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24 Dienstag, 31. Oktober 2000
INSERATE
Liechtensteiner VOLKSBLATT
Fürstentum
Liechtenstein
Amtliche Kundmachungen
1123 410
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Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 25726. Oktober 2000 beschlossen:
- Finanzbeschluss vom 25. Oktober 2000 betreffend die Beteiligung des Fürsten
tums Liechtenstein an der 5. Kapitalerhöhung der Entwicklungsbank des
Europarates
- Finanzbeschluss vom 25. Oktober 2000 über die Genehmigung eines Verpflich
tungskredites für die Durchführung eines Gedenkprogrammes zum 100. Todes
tag von Josef Gabriel Rheinberger im Jahre 2001
- Finanzbeschluss vom 25. Oktober 2000 betreffend die Fertigstellung des Histori
schen Lexikons für das Fürstentum Liechtenstein
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Baugesetzes
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG)
- Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Baugesetzes
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die
Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Brandschutzgesetzes
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Telekommunikations
gesetzes (TelG)
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über
Mietbeiträge für Familien
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrs
abgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Strafgesetzbuches
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung der Strafprozessordnung
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Betäubungsmittel
gesetzes
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die
Verkehrsfähigkeit von Waren
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das
Zoll wesen
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Telekommunikations
gesetzes (TelG)
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz
von Natur und Landschaft
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den
Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz)
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den
Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über
Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappen
gesetz)
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Gesetzes betreffend den
Hausierhandel und die Wandergewerbe
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den
Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
- Gesetz vom 26. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die
Landespolizei (Polizeigesetz)
- Gesetz vom 26. Oktober über die Abänderung des Personen- und Gesellschafts
rechts
Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der
Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom
15. November 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996
Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum
30. November 2000 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden.
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes
bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um
eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren
stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem
Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei
der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der
Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte
ausüben, bescheinigt sein muss.
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und
bezogen werden.
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Vaduz, 31. Oktober 2000
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
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Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 26. Oktober 2000 beschlossen:
- Änderung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefähr
deten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
- Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und
beigeordnetem Personal
- Beschluss Nr. 43/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Befristete Arbeits
verträge)
- Beschluss Nr. 59/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Haftung für fehler
hafte Produkte)
- Beschluss Nr. 66/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Elektronische Signa
turen)
Gemäss Art. 66 bis der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung
des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr.'50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Sep
tember 1992, LGBI. 1992 Nr." 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser
Kundmachung, das ist bis zum 30. November 2000 einschliesslich, das Referendum
ergriffen werden.
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes
bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um
eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren
stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem
Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei
der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der
Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte
ausüben, bescheinigt sein muss.
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und
bezogen werden.
Vaduz, 31. Oktober 2000
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
1122 410
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
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GEMEINDE
SCHELLENBERG
Vergabebekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung
Gemäss Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer
und Dienstleistungsaufträge, LGBI. 1998/135, werden folgende Aufträge unter
halb der Schwellenwerte ausgeschrieben:
Auftraggeber:
Gegenstand
des Auftrages:
Verfahrensart:*)
Offertbezug:
Name Gemeinde Schellenberg
Adresse Gemeindehaus
PLZ/Ort FL-9488 Schellenberg
Objekt Erweiterung Gemeindehaus Schellenberg
BKP-Nr. 221.1 Fenster aus Holz/Metall
221.4 Fensterfront aus Aluminium
221.5 Türen aus Metall
221.7 Schaufensteranlagen aus Aluminium
221.9 Fensterbänke aus Aluminium
228.2 Lamellenstoren
244 Lüftungsanlagen
273.0 Innentüren aus Holz mit Stahlzargen
272.3 Automatische Schiebetüren
281.0 Unterlagsböden
903 Einrichtung Atemschutzraum
Offenes Verfahren
Walter Boss Architektur AG
Zollstrasse 17
FL-9490 Vaduz
00423/232 13 33
00423/233 23 33
walter-boss@bluewin.ch
Dienstag, 31.10.2000
Gemeinde Schellenberg, Kanzlei,
FL-9488 Schellenberg
16. November 2000
Die verschlossenen Offertkuverts müssen
mit dem Objekt, der BKP-Nr. sowie der
Arbeitsgattung bezeichnet sein.
Diverses: Für den Offertbezug und allfällige Einsichtnahme in die Pläne
wird eine telefonische Voranmeldung empfohlen!
Ort/Datum: Vaduz, 31. Oktober 2000 dt
GEMEINDEVORSTEHUNG SCHELLENBERG
Walter Kieber, Vorsteher
') Oltenes Verfahren, Nicht offenes Verfahren
Eingabe:
Name
Adresse
PLZ/Ort
Tel.
Fax
E-Mail
Ab
Ort
Datum
Kennzeichnung
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