Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)

18 Mittwoch, 24. Mai 2000 
Inserate 
Liechtensteiner Volksblatt 
Fürstentum 
Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen 
Beschluss 
1673.280 
489350 
EX.99.754-23 
In der Exekutionssache wider die 
verpflichtete Partei: German Büchel, Mälsner Dorf 9, 9496 Balzers 
wird die auf 
25. Mai 2000,9.30 Uhr, Zi., 3, 
anberaumte Zwangsversteigerung, abberaumt. 
Vaduz, am 22. Mai 2000 
Fürstliches Landgericht 
Stellenausschreibung (Ersatzanstellung) 
Im Bereich der aussenpolitischen Aktivitäten des Fürstentums Liechtenstein ist die Stelle 
eines/einer 
Diplomatischen Mitarbeiters/ 
Diplomatischen Mitarbeiterin 
(Fachexperte II/Fachexpertin II) 
zu besetzen. Der künftige Stelleninhaber/die künftige Stelleninhaberin gelangt beim Amt 
für Auswärtige Angelegenheiten oder an einer Diplomatischen Vertretung des Fürstentums 
Liechtenstein im Ausland zum Einsatz. 
Anforderungen: 
Unabdingbare Voraussetzung für diese qualifizierte Position ist ein abgeschlossenes Hoch 
schulstudium, vorzugsweise in Rechtswissenschaften, idealerweise verbunden mit mehr 
jähriger Berufserfahrung und möglichst umfassenden Kenntnissen des Rechts im Rahmen 
der europäischen Integration (EU- bzw. EWR-Recht). Ausserdem sind sehr gute Kenntnisse 
der englischen und französischen Sprache in Wort und Schrift sowie die Bereitschaft zu 
einem flexiblen Arbeitseinsatz und zur Versetzung ins Ausland erforderlich. Liechtensteini 
sche Staatsbürgerschaft. 
Wir bieten: 
Gezielte Vorbereitung auf diese spezifische Tätigkeit durch intensive Einführung in alle 
Sparten des diplomatischen Dienstes. 
Bewerbungen: 
Wenn Sie sich durch diese Herausforderung angesprochen fühlen, senden Sie Ihre ausführ 
lichen Bewerbungsunterlagen bis 9. Juni 2000 an das Amt für Personal und Organisation, 
9490 Vaduz. 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
Ausschreibung zum Referendum 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 17./19 Mai 2000 beschlossen: 
- Beschluss Nr. 21/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Rechtlicher Schutz 
von Mustern und Modellen) 
- Beschluss Nr. 22/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Begrenzung von 
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätig 
keiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungs 
mittel entstehen) 
- Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eid 
genossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im 
Fürstentum Liechtenstein 
- Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwer 
verkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein 
- Abänderung der Anlagen I und II zur Vereinbarung zwischen dem Fürstentum 
Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betref 
fend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein 
Gemäss Art. 66 bl$ der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI.1921 Nr. 15, in der Fassung 
des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a 
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte 
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Sep 
tember 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser 
Kundmachung, das ist bis zum 23. Juni 2000 einschliesslich, das Referendum ergriffen 
werden. 
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes 
bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm 
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um 
eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren 
stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem 
Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei 
der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der 
Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte 
ausüben, bescheinigt sein muss. 
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und 
bezogen werden. 
Vaduz, 22. Mai 2000 
gez. Dr. Mario Frick 
Fürstlicher Regierungschef 
569 400 
493340 
Ausschreibung zum Referendum 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 17. Mai 2000 beschlossen: 
- Finanzbeschluss vom 17. Mai 2000 betreffend die Gewährung eines Verpflich 
tungskredites für die Ausrichtung eines Investitionskostenbeitrages an die Liech 
tensteinische Gasversorgung zur Errichtung einer Erdgastankstelle 
- Gesetz vom 17. Mai 2000 über die Stiftung «Kunstmuseum Liechtenstein» 
- Gesetz vom 17. Mai 2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt 
Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der 
Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte 
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 
15. November 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 
Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 
23. Juni 2000 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. 
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes 
bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm 
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um 
eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren 
stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem 
Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei 
der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der 
Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte 
ausüben, bescheinigt sein muss. 
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und 
bezogen werden. 
Vaduz, 22. Mai 2000 
gez. Dr. Mario Frick 
Fürstlicher Regierungschef 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
570.400 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
495.340 
Öffentlichkeitsregister 
Neueintragung im Öffentlichkeitsregister 
Im Öffentlichkeitsregister wurde unter Nr. H. 1062/84 folgende Firma eingetragen: 
Wortlaut der Firma: Chemcare Aktiengesellschaft 
Sitz: Gamprin-Bendern 
Datum der Statuten: 11. Mai 2000 
Zweck: 
Ausführung von Tätigkeiten als Berater, Agent und Vermittler sowie Übernahme von Vertre 
tungen; Handel, Vertrieb und Vermittlung von Produkten aller Art, insbesondere für Labors 
und die chemische Industrie; Beteiligung an anderen Unternehmen. 
Kapital: CHF 50000-, eingeteilt in 50 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1000- 
Verwaltungsrat: 1-5 Mitglieder 
Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht: 
Norbert Hasler, Grüt 9, Gamprin, als Geschäftsführer 
Firmazeichnung: bestimmt die Generalversammlung 
Bekanntmachungen: in gesetzlicher Form 
Vaduz, am 11. Mai 2000 
Öffentlichkeitsregisteramt 
Öffentlichkeitsregister 
Neueintragung im Öffentlichkeitsregister 
Im Öffentlichkeitsregister wurde unter Nr. H. 1062/96 folgende Firma eingetragen: 
Wortlaut der Firma: Huber Textil Aktiengesellschaft 
Sitz: Schaan 
Datum der Gründung: 12. Mai 2000 
Zweck: 
Zweck der Gesellschaft ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Heimtextilien 
und Accessoires, die Finanzierung von und die Beteiligung an industriellen und kommerziel 
len Unternehmungen jeglicher Art und die Durchführung aller mit diesem Zweck direkt 
oder indirekt im Zusammenhang stehenden Transaktionen. 
Grundkapital: CHF 50000.-, eingeteilt in 50 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1000- 
Verwaltungsrat: ein oder mehrere Mitglieder 
Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht: 
Ren6-Ritter, Weiherstrasse 13, Triesen 
Hansjörg Huber, Weiherstrasse 3, Frastanz 
Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien: 
Daniel Huber, Bürgergasse 1, Feldkirch 
Firmazeichnung: wird vom Verwaltungsrat bestimmt 
Kundmachungen: erfolgen in gesetzlicher Form 
Vaduz, am 12. Mai 2000 
Öffentlichkeitsregisteramt
	        

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