Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)

Liechtensteiner Volksblatt 
Landtag 
Dienstag, 23. Mai 2000 5 
Landtag 
Religionsunterricht: 
Was ist im Gange? 
Zur Zukunft des Religionsunterrichtes an den 
Schulen hatte die Regierung laut Paul Vogt bis 
zur Mai-Sitzung einen Bericht angekündigt. 
Nachdem dieser nicht vorlag, erkundigte sich 
der FL-Abgeordnete nach dem aktuellen Stand 
der Dinge. Dazu Regierungsrat Norbert Mar 
xer: «Die Regierung hatte das Schulamt beauf 
tragt, einen Bericht zu verfassen, der zu folgen 
den drei Bereichen Stellung nimmt: 
1. derzeitige Situation des Religionsunter 
richts, 
2. gesetzliche Grundlagen und organisatori-' 
sehe Rahmenbedingungen, 
3. mögliche Alternativen zur gegenwärtigen 
Form des Religionsunterrichtes. 
Das Schulamt hat der Regierung diesen Be 
richt zwischenzeitlich zugestellt. Vor wenigen 
Tagen hat die Regierung zudem von der Erz 
diözese einen Entwurf zu einer Vereinbarung 
zwischen dem Lande Liechtenstein und dem 
Erzbistum Vaduz betreffend den katholischen 
Religionsunterricht an den öffentlichen Schu 
len im Fürstentum Liechtenstein erhalten. Der 
zeit wird von der Regierung sowohl der Bericht 
des Schulamts als auch der Vereinbarungsent 
wurf des Erzbistums überprüft. Anschliessend 
wird das weitere Vorgehen festgelegt werden. In 
der Beantwortung der Kleinen Anfrage in der 
Landtagssitzung vom 15./16. März 2000 wurde 
darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit in 
formiert wird, sobald der Bericht abgeschlossen 
ist. Es ist aber nicht erwähnt worden, dass der 
Bericht den Landtagsabgeordneten bis zur.Mai- 
Sitzung des Landtages zugestellt werde.» 
Keine Visumspflicht für 
Bosnien-Besucher? 
Sieht die Regierung eine Möglichkeit, für Kurz 
besucher die Visumspflicht für Bosnien-Herze 
gowina beidseitig aufzuheben? Zu dieser An 
frage des FL-Abgeordneten Dr. Egon Matt gab 
Regierungschef Mario Frick in der letzten 
Landtagssitzung folgende kurze Auskunft: «Für 
die Einreise nach Liechtenstein sind dieselben 
Einreisevorschriften wie für die Einreise in die 
Schweiz anwendbar. Grundlage bilden die 
Staatsverträge mit der Schweiz über die Hand 
habung ausländerrechtlicher Bestimmungen in 
beiden Staaten. Ein Alleingang des Landes oh 
ne die Schweiz ist rechtlich und politisch ausge 
schlossen. Die Schweiz und Liechtenstein kön 
nen mit Bosnien-Herzegowina Verhandlungen 
über Einreiseerleichterungen zu Besuchs 
zwecken nur dann aufnehmen, wenn dies allsei 
tig gewünscht wird und von Anfang an auf der 
Basis der Gegenseitigkeit beruht. Solche Ver 
handlungen über gegenseitige Einreiseerleich 
terungen kommen grundsätzlich aber nur dann 
in Frage, wenn die Regierungen die Aufnahme 
solcher Gespräche beschliessen und davon 
überzeugt sind, dass die politischen und wirt 
schaftlichen Verhältnisse in den betroffenen 
Staaten stabil und grundsätzlich vergleichbar 
sind, so dass nach einem Besuchsaufenthalt im 
Gaststaat die Rückreise der Besucher in ihren 
jeweiligen Heimatstaat gesichert erscheint.» 
Regelung für Heim- 
Wochenaufenthalter 
Im «Birkahof» des Heilpädagogischen Vereins in 
Liechtenstein würden, so der VU-Abgeordnete 
Hansjörg Goop, auch behinderte Personen be 
schäftigt, die teilweise noch im Ausland wohnten. 
Weil sie keinen Wochenaufenthalt erhalten wür 
den, müssten sie jeden Abend wieder nach Hau 
se zurückkehren, was für die Betroffenen nicht 
gerade angenehm sei. In einer kleinen Anfrage 
erkundigte er sich deshalb nach den Hintergrün 
den. Dazu Regierungschef Mario Frick: «Liech 
tenstein kennt den Status «Wochenaufenthalter» 
nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen (Bundes 
gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der 
Ausländer) sehen diesen Status nicht vor. Wenn 
für einen Schweizer Bürger ein Antrag auf Auf 
enthalt eingereicht wird, so wird diesem für die 
Wohnsitznahme in einem Heim entsprochen, da 
aufgrund des Notenaustausches aus dem Jahre 
1981 ein Anspruch auf Erteilung der Aufent 
haltsbewilligung für die Aufnahme in Heime be 
steht. Für andere Staatsangehörige besteht bis 
anhin keine gesetzliche Grundlage für eine sol 
che Wohnsitznahme. Für EWR-Bürger wird mit 
der Einführung der neuen Personenverkehrsver 
ordnung die Möglichkeit geschaffen, über die 
Vergabe innerhalb der Höchstzahlen eine Auf 
enthaltsbewilligung zu diesem Aufenthaltszweck 
zu erhalten. Das Heilpädagogische Zentrum 
(HPZ) selbst hat gemäss Ausländer- und Passamt 
in den letzten beiden Jahren keinen Antrag für 
eine Aufenthaltsbewiiligung eingereicht.» 
«Verunsicherung unbegründet» 
Die Regierung über die Zukunft der Bus-Chauffeure im öffentlichen Verkehr 
«Die Verunsicherung im Zu 
sammenhang mit dem Anstel 
lungsverhältnis und den Ar 
beitsbedingungen der für die 
Subunternehmer der Liechten 
stein Bus Anstalt (LBA) täti 
gen Wagenführer ist nach An 
sicht der Regierung unbegrün 
det.» 
Dies erklärte Regierungsrat Nor 
bert Marxer im letzten Landtag 
nach einer kleinen Anfrage von 
Paul Vogt. Den Ausführungen des 
FL-Abgeordneten zufolge gab es 
offenbar eine Zusammenkunft von 
Wagenführern mit der LBA und 
dem Regierungschef, an der die Zu 
sicherung gegeben worden sei, dass 
bei den Löhnen alles beim Alten 
bleibe. Es gebe aber nach wie vor 
Befürchtungen, dass die Chauffeure 
inskünftig unter den neuen Rah 
menbedingungen, z.B. Arbeitszeit 
und Arbeitsbelastungen, zu leiden 
hätten. Paul Vogt erkundigte sich 
daher erneut, ob die Chauffeure 
tatsächlich mit Verschlechterungen 
rechnen müssten oder ob einfach 
die Kommunikation zu wenig 
spiele. 
«Nicht schlechter gestellt» 
Verkehrsminister Norbert Mar 
xer führte hierzu Folgendes aus: 
«Das Lastenheft der LBA sieht vor, 
dass die Bus-Chauffeure zu den bis 
herigen Bedingungen übernommen 
werden. Beim Übergang von der 
Schweizerischen Post zur LBA bzw. 
in die Arbeitsverträge mit den 
zukünftigen Subunternehmern - 
diesbezüglich ist anzumerken, dass 
auch in der Schweiz die bisherigen 
Reglementierungen der Schweize 
rischen Post durch neue Verträge 
abgelöst werden - ist im Lastenheft 
festgehalten, dass die zu überneh 
menden Bus-Chauffeure im Jahres 
lohn (inkl. 13. Monatslohn und Ar 
beitnehmerabzüge) und dem Jah 
resferienguthaben nicht schlechter 
gestellt werden dürfen als bisher. 
Ebenso sind die bisherigen Dienst- 
jahre durch den neuen Subunter 
nehmer anzurechnen. Diese Besitz 
standwahrung ist dauernd und darf 
nicht als Kündigungsgrund dienen. 
Weiterhin wurde den Wagenführern 
zugesichert, dass - sofern der neue 
Subunternehmer keine Vorgaben 
Uber Zulagen gemacht hat - der feh 
lende Betrag durch die LBA sicher 
gestellt wird. Die Wagenführer wer 
den demnach «unter dem Strich» 
mindestens gleichviel wie heute ver 
dienen. 
41-Stunden-Woche 
Zu den übrigen Regelungen ist zu 
sagen, dass die Wagenführer weiter 
hin eine 41-Stunden-Woche haben, 
dass für die Dienstzeiten neben den 
rein fahrplanmässigen Dienstzeiten 
auch die Fahrten Garage-Anfahrts 
ort-Garage, die Ein- und Austritts 
zeiten nach dem Kurs sowie die Rei 
nigungszeiten gerechnet werden. 
Die Vergütung von Absenzen ent 
spricht den üblichen liechtensteini 
schen Regelungen. Ebenso sind alle 
liechtensteinischen Feiertage für 
die Wagenführer selbstverständlich 
arbeitsfreie Tage. 
Die wesentlichen Inhalte des Ar 
beitsvertrages der Wagenführer mit 
dem Subunternehmer bzw. eines 
Gesamtarbeitsvertrages wurden 
weitgehend durch den Liechtenstei 
nischen Arbeitnehmerverband zu 
sammen mit den Wagenführerver 
tretern aufgestellt. Die wesentli 
chen Regelungen für die Wagenfüh 
rer entsprechen in vielen Fällen eins 
zu eins den Regelungen, wie sie im 
bisherigen Arbeitsvertrag schon 
vorgesehen waren.» 
Die Verunsicherung der Wagenfilhrer vor der Neu vergabe des öffentlichen Verkehrs ist laut Regierung unbegründet. 
Gewinnverwendung obliegt Stiftungsräten 
Anfrage über die Festlegung der Beiträge und Leistungen von Pensionskassen 
Im Zusammenhang mit der Festle 
gung der Beiträge und Leistungen 
von Pensionskassen ist es laut Re 
gierung nicht Sache des Gesetzge 
bers, hierzu einheitliche Vorschrif 
ten für alle Pensionskassen aufzu- 
^ stellen. 
Nach den Ausführungen des FBPL- 
t Abgeordneten Dr. Marco Ospelt 
weisen die Pensionskassen in der 
Schweiz Vermögen und Erträge aus, 
die weit über die zur Sicherung der 
Renten notwendigen Reserven hi 
nausgingen. Im Nachbarland würden 
bereits die Konsequenzen aus die 
ser Tatsache diskutiert. Zur Frage 
stünden Rentenerhöhungen oder 
eine Reduktion der Beiträge bzw. 
ein vorübergehender Beitragsstopp. 
Marco Ospelt erkundigte sich nun 
bei der Regierung nach der Situati 
on in Liechtenstein: Wie haben sich 
die Reserven unserer Kassen ent 
wickelt? Bestehen Überlegungen, 
die Beiträge der Versicherten oder 
die Renten der Pensionierten anzu 
passen? Bestehen in der Regierung 
Vorstellungen darüber, wie die Ver 
teilungsgerechtigkeit zwischen Ar 
beitnehmern, Arbeitgebern und 
Pensionierten eingehalten werden 
kann? 
Drei verschiedene Typen 
Regierungschef-Stellvertreter 
Michael Ritter gab hierzu folgende 
knappe Auskunft: «Grundsätzlich 
ist festzuhalten, dass die Vorsorge 
einrichtungen der 2. Säule jederzeit 
Sicherheit d^für bieten müssen, dass 
sie die übernommenen Verpflich 
tungen erfüllen können. Sie regeln 
das Beitragssystem und die Finan 
zierung im Rahmen von Gesetz und 
Verordnung so, dass die Leistungen 
bei Fälligkeit erbracht werden kön 
nen. Hierfür ist das oberste Organ 
einer Pensionskasse, nämlich der 
paritätisch aus Arbeitgeber- und 
Arbeitnehmervertretern zusam 
mengesetzte Stiftungsrat verant 
wortlich. 
In Liechtenstein gibt es drei ver 
schiedene Typen von Pensionskas 
sen. Dies sind die Sammelstiftungen 
(vorwiegend von Lebensversiche 
rungsgesellschaften), einige grosse, 
firmeneigene Vorsorgeeinrichtun 
gen und kleine, betriebseigene Pen 
sionskassen mit Versicherungsbe 
ständen von oft weniger als 100 Per 
sonen. Es besteht kein gesetzlicher 
Minimalzinssatz für die Verzinsung 
des Altersguthabens, so dass die 
Pensionskassen hier relativ frei 
sind. 
Stiftungsrat entscheidet 
Die Verwendung der realisierten 
Gewinne obliegt dem Stiftungsrat. 
Es gibt keine gesetzliche Bestim 
mung, ab welchem Betrag die Re 
serven etwa in Form einer einmali 
gen Zinsgutschrift oder einer Bei 
tragsbefreiung verteilt werden 
müssten. Beide Möglichkeiten sind 
in der Vergangenheit bereits vorge 
kommen. Nicht realisierte Gewin 
ne, sog. Schwankungsreserven, dür 
fen hingegen nur zur Abfederung 
von Kursverlusten verwendet wer 
den. Eine Verteilung dieser Schwan 
kungsreserven wäre nicht zu verant 
worten. 
Die Festlegung der Beiträge und 
der Leistungen obliegt jeweils dem 
Stiftungsrat der Pensionskasse. Die 
ser bestimmt - in der Regel unter 
Beizug eines Pensionskassenexper- 
ten - ob und wie die Beiträge oder 
die Leistungen angepasst werden 
sollen. Es ist diesbezüglich nicht Sa 
che des Gesetzgebers, hierzu ein 
heitliche Vorschriften für alle Pen 
sionskassen aufzustellen. 
Regierung kann Ausnahmen bewilligen 
Einsatz von Primarlehrkräften an der Oberschule gesetzlich möglich 
In Liechtenstein besteht von Jahr zu 
Jahr ein Überangebot an Primär- 
lehrerinnen und Primarlehrern. Da 
her werden diese auf provisorischer 
Basis auch als Lehrkräfte an der 
Oberschule beschäftigt, wo ein ent 
sprechender Personalmangel be 
steht. 
Die VU-Abgeordnete Ingrid Has 
sler erkundigte sich in diesem Zu 
sammenhang bei der Regierung, 
nach welchen Kriterien oder gesetz 
lichen Bestimmungen diese Einsät 
ze erfolgen würden. Des Weiteren 
wollte sie wissen, ob die Regierung 
in Anbetracht der vielen stellenlo 
sen Primarlehrkräfte vorüberge 
hend eine provisorische Beschäfti 
gung an der Oberschule verstärken 
könne. Schliesslich fragte sie da 
nach, ob mit der Anstellung einer 
Lehrperson aus dem EWR-Raum 
oder der Schweiz ganz generell auch 
automatisch die Erlaubnis zur 
Wohnsitznahme gewährt werde. 
Nachstehend die Stellungnahme 
von Bildungsminister Norbert Mar 
xer. 
Gesetzlich möglich 
An die öffentlichen Schulen kön 
nen grundsätzlich nur Bewerberin 
nen und Bewerber bestellt werden, 
welche eine entsprechende Ausbil 
dung besitzen. Für die Unterrichts 
tätigkeit an der Oberschule wird 
ein Primarlehrerpatent sowie der 
Ausweis über die entsprechende zu 
sätzliche Ausbildung - zum Beispiel 
ein Oberschullehrerabschluss an 
der Pädagogischen Hochschule St. 
Gallen, ein Reallehrerabschluss am 
Real- und Oberschullehrerseminar 
in Zürich oder eine Hauptschulleh- 
rerausbildbng an der Pädak in Feld 
kirch - verlangt. Das Lehrerdienst 
gesetz sieht jedoch vor, dass die Re 
gierung Ausnahmen zu dieser Rege 
lung bewilligen kann, wenn keine 
Lehrer mit der erforderlichen Aus 
bildung eingesetzt bzw. gefunden 
werden können. Diese gesetzliche 
Regelung macht auch unter dem 
Blickwinkel der Qualitätssicherung 
durchaus Sinn. Genauso wie am 
Gymnasium und an den Realschu 
len sollen an den Oberschulen voll 
ständig ausgebildete Lehrkräfte 
eingesetzt werden. 
Zur Aufenthaltsbewilligung 
In Bezug auf die Erteilung von 
Aufenthaltsbewilligungen an aus 
ländische Oberschullehrkräfte 
kann ausgeführt werden, dass bis 
zum 1.6.2000 Aufenthaltsbewilli 
gungen im Bereich des öffentli 
chen Bildungswesens aufgrund der 
Prioritätsordnung von Art. 17 der 
Verordnung Uber die Begrenzung 
der Zahl der Ausländer im Für 
stentum Liechtenstein (Begren 
zungsverordnung) prioritär behan 
delt wurden. Ab dem 1.6.2000 gilt 
die folgende Regelung: Schweizer 
Bürger haben aufgrund des Noten 
austausches (LGB1. 1981 Nr. 49) 
weiterhin Anspruch auf die Ertei 
lung einer Aufenthaltsbewilligung, 
wenn sie in öffentlichen Institutio 
nen des Gesundheits-, Bildungs 
oder Sozialwesens tätig sind. Eine 
100-prozentige Erwerbstätigkeit 
ist aber Voraussetzung. EWR-Bür 
ger können inskünftig eine Aufent 
haltsbewilligung durch Vergabe 
der Regierung erhalten, wenn sie 
einen unbefristeten Arbeitsvertrag 
haben. 
Falls Schweizer oder EWR-Bür 
ger jedoch mit befristetem Arbeits 
vertrag von einer max. Dauer von 
12 Monaten angestellt werden, wird 
bloss eine Kurzaufenthaltsbewilli 
gung erteilt. Ist das Jahr vorbei, so 
hat die Ausreise zu erfolgen oder es 
muss erneut ein Gesuch mit einem 
unbefristeten Arbeitsvertrag einge 
reicht werden.
	        

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