VOLKSBLATT
Fürstentum
Liechtenstein
Amtliche Kundmachungen
Aufgrund eines Versehens der Druckerei enthielten die gestern publizierten amtlichen
Kundmachungen verschiedene falsche Angaben. Nachstehend werden deshalb diese Kund
machungen nochmals in der richtigen und von der Regierung so beschlossenen Fassung
publiziert.
Festsetzung der Landtagswahl 2001
Die Fürstliche Regierung setzt hiermit die Landtagswahl 2001 auf
Sonntag, 11. Februar 2001,10.00 bis 12.00 Uhr,
mit Gelegenheit zur Stimmabgabe am
Freitag, 9. Februar 2001, 17.00 bzw. 18.00 bis 20.00 Uhr
in den von den Gemeinden zu bestimmenden Wahllokalen fest.
Stimmpflicht, Entschuldigungsgründe
1. Die Teilnahme an der Wahl ist Bürgerpflicht.
2. Entschuldigungsgründe wegen Nicht-Teilnahme an der Wahl sind:
a) Landesabwesenheit;
b) Krankheit oder Gebrechlichkeit;
c) schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie.
Die Entschuldigungsgründe sind spätestens vier Tage nach der Wahl beim Gemeinde
vorsteher schriftlich oder mündlich anzubringen.
Stimmregister und Stimmkarte
Zur Teilnahme an der Wahl ist nur berechtigt, wer rechtskräftig im Stimmregister eingetra
gen ist. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nur möglich gegen Abgabe der von der
Gemeindevorstehung ausgestellten und für diese Wahl gekennzeichneten Stimmkarte.
Im Stimmregister nicht aufgeführte Personen dürfen von der Wahlkommission zur Stimm
abgabe zugelassen werden, wenn sich herausstellt, dass die betreffende Person offensicht
lich nur aus Versehen nicht ins Register aufgenommen worden ist. Gegen einen ablehnen
den Entscheid der Kommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
Stimmzettel
Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese tragen
zur Kennzeichnung die Bezeichnung «Amtlicher Stimmzettel» und den Amtsstempel und
haben die Kandidaten in der von den einzelnen Wählergruppen eingereichten Reihenfolge
mit genügender Berufs- und Adressangabe zu enthalten. An den Kopf des Stimmzettels ist
der Name der betreffenden Wählergruppe zu setzen. Nicht amtlich vorgedruckte Stimm
zettel sind ungültig.
In den Wahlzellen sind für jede Wahlliste genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen.
Wahlvorgang
Der Stimmberechtigte hat beim Betreten des Wahllokals und noch vor Eintritt in die Wahl
zelle seine Stimmkarte der Wahlkommission vorzulegen, worauf er ein Stimmkuvert aus
gehändigt erhält.
Mit dem Stimmkuvert hat sich der Stimmberechtigte in die Wahlzelle zu begeben. Die
Stimmkarte ist hernach der Kommission abzugeben und der im Stimmkuvert eingelegte
amtliche Stimmzettel in die Urne zu legen. Nicht in einem Kuvert eingelegte Stimmzettel
sind zurückzuweisen.
Wegen körperlicher Gebrechen behinderte Wähler können mit Bewilligung der Wahlkom
mission eine Vertrauensperson zur Mithilfe in die Wahlzelle mitnehmen.
Dem Wähler ist gestattet, am amtlichen Stimmzettel Streichungen oder Änderungen vorzu
nehmen, aber nur unter den in den Artikeln 51 bis 53 des Volksrechtegesetzes enthaltenen
Einschränkungen.
Die Stimme kann nur für solche Kandidaten abgegeben werden, welche auf einem gültigen
Wahlvorschlag (Wahlliste) stehen.
Strafbestimmungen
Strafgesetzbuch, LGBI. 1988 Nr. 37
§261
Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Durchführung von Wahlen und
Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten.
2) Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das
Verfahren bei Referendum, Initiative, Landtagseinberufung oder Landtagsauflösung gleich.
§262
Wahlbehinderung
1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert,
überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstra
fe bis zu einem Jahr, unter den Voraussetzungen des § 106 jedoch mit den dort bezeichne
ten Strafen zu bestrafen.
2) Wer einen anderen auf andere Weise als durch Nötigung an der Ausübung seines
Wahl- oder Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld
strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§263
Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung
1) Wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein
anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen
eine ungültige Stimme abgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld
strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch Täuschung über einen die Durchführung der Wahl
oder Abstimmung betreffenden Umstand bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein
anderer die Stimmabgabe unterlässt.
§264
Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung
1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl
oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl
oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine
Gegenäusserung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde bedient, um die falsche Nach
richt glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
IMS 400
§265
Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung
1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder
gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem
bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, dass er in einem
bestimmten Sinn, oder dafür, dass er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle
oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
§ 266
Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung
1) Wer, ohne wähl- oder stimmberechtigt zu sein oder sonst unzulässigerweise wählt
oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
§267
Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung
Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Abstimmung oder die
Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Frei
heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§268
Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift
in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen,
wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Volksrechtegesetz, LGBI. 1973 Nr. 50
Art. 90 Abs. 2
2) Wer unentschuldigt oder ohne gesetzlichen Grund einer Wahl oder Abstimmung
fernbleibt, kann vom Gemeindevorsteher mit einer Ordnungsbusse bis zu 20 Franken
belegt werden.
Vaduz, 14. November 2000
RA 0/2908-1012
gez. Dr. Mario Frick
Regierungschef
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
MiMridmachung
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Einreichung von Wahlvorschiägen für die Landtagswahl 2001
Im Sinne von Art. 36 des Volksrechtegesetzes fordert die Regierung auf, für die am
9./11. Februar 2001 stattfindende Landtagswahl Wahlvorschläge für die beiden Wahlkreise
einzureichen. Dabei sind insbesondere nachstehende Vorschriften zu beachten:
Frist, Form und Inhalt
Die Einreichung der Wahlvorschläge hat binnen vierzehn Tagen, d. h. bis spätestens
Mittwoch, 6. Dezember 2000,17.00 Uhr, schriftlich bei der Regierung zu erfolgen.
Jeder Wahlvorschlag muss von wenigstens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises eigen
händig unterschrieben und die Echtheit der Unterschrift von einem Gemeindevorsteher
oder von einer Urkundsperson (Art. 81 RSO) amtlich beglaubigt werden.
Die Unterschrift muss so erfolgen, dass über die Person des Unterzeichners keine Zweifel
bestehen können. Es sind daher nötigenfalls nähere Angaben über Wohnort, Strasse,
Hausnummer, Beruf usw. beizufügen.
Wahlvorschläge mit weniger als 30 Unterschriften bleiben unberücksichtigt.
Ein Stimmberechtigter kann nur auf einem Wahlvorschlag unterzeichnen und ein Unter
zeichner kann nach Einreichung des Wahlvorschlags seine Unterschrift nicht mehr zurück
ziehen.
Bevollmächtigte
Wer in der Reihenfolge der Unterzeichner zuoberst steht, gilt mangels anderer ausdrück
licher Anordnung als der Bevollmächtigte der Wählergruppe. Im Falle der Verhinderung
oder der Abwesenheit gehen diese Obliegenheiten an den nächstfolgenden Unterzeichner
über usw.
Der Bevollmächtigte ist den Behörden gegenüber berechtigt, für die Wählergruppe alle im
Volksrechtegesetz vorgesehenen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.
Einsichtnahme, Einsprache und Bereinigung
Die Wahlvorschläge sind bei der Regierung zur Einsicht für die Stimmberechtigten des
Wahlkreises aufzulegen. Sie können in der Regierungskanzlei eingesehen werden.
Einsprachen gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichner sind, samt den erforder
lichen Belegen, bis spätestens zwei Tage nach Ablauf der Auflagefrist bei der Regierung
schriftlich einzureichen.
Wenn aus den mit der Einsprache eingereichten Belegen mit Sicherheit hervorgeht oder
wenn der Regierung sonstwie bekannt ist, dass ein oder mehrere Unterzeichner nicht
stimmberechtigt sind, oder wenn nachgewiesen wird, dass eine oder mehrere Unterschrif
ten nicht echt sind, so hat die Regierung die Namen der betreffenden Unterzeichner zu
streichen.
Ferner ist von Amtes wegen zu streichen die Unterschrift eines solchen Unterzeichners, der
mehr als einen Wahlvorschlag unterschrieben hat oder im nämlichen Wahlvorschlag auch
als Kandidat bezeichnet ist.
Bleiben infolge dieser Streichung nicht mehr als 30 Unterzeichnete übrig, so hat die Regie
rung den Bevollmächtigten der Wählergruppe einzuladen, die fehlenden Unterschriften
innert zwei Tagen zu ersetzen.
Jeder neue Unterzeichnete hat die Echtheit seiner Unterschrift gemäss Vorschrift über die
Echtheitsbestätigung beim ursprünglichen Wahlvorschlag bestätigen zu lassen, andernfalls
der Wahlvorschlag mangels rechtzeitiger Erfüllung dieser Bedingungen als dahingefallen
zu betrachten ist.
Wenn keine rechtzeitigen Einsprachen eingegangen oder diese von der Regierung als un
begründet abgewiesen worden sind oder wenn aufgetauchte Mängel bereinigt sind, so ist
der Wahlvorschlag als gültig eingereicht zu behandeln ohne Rücksicht auf erst nach er
folgter Prüfung auftauchende Mängel. Diesbezügliche Entscheidungen der Regierung sind
endgültig.