Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)

4 Donnerstag, 6. April 2000 
inland 
Liechtensteiner Volksblatt 
«Liechtenstein darf es sich leisten, 
selbstbewusst zu sein» 
Regierungschef Mario Frick sprach in Zürich zum Thema: «Finanzdienstleistungsplatz Liechtenstein - Dichtung und Wahrheit» 
«Liechtenstein wird auch weiter 
hin einen Finanzdienstleistungs 
platz auf hohem Niveau, mit kon 
kurrenzfähigen und günstigen 
Produkten sowie mit Schutz der 
Privatsphäre anbieten. Gleichzei 
tig soll durch die entsprechende 
Strafgesetzgebung der Missbrauch 
des Systems so schwer wie möglich 
gemacht werden. Liechtenstein 
will bei der Bekämpfung der Geld 
wäscherei und bei der Verhinde 
rung derselben einen Spitzenplatz 
in Europa einnehmen.» 
Diese Auffassung vertrat Regierung 
schef Mario Frick in einem Vortrag, den 
er gestern Abend auf Einladung der 
Liechtensteinischen Landesbank 
(Schweiz) AG im Grand Hotel Dolder 
in Zürich hielt. Der Regierungschef 
ging dabei vorerst auf die generelle Si 
tuation im Zusammenhang mit Finanz 
dienstleistungen in Europa und welt 
weit ein und beleuchtete dann konkret 
die Situation in Liechtenstein. Nachste 
hende Passagen aus der Rede von Ma 
rio Frick beziehen sich auf diesen zwei 
ten Teil. 
Wo steht Liechtensteins 
Finanzdienstleistungsplatz? 
Der liechtensteinische Finanzdienst 
leistungsplatz ist sehr erfolgreich. Dies 
hängt mit verschiedenen Aspekten zu 
sammen. 
Die fachlichen Fähigkeiten der Perso 
nen auf dem Finanzdienstleistungsplatz 
Liechtenstein sind sehr hoch. Man kann 
vereinfacht feststellen, dass alle leiten 
den Personen im Bereich der Finanz 
dienstleistungen eine akademische Aus 
bildung mit nachfolgender mehrjähriger 
Praxis und einer Zusatzpriifung nach 
weisen können. So ist beispielsweise der 
Beruf eines Treuhänders in Liechten 
stein davon abhängig, dass man eine 
Ausbildung auf hohem, in der Regel 
akademischem Niveau absolviert hat, ei 
ne dreijährige qualifizierte Praxis vor 
weisen kann und dann eine sehr an 
spruchsvolle Prüfung besteht. 
Weiters kann Liechtenstein verschie 
dene sehr attraktive Produkte anbieten, 
welche unser Land zu einem diversifi- 
zierten Finanzdienstleistungsplatz wer 
den Hessen. Es darf in diesem Zusam 
menhang daran erinnert werden, dass 
erst seit wenigen Jahren eigenständige 
liechtensteinische Versicherungen tätig 
sind, die einen neuen Sektor aufbauen. 
Gerade im Bereich der sogenannten 
captives, der Eigenversicherungen für 
spezielle Bereiche, scheint Liechtenstein 
eine gute Ausgangsposition zu haben. In 
den letzten Jahren haben sich auch neue 
Produkte entwickelt, wie beispielsweise 
Fonds, die mit grossem Erfolg in Liech 
tenstein und von Liechtenstein aus ver 
marktet und verwaltet werden. 
Die Öffnung, welche aufgrund des 
EWR notwendig wurde, hat den Ban 
kenplatz Liechtenstein von 5 auf 13 Ban 
ken anwachsen lassen. Bei den neuen 
Banken handelt es sich um kleine Ban 
ken, die noch relativ wenig zum Gesamt 
volumen der in Liechtenstein verwalte 
ten Gelder beitragen. 
Aufsicht und Kontrolle 
Zum Standort gehören aber auch das 
gesetzliche, bzw. regulatorische Umfeld, 
das traditionellerweise liberal ist. Dieses 
gute Umfeld bedarf aber auch der Auf 
sicht und der Kontrolle. Liechtenstein 
hat diesbezüglich in den letzten Jahren 
eine solide Basis erarbeitet: Wir haben 
eine Sorgfaltspflichtgesetzgebung sowie 
eine Gesetzgebung gegen die Geldwä 
scherei und gegen das organisierte Ver 
brechen, die europäisches Niveau auf 
weisen. Dies kann übrigens auch im Be 
richt der EFTA-Überwachungsbehörde, 
der ESA nachgelesen werden. Die ESA 
ist diejenige Behörde, die überprüft, ob 
die Richtlinien des EWR im jeweiligen 
Staat korrekt umgesetzt wurden. Ein 
Regierungschef Mario Frick: «Was derzeit über Liechtenstein verbreitet wird, kann teilweise nicht einmal mehr mit Dichtung 
abgestempelt werden. Teilweise handelt es sich um ausgemachte Schauermärchen.» 
erst kürzlich veröffentlichtes Gutachten 
des renommierten deutschen Strafrecht 
lers Prof. Samson aus Kiel hat belegt, 
dass die liechtensteinischen Regelungen 
mit denjenigen anderer Staaten ver 
gleichbar sind und effizient eingesetzt 
werden können. 
Auch der Vollzug der bestehenden 
Gesetze klappt also weitestgehend. Wir 
haben aber, und das ist leider zu konzi- 
dieren, gerade im Bereich der Rechtshil 
fe in Strafsachen in den letzten Monaten 
und Jahren gesetzes- und vollzugsbe- 
dingte Unzulänglichkeiten feststellen 
müssen. Diese gilt es zu korrigieren. 
Handlungsbedarf 
Die Ausgangslage ist somit auch im 
europäischen Vergleich gut. Fakt ist 
aber, dass ein liberaler Platz wie Liech 
tenstein und gerade der Kleinstaat 
Liechtenstein in besonderem Masse dar 
auf angewiesen ist, darlegen zu können, 
dass hohe Qualität und Sorgfalt bei den 
Geschäften Anwendung finden. Wenn 
dann Vorwürfe wie im Herbst letzten 
Jahres auftauchen, die das ganze Land 
und die Behörden in eine Schmuddel 
ecke drängen, so ist dies für Liechten 
stein schädlich. Zum einen gilt es dazu 
festzuhalten, dass die Vorwürfe in ihrer 
Pauschalität nicht stimmen. Selbstver 
ständlich muss man vermuten, dass es 
auch in Liechtenstein wie in anderen 
Staaten Geldwäscherei gibt; auch in 
Liechtenstein passieren Fehler. Die 
geäusserten Vorwürfe sind aber in dieser 
Form unsachlich, teilweise sogar gro 
tesk. 
Die Regierung hatte schon 1999 ver 
schiedene Schritte in die Wege geleitet, 
welche die Qualität des Finanzplatzes 
Liechtenstein noch einmal verbessern 
sollen. Es sind dies verschiedene Punkte, 
die teilweise auch heute von Aussen zur 
Kritik Anlass gegeben haben. Sie betref 
fen vor allem drei Bereiche: 
1. Geldwäschereiartikel und 
Strafgesetzbuch 
Der liechtensteinische Geldwäsche 
reiartikel wurde aus dem österreichi 
schen Strafgesetzbuch rezipiert. Damit 
Geldwäscherei strafbar ist, muss sie 
nicht nur vorsätzlich, sondern wissent 
lich - die stärkste Form des Vorsatzes - 
begangen werden. Die Wissentlichkeit 
bezieht sich auf die Kenntnis des Täters, 
dass das entsprechende Vermögen kri 
minellen Ursprungs ist. Es hat sich ge 
zeigt, dass der Nachweis der Wissentlich 
keit strafprozessrechtlich und strafver- 
folgungsmässig äusserst schwer möglich 
ist und daher eine erhebliche Hürde für 
die Verurteilung darstellt. Die Regie 
rung wird daher dem Landtag vorschla 
gen, den Aspekt der Wissentlichkeit aus 
dieser Strafbestimmung zu streichen 
und durch den einfachen Vorsatz zu er 
setzen. Zudem soll das Strafgesetzbuch 
durch die Möglichkeit der sogenannten 
selbstständigen Einziehung krimineller 
Gelder ergänzt werden. Die selbststän 
dige Einziehung bringt die Möglichkeit 
mit sich, Gelder kriminellen Ursprungs 
auch dann einzuziehen, wenn kein eige 
nes Inlandsverfahren hängig oder mög 
lich ist. 
2. Sorgfaltspflichtgesetz 
Das liechtensteinische Sorgfalts 
pflichtgesetz von 1996 war ein wichtiger 
und guter Schritt in die richtige Richtung. 
Mit diesem Gesetz wurden verschiedene 
Sorgfaltspflichtmassnahmen gesetzlich 
festgeschrieben und es wurde festgehal 
ten, dass die Einhaltung dieser Bestim 
mungen durch externe Kontrollen über 
prüft wird. Nach nun etwas mehr als drei 
Jahre Erfahrungen mit diesem Gesetz 
kann festgestellt werden , dass verschie 
dene Verbesserungen notwendig sind. 
Die wichtigsten sind die folgenden: 
Die bisherige formelle Kontrolle der 
Einhaltung der Sorgfaltspflichten wird 
durch die Einführung einer materiellen 
Kontrolle bzw. einer sogenannten Plausi- 
bilitätskontrolle ergänzt werden. Der Fi 
nanzdienstleister hat im Rahmen dieser 
Kontrolle plausibel darzulegen, ob und 
insbesondere wie er seinen Sorgfalts 
pflichten gerecht geworden ist. Auch die 
einzelnen Sorgfaltspflichten als solche 
erfahren eine Verstärkung. Dies betrifft 
insbesondere die Herabsetzung der Vor 
aussetzungen für die Pflicht zu. vertieften 
Abklärungen der Herkunft von Vermö 
genswerten oder etwa der wirtschaftli 
chen Hintergründe einer Transaktion 
und damit zusammenhängend die Mel 
depflicht bei Auffälligkeiten. Diese wird 
klarer ausformuliert und damit dem zu 
ständigen Amt ein klareres Portefeuille 
an Kompetenzen zugestanden. 
In der Vergangenheit hat immer wie 
der die Frage für Unsicherheit gesorgt, 
wann genau denn eine Verdachtsmel 
dung beim Amt für Finanzdienstleistun 
gen vorzubringen sei. Dies soll im Gesetz 
neu klarer geregelt werden, so dass nicht 
wie bisher erst bei dringenden Ver 
dachtsmomenten eine Meldepflicht be 
steht, sondern auch dann, wenn begrün 
deter Verdacht erwachsen ist. Ebenfalls 
wird klar dargelegt, dass der Finanzin 
termediär, der bei der Meldung die not 
wendige Sorgfalt an den Tag legt, von all 
fälligen Haftungsansprüchen explizit be 
freit ist. 
3. Rechtshilfegesetz 
Wie ich ausführen konnte, hat es im 
Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen 
Unzulänglichkeiten gegeben. Ich möch 
te aber auch daraufhinweisen, dass deut 
lich über 90 % der Rechtshilfegesuche 
rasch und speditiv abgewickelt wurden. 
Bei komplizierteren Fällen und vor al 
lem dann, wenn die rechtlichen Be 
schwerdemöglichkeiten ausgeschöpft 
wurden, kam es zu nicht akzeptablen 
Verzögerungen, ja sogar in Einzelfällen 
zu einer faktischen Verweigerung und 
Verhinderung der Rechtshilfe. Dies 
kann und darf nicht sein. Auf gesetzli 
cher Ebene sollen daher die notwendi 
gen Anpassungen vorgenommen wer 
den. Diese Anpassungen werden zu ei 
ner Totalrevision des Rechtshilfegeset 
zes führen. Nachdem schon das Strafge 
setzbuch und die Strafprozessordnung 
aus dem österreichischen Recht rezi 
piert wurden, drängt es sich auf, auf das 
österreichische Rechtshilfegesetz als 
Rezeptionsgrundlage zurückzugreifen. 
Mit dem neuen Gesetz soll ein gestraff 
tes Verfahren und eine raschere Ab 
wicklung gewährleistet werden. Berech 
tigte Interessen wie die Ausklammerung 
der Steuerdelikte bei der Rechtshilfe 
bleiben unberührt. Auf Gerichtsseite ist 
darauf zu achten, dass entsprechende 
Ansuchen rasch und speditiv erledigt 
werden. Das neue Gesetz wird diesbe 
züglich sehr hilfreich sein. 
Kritik an Liechtenstein - 
Dichtung oder Wahrheit? 
Man musste sich in den letzten Mo 
naten in derTat bemühen,einmal nichts 
über Liechtenstein zu lesen. Leider war 
dabei beim Lesen der Zeitungen meis 
tens nur wenig über die Schönheit des 
Landes, den Fleiss und Erfolg der Men 
schen, oder die Bemühungen, Liechten 
stein als Kulturplatz zu stärken, zu le 
sen. Vielmehr wurde vor allem Kritik 
geübt. War nun diese Kritik in dieser 
Form berechtigt oder nicht? Meines Er 
achtens darf es sich Liechtenstein leis 
ten, selbstbewusst zu sein. Wir stehen 
mit unseren Qualitätsstandards mit Si 
cherheit auf europäischem Niveau.Teil- 
weise wurden Vorwürfe nach Liechten 
stein gesendet, die ganz offensichtlich 
zum Ziel hatten, Verantwortungen zu 
verschieben. Auch die Schweiz musste 
ähnliche Erfahrungen machen, wenn 
beispielsweise Vorwürfe erhoben wer 
den, dass bestimmte Personen Konti in 
der Schweiz führten. Wenn bekannter- 
massen kriminelle Personen Konti ein 
richten und dies kritisiert wird, so habe 
ich Verständnis für die Kritik. Wenn es 
aber plötzlich anrüchig sein soll, wenn 
angesehene Politiker ihre Konti in der 
Schweiz hatten, dann halte ich diese 
nachträgliche Verschiebung von Ver 
antwortung für stossend. 
Seriöse Rahmenbedingungen 
Mir kommt es in der gegenwärtigen 
Diskussion manchmal so vor, dass relativ 
willkürlich jemand herausgegriffen wird, 
der für Missstände, die teilweise an ganz 
anderen Orten aufgetreten sind, herhal 
ten soll. Lassen sie mich bildlich spre 
chen: Wenn ein Ganove in einem erst 
klassigen Hotel absteigt, nachdem er zu 
vor an einem anderen Ort Verbrechen 
begangen hat, so würde ich vorschlagen, 
den Ganoven zu bestrafen und allenfalls 
zu prüfen, ob am Ort des Tatherganges 
die notwendigen Sorgfaltsmassnahmen 
getroffen wurden. Ich würde aber davon 
abraten, den Hotelier zu kriminalisieren. 
Wenn wir beim Bild des Hotels bleiben, 
so kann und soll man verlangen, dass der 
Hotelier eine gute Ausbildung vorweist, 
dass er sich nach seinen Möglichkeiten 
über die Kunden in seinem Hotel Klar 
heit verschafft und einen guten Service 
anbietet. Ein guter Hotelier wird die Pri 
vatsphäre seiner Gäste schützen, aber 
mit den Strafverfolgungsbehörden zu 
sammenarbeiten, wenn es darum geht, 
einen Ganoven dingfest zu machen. 
Liechtenstein hat genau diese Punkte 
in seiner Gesetzgebung umgesetzt. Wir 
haben uns dafür entschieden, nicht allein 
auf die Selbstregulierung des Finanz 
dienstleistungssektors zu vertrauen, son 
dern mit den notwendigen Gesetzen und 
den dazugehörenden Aufsichtsorganen 
gesicherte und seriöse Rahmenbedin 
gungen zu setzen. 
Für sachlichen Dialog 
Ich habe ausgeführt, dass Selbstbe- 
wusstsein auch bedeutet, dass man sich 
seiner Schwächen bewusst ist und ver 
sucht, diese auszumerzen. Wir nehmen 
damit auch die berechtigte Kritik in ver 
schiedenen Einzelpunkten entgegen. 
Das Einzige was wir verlangen, ist ein 
sachlicher Dialog; ein Dialog zwischen 
souveränen Staaten und nicht ein Diktat 
von «oben nach unten». 
Die Diskussion über und gegen Liech 
tenstein wurde ja durch eine Medienbe 
richterstattung über ein BND-Dossier 
ausgelöst. Ich kann Ihnen hier und heu 
te noch einmal mitteilen, dass die pau 
schalen Vorwürfe gegen die Behörden 
sich in keiner Art und Weise haben er 
härten lassen. Das BND-Dossier konnte 
lediglich in Einzelfällen Hinweise geben, 
denen von Sonderstaatsanwalt Dr. Kurt 
Spitzer nachgegangen wird. Vereinzelt 
hat dies auch zu eigentlichen staatsan 
waltschaftlichen Untersuchungen ge 
führt. Es ist nun aber bezeichnend, wie 
regelmässig doch wieder auf dieses Dos 
sier Bezug genommen ist, um Liechten 
stein in eine Ecke zu drängen. Es zeigt 
nämlich wie dünn die Seile sind, an de 
nen die entsprechenden Vorwürfe auf 
gehängt sind. 
Strategie Liechtensteins 
Die Vorwürfe der letzten Monate hat 
ten sowohl eine gute als auch eine 
schlechte Seite. Die gute Seite ist, dass ei 
ne Sensibilisierung stattfand, die es uns 
sicherlich erleichtern wird, notwendige 
Ergänzungen und Optimierungen im 
Bereich der Sorgfaltspflicht und der 
Bekämpfung der Kriminalität vorzuneh 
men. Die negative Seite ist, dass der Ruf 
Liechtensteins unnötig und ungerecht 
fertigt beschädigt wurde und dass teil 
weise durch übertriebene Vorwürfe eini 
ges an berechtigten Punkten fast überse 
hen wurde. Ich kann daher ganz kurz die 
Schlussfolgerung, die gleichzeitig auch 
die Strategie Liechtensteins ist, darstel 
len: 
Liechtenstein wird auch weiterhin ei 
nen Finanzdienstleistungsplatz auf ho 
hem Niveau,mit konkurrenzfähigen und 
günstigen Produkten sowie mit Schutz 
der Privatsphäre anbieten. Gleichzeitig 
soll durch die entsprechende Strafge 
setzgebung, durch eine speditive Rechts 
hilfe in Strafsachen und insbesondere 
durch eine strenge Sorgfaltspflicht der 
Missbrauch des Systems so schwer wie 
möglich gemacht werden. Liechtenstein 
will bei der Bekämpfung der Geldwä 
scherei und bei der Verhinderung dersel 
ben einen Spitzenplatz in Europa ein 
nehmen.
	        

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