18 Mittwoch, 24. Mai 2000
Inserate
Liechtensteiner Volksblatt
Fürstentum
Liechtenstein
Amtliche Kundmachungen
Beschluss
1673.280
489350
EX.99.754-23
In der Exekutionssache wider die
verpflichtete Partei: German Büchel, Mälsner Dorf 9, 9496 Balzers
wird die auf
25. Mai 2000,9.30 Uhr, Zi., 3,
anberaumte Zwangsversteigerung, abberaumt.
Vaduz, am 22. Mai 2000
Fürstliches Landgericht
Stellenausschreibung (Ersatzanstellung)
Im Bereich der aussenpolitischen Aktivitäten des Fürstentums Liechtenstein ist die Stelle
eines/einer
Diplomatischen Mitarbeiters/
Diplomatischen Mitarbeiterin
(Fachexperte II/Fachexpertin II)
zu besetzen. Der künftige Stelleninhaber/die künftige Stelleninhaberin gelangt beim Amt
für Auswärtige Angelegenheiten oder an einer Diplomatischen Vertretung des Fürstentums
Liechtenstein im Ausland zum Einsatz.
Anforderungen:
Unabdingbare Voraussetzung für diese qualifizierte Position ist ein abgeschlossenes Hoch
schulstudium, vorzugsweise in Rechtswissenschaften, idealerweise verbunden mit mehr
jähriger Berufserfahrung und möglichst umfassenden Kenntnissen des Rechts im Rahmen
der europäischen Integration (EU- bzw. EWR-Recht). Ausserdem sind sehr gute Kenntnisse
der englischen und französischen Sprache in Wort und Schrift sowie die Bereitschaft zu
einem flexiblen Arbeitseinsatz und zur Versetzung ins Ausland erforderlich. Liechtensteini
sche Staatsbürgerschaft.
Wir bieten:
Gezielte Vorbereitung auf diese spezifische Tätigkeit durch intensive Einführung in alle
Sparten des diplomatischen Dienstes.
Bewerbungen:
Wenn Sie sich durch diese Herausforderung angesprochen fühlen, senden Sie Ihre ausführ
lichen Bewerbungsunterlagen bis 9. Juni 2000 an das Amt für Personal und Organisation,
9490 Vaduz.
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Ausschreibung zum Referendum
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 17./19 Mai 2000 beschlossen:
- Beschluss Nr. 21/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Rechtlicher Schutz
von Mustern und Modellen)
- Beschluss Nr. 22/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Begrenzung von
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätig
keiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungs
mittel entstehen)
- Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eid
genossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im
Fürstentum Liechtenstein
- Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwer
verkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein
- Abänderung der Anlagen I und II zur Vereinbarung zwischen dem Fürstentum
Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betref
fend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein
Gemäss Art. 66 bl$ der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI.1921 Nr. 15, in der Fassung
des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Sep
tember 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser
Kundmachung, das ist bis zum 23. Juni 2000 einschliesslich, das Referendum ergriffen
werden.
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes
bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um
eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren
stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem
Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei
der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der
Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte
ausüben, bescheinigt sein muss.
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und
bezogen werden.
Vaduz, 22. Mai 2000
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
569 400
493340
Ausschreibung zum Referendum
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 17. Mai 2000 beschlossen:
- Finanzbeschluss vom 17. Mai 2000 betreffend die Gewährung eines Verpflich
tungskredites für die Ausrichtung eines Investitionskostenbeitrages an die Liech
tensteinische Gasversorgung zur Errichtung einer Erdgastankstelle
- Gesetz vom 17. Mai 2000 über die Stiftung «Kunstmuseum Liechtenstein»
- Gesetz vom 17. Mai 2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der
Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom
15. November 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996
Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum
23. Juni 2000 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden.
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes
bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um
eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren
stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem
Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei
der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der
Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte
ausüben, bescheinigt sein muss.
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und
bezogen werden.
Vaduz, 22. Mai 2000
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
570.400
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
495.340
Öffentlichkeitsregister
Neueintragung im Öffentlichkeitsregister
Im Öffentlichkeitsregister wurde unter Nr. H. 1062/84 folgende Firma eingetragen:
Wortlaut der Firma: Chemcare Aktiengesellschaft
Sitz: Gamprin-Bendern
Datum der Statuten: 11. Mai 2000
Zweck:
Ausführung von Tätigkeiten als Berater, Agent und Vermittler sowie Übernahme von Vertre
tungen; Handel, Vertrieb und Vermittlung von Produkten aller Art, insbesondere für Labors
und die chemische Industrie; Beteiligung an anderen Unternehmen.
Kapital: CHF 50000-, eingeteilt in 50 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1000-
Verwaltungsrat: 1-5 Mitglieder
Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht:
Norbert Hasler, Grüt 9, Gamprin, als Geschäftsführer
Firmazeichnung: bestimmt die Generalversammlung
Bekanntmachungen: in gesetzlicher Form
Vaduz, am 11. Mai 2000
Öffentlichkeitsregisteramt
Öffentlichkeitsregister
Neueintragung im Öffentlichkeitsregister
Im Öffentlichkeitsregister wurde unter Nr. H. 1062/96 folgende Firma eingetragen:
Wortlaut der Firma: Huber Textil Aktiengesellschaft
Sitz: Schaan
Datum der Gründung: 12. Mai 2000
Zweck:
Zweck der Gesellschaft ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Heimtextilien
und Accessoires, die Finanzierung von und die Beteiligung an industriellen und kommerziel
len Unternehmungen jeglicher Art und die Durchführung aller mit diesem Zweck direkt
oder indirekt im Zusammenhang stehenden Transaktionen.
Grundkapital: CHF 50000.-, eingeteilt in 50 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1000-
Verwaltungsrat: ein oder mehrere Mitglieder
Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht:
Ren6-Ritter, Weiherstrasse 13, Triesen
Hansjörg Huber, Weiherstrasse 3, Frastanz
Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien:
Daniel Huber, Bürgergasse 1, Feldkirch
Firmazeichnung: wird vom Verwaltungsrat bestimmt
Kundmachungen: erfolgen in gesetzlicher Form
Vaduz, am 12. Mai 2000
Öffentlichkeitsregisteramt