Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)

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24 Dienstag, 31. Oktober 2000 
INSERATE 
Liechtensteiner VOLKSBLATT 
Fürstentum 
Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen 
1123 410 
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Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 25726. Oktober 2000 beschlossen: 
- Finanzbeschluss vom 25. Oktober 2000 betreffend die Beteiligung des Fürsten 
tums Liechtenstein an der 5. Kapitalerhöhung der Entwicklungsbank des 
Europarates 
- Finanzbeschluss vom 25. Oktober 2000 über die Genehmigung eines Verpflich 
tungskredites für die Durchführung eines Gedenkprogrammes zum 100. Todes 
tag von Josef Gabriel Rheinberger im Jahre 2001 
- Finanzbeschluss vom 25. Oktober 2000 betreffend die Fertigstellung des Histori 
schen Lexikons für das Fürstentum Liechtenstein 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Baugesetzes 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die 
allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) 
- Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Baugesetzes 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die 
Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Brandschutzgesetzes 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Telekommunikations 
gesetzes (TelG) 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über 
Mietbeiträge für Familien 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrs 
abgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die 
Alters- und Hinterlassenenversicherung 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Strafgesetzbuches 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung der Strafprozessordnung 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Betäubungsmittel 
gesetzes 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die 
Verkehrsfähigkeit von Waren 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das 
Zoll wesen 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Telekommunikations 
gesetzes (TelG) 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz 
von Natur und Landschaft 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den 
Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz) 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das 
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den 
Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über 
Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappen 
gesetz) 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Gesetzes betreffend den 
Hausierhandel und die Wandergewerbe 
- Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den 
Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten 
- Gesetz vom 26. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die 
Landespolizei (Polizeigesetz) 
- Gesetz vom 26. Oktober über die Abänderung des Personen- und Gesellschafts 
rechts 
Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der 
Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte 
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 
15. November 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 
Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 
30. November 2000 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. 
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes 
bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm 
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um 
eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren 
stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem 
Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei 
der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der 
Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte 
ausüben, bescheinigt sein muss. 
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und 
bezogen werden. 
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Vaduz, 31. Oktober 2000 
gez. Dr. Mario Frick 
Fürstlicher Regierungschef 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 

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Iii(jlieh aktuell und iiil'orni;it iv 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 26. Oktober 2000 beschlossen: 
- Änderung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefähr 
deten Arten freilebender Tiere und Pflanzen 
- Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und 
beigeordnetem Personal 
- Beschluss Nr. 43/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Befristete Arbeits 
verträge) 
- Beschluss Nr. 59/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Haftung für fehler 
hafte Produkte) 
- Beschluss Nr. 66/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Elektronische Signa 
turen) 
Gemäss Art. 66 bis der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung 
des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a 
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte 
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr.'50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Sep 
tember 1992, LGBI. 1992 Nr." 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser 
Kundmachung, das ist bis zum 30. November 2000 einschliesslich, das Referendum 
ergriffen werden. 
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes 
bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm 
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um 
eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren 
stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem 
Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei 
der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der 
Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte 
ausüben, bescheinigt sein muss. 
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und 
bezogen werden. 
Vaduz, 31. Oktober 2000 
gez. Dr. Mario Frick 
Fürstlicher Regierungschef 
1122 410 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
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GEMEINDE 
SCHELLENBERG 
Vergabebekanntmachung 
Öffentliche Ausschreibung 
Gemäss Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer 
und Dienstleistungsaufträge, LGBI. 1998/135, werden folgende Aufträge unter 
halb der Schwellenwerte ausgeschrieben: 
Auftraggeber: 
Gegenstand 
des Auftrages: 
Verfahrensart:*) 
Offertbezug: 
Name Gemeinde Schellenberg 
Adresse Gemeindehaus 
PLZ/Ort FL-9488 Schellenberg 
Objekt Erweiterung Gemeindehaus Schellenberg 
BKP-Nr. 221.1 Fenster aus Holz/Metall 
221.4 Fensterfront aus Aluminium 
221.5 Türen aus Metall 
221.7 Schaufensteranlagen aus Aluminium 
221.9 Fensterbänke aus Aluminium 
228.2 Lamellenstoren 
244 Lüftungsanlagen 
273.0 Innentüren aus Holz mit Stahlzargen 
272.3 Automatische Schiebetüren 
281.0 Unterlagsböden 
903 Einrichtung Atemschutzraum 
Offenes Verfahren 
Walter Boss Architektur AG 
Zollstrasse 17 
FL-9490 Vaduz 
00423/232 13 33 
00423/233 23 33 
walter-boss@bluewin.ch 
Dienstag, 31.10.2000 
Gemeinde Schellenberg, Kanzlei, 
FL-9488 Schellenberg 
16. November 2000 
Die verschlossenen Offertkuverts müssen 
mit dem Objekt, der BKP-Nr. sowie der 
Arbeitsgattung bezeichnet sein. 
Diverses: Für den Offertbezug und allfällige Einsichtnahme in die Pläne 
wird eine telefonische Voranmeldung empfohlen! 
Ort/Datum: Vaduz, 31. Oktober 2000 dt 
GEMEINDEVORSTEHUNG SCHELLENBERG 
Walter Kieber, Vorsteher 
') Oltenes Verfahren, Nicht offenes Verfahren 
Eingabe: 
Name 
Adresse 
PLZ/Ort 
Tel. 
Fax 
E-Mail 
Ab 
Ort 
Datum 
Kennzeichnung 
m 
	        

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