Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)

4 Mittwoch, 5. April 2000 
Inland 
Liechtensteiner Volksblatt 
Nachrichten 
Intras Krankenkasse 
bleibt in Liechtenstein 
Die INTRAS-Direktion hat nach diversen Ab 
klärungen und nach einem Gespräch mit dem 
Amt für Volkswirtschaft entschieden, dass die 
Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein zu trag 
baren Konditionen für ihre Versicherten weiter 
geführt werden kann. Eine entsprechende In 
formation an die Versicherten wird im April zu 
sammen mit den Formularen für den Beitritt in 
das Hausarztsystem erfolgen. Der Beitritt in 
das Hausarztsystem wird natürlich rückwir 
kend auf den 1. April 2000 angeboten und der 
Versicherungsschutz ist ohne Unterbruch ga 
rantiert. Die Prämien können unverändert wei 
tergeführt werden bzw. die entsprechenden Ra 
batte bei Beitritt in das Hausarztsystem werden 
rückwirkend gewährt. Für die späte Informati 
on bitten wir bei unseren Versicherten um 
Nachsicht und für Fragen kann man sich an die 
INTRAS (071/274 58 58) wenden. Intras 
Klarstellung von 
Erbprinz Alois 
Sehr geehrte Frau Frick, in Ihrem Beitrag im 
Liechtensteiner Volksblatt vom 4. April über den 
Diskussionsabend der Freien Liste mit mir sind 
Ihnen leider zwei Fehler unterlaufen. 
Ich habe nicht gesagt, «dass das Sanktionsrecht 
dazu diene, dass eine Mehrheit nicht über eine 
Minderheit entscheiden könne.» Eine Mehrheit 
wird bei fast jeder demokratischen Entscheidung 
über eine Minderheit entscheiden, ausser es be 
steht ein allgemeiner Konsens in einer Sache. Der 
Fürst miisste nach Ihrer Formulierung daher 
praktisch immer zum Vetorecht greifen. Was ich 
vielmehr gesagt habe, ist Folgendes: Das absolu 
te Veto ist einer der wichtigen Vorteile einer akti 
ven Monarchie, weil der Monarch dadurch ver 
hindern kann, dass zum einen eine Mehrheit im 
Staat eine Minderheit unterdrückt (nicht über ei 
ne Minderheit entscheidet!) und zum anderen ein 
kurzfristiger Vorteil zum langfristigen Schaden 
des Staates verwirklicht wird. 
Bezüglich des Artikels II über die Richterer 
nennungen habe ich auch nicht gesagt: «Bei die 
sem Artikel, das ist uns von Expertenseite immer 
wieder nahe gelegt worden, geben wir nicht 
nach.» Ich habe vielmehr folgende beiden von 
einander getrennten Aussagen auf Äusserungen 
von Paul Vogt gemacht: Paul Vogt hat gemeint, 
dass er das Gefühl habe, dass bei der nochmals 
überarbeiteten Fassung des Artikels II keine 
Rechtsexperten am Werk waren, und dass ihm 
die erste Version des Fürstenhauses zu diesem 
Artikel rechtlich besser formuliert vorkam. Da 
rauf habe ich entgegnet, dass die letzten Ände 
rungen z.T. gerade auf Anregungen von Verfas 
sungsexperten gemacht wurden. Weiters habe ich 
in einem ganz anderen Zusammenhang gesagt, 
dass wir in den Diskussionsrunden immer wie 
der aus dem Volk (nicht von den Verfassungsex 
perten!) gehört haben, dass, falls das Fürstenhaus 
in allen anderen Punkten der Verfassungskom 
mission nachgeben miisste, dies im Fall der Rich 
terernennungen auf keinen Fall tun sollte. 
Mit freundlichsten Griissen, 
Alois, Erbprinz von Liechtenstein 
Vorgangsweise ist 
äusserst bedenklich 
Stellungnahme des Advokaturbiiros Dr. Dr. Herbert Batliner & Partner,Vaduz 
Die Mitteilung der Austria 
Presseagentur vom 2. April 
2000, der Bericht im Profil vom 
3. April 2000, die verschiede 
nen Meldungen im Radio L, im 
Liechtensteiner Volksblatt 
vom 3. April 2000 und im 
Liechtensteiner Vaterland vom 
4. April 2000 bedürfen folgen 
der Stellungnahme bzw. Rich 
tigstellung. 
1. Vorerst dürfen wir unserer 
Verwunderung Ausdruck verlei 
hen, dass ein vertraulicher, nur für 
den behördeninternen Verkehr be 
stimmter Bericht des Sonderstaats 
anwaltes Dr. Kurt Spitzer vom 15. 
März 2000 an die Medien gelangt 
ist. Es ist skandalös, wenn ein Ver 
dächtiger aus den Medien erfahren 
muss,dass gegen ihn die Einleitung 
einer strafrechtlichen Voruntersu 
chung beantragt worden ist. Dr. 
Kurt Spitzer bestreitet, mit der 
Zurverfügungstellung seines Be 
richtes an die Medien etwas zu tun 
zu haben. Daher kann dieser Be 
richt nur entweder von der FL-Re- 
gierung oder von ihr untergeordne 
ten Behörden weitergeleitet oder 
von einer Person oder Personen, 
die unter Amtsverschwiegenheits- 
pflicht stehen, rechtswidrig weiter 
gegeben worden sein. Eine solche 
Vorgangsweise ist in einem Rechts 
staat äusserst bedenklich und weist 
auf eine gezielte Diskreditierung 
von Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner 
hin. Wir haben gegen Unbekannt 
eine Strafanzeige wegen Verlet 
zung des Amtsgeheimnisses einge 
reicht. 
Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner. 
2. Die Aufnahme der Geschäfts 
beziehung mit Mitgliedern der Fa 
milie Torrcs erfolgte im Jahre 1989 
über ausdrückliche Empfehlungen 
zweier Schweizer Grossbanken, 
wobei eine dies auch schriftlich 
empfahl. 
3. Im Juli 1992 erfuhren wir von 
einem Rechtshilfeersuchen und ha 
ben darauf unsere Mandate sofort 
zurückgelegt und mit Schreiben 
vom 17. ( 8. 1992 dem zuständigen 
Richter unsere Bereitschaft zur Un- 
(Archivbild) 
terstützung der Behörden angebo 
ten. 
4. Weder bei der Gründung noch 
später in der Verwaltung der Stif 
tungen war Prof. Dr. Dr. Herbert 
Batliner persönlich involviert. 
5. Die Vermögen der Stiftungen 
sind durch das FL-Landgericht be 
schlagnahmt. Nur durch rechtskräf 
tigen Gerichtsbeschluss erfolgt eine 
Freigabe. 
Advokaturbüro 
Dr. Dr. Batliner & Partner 
Die Regierung 
bedauert 
Ein vertraulicher Bericht des 
von der Regierung eingesetzten 
Sonderstaatsanwalts Dr. Kurt 
Spitzer ist auf mysteriösem Weg 
an die Medien gelangt. Das von 
diesem skandalösen Vorfall be 
troffene Advokaturbüro Dr. Dr. 
Batliner & Partner hat inzwi 
schen eine Strafanzeige wegen 
Verletzung des Amtsgeheimnis 
ses eingereicht. 
Regierungschef Mario Frick 
und Justizminister Heinz From 
melt bedauerten am gestrigen 
Pressegespräch diese Indiskreti 
on ausserordentlich. Wenn mit 
der Berichterstattung ausser 
dem eine unzutreffende Vorver 
urteilung einhergehe, sei dies 
umso ärgerlicher. Wo die un 
dichte Stelle vermutet wird, 
konnten sie gestern nicht sagen. 
Die staatsanwaltlichen Ermitt 
lungen seien aufgenommen wor 
den, hätten aber noch zu keiner 
Spur geführt. Das Presseamt 
und sich selbst schlössen Mario 
Frick und Heinz Frommelt ge 
stern aus. Der Schuldige sei 
möglicherweise bei den invol 
vierten Gerichtsstellen im Land 
oder bei der Staatsanwaltschaft 
in Innsbruck zu finden, wo der 
Bericht auch geschrieben wurde. 
Die Person müsste,sollte sie eru 
iert werden, mit harten Konse 
quenzen rechnen, erklärte der 
Regierungschef. Es sei zwar kein 
Trost, bemerkte er, aber solche 
Vorfälle würden leider auch an 
dernorts passieren. 
Sonderstaatsanwalt Spitzer 
hat der Regierung inzwischen 
seinen Prüfungsbericht zu den 
Aussagen des BND im jüngst 
veröffentlichten Dossier vorge 
legt. Darüber und über die 
zukünftige Entwicklung wird 
morgen Donnerstag an einer 
Medienkonferenz in Vaduz in 
formiert. (mö) 
«Speditive und effektive Rechtshilfe» 
Regierung schickt Entwurf eines neuen Rechtshilfegesetzes in die Vernehmlassung 
Nach den Worten von Justizminis 
ter Heinz Frommelt muss die 
Rechtshilfe «speditiv und effektiv» 
sein. Das aus dem Jahre 1992 stam 
mende Gesetz soll daher jetzt einer 
Totalrevision unterzogen werden. 
Die bekannten Vorfälle und Vor 
würfe hätten die Arbeiten zwar be 
schleunigt, aber nicht ausgelöst, 
meinte der Regierungsrat am Pres- 
segespräch. 
Die Regierung hat den Entwurf für 
ein Gesetz über die internationale 
Rechtshilfe am Dienstag genehmigt 
und interessierten Kreisen zur Stel 
lungnahme bis 5. Mai 2000 unter 
breitet, wie Justizminister Heinz 
Frommelt gleichentags am Presse 
gespräch bekannt gab. Weitere 
Kreise oder Personen, die sich an 
der Vernehmlassung beteiligen wol 
len, können den Vernehmlassungs- 
bericht ab Montag nächster Woche 
bei der Regierungskanzlei bezie 
hen. 
Eine Totalrevision 
Im Zusammenhang mit der Revi 
sion des Strafgesetzbuches, der 
Strafprozessordnung und des Sorg 
faltspflichtgesetzes bilde die Revisi 
on des Rechtshilfegesetzes den Ab- 
schluss eines umfassenden Reform 
paketes, 1 erklärte der Regierungsrat. 
Im Hinblick auf die systemkonfor 
me Ausrichtung des neuen Rechts 
hilfegesetzes auf die aus Österreich 
stammenden gesetzlichen Bestim 
mungen des Strafgesetzbuches und 
der Strafprozessordnung wie auch 
die Neugestaltung des Rechtshilfe- 
verfahrensi auf verwaltungsrechtli 
cher und gerichtlicher Ebene er 
scheint es der Regierung gemäss ge 
striger Mitteilung zielführend, eine 
Totalrevision des Rechtshilfegeset 
zes vorzunehmen. 
Schwerpunkte der Vorlage 
Die Schwerpunkte der Vernehm- 
lassungsvorlage lassen sich laut Re 
gierungsrat Frommelt im Wesentli 
chen wie folgt zusammenfassen: 
• Die sachliche Zuständigkeit auf 
Verwaltungsebene wird geändert. 
• Das Rechtshilfeverfahren wird 
durch das Wegfallen des Instanzen 
zuges im Verwaltungsverfahren be 
schleunigt. 
• Zwischen Verwaltung und Ge 
richtsbarkeit im Rechtshilfeverfah 
ren erfolgt eine klare Kompetenz 
abgrenzung. 
• Die Ausführung im Bereich der 
Übersendung von Gegenständen 
und Akten (Einigungsverfahren) 
wird vereinfacht. 
• Einführung einiger Erleichterun 
gen in Bezug auf das Erfordernis 
der richterlichen Anordnung nach 
Artikel 72 Bst. c des geltenden 
Rechtshilfegesetzes. 
• Weiters werden Bestimmungen 
aufgenommen, die die Voll 
streckung von ausländischen Einzie 
hungsentscheidungen ermöglichen. 
• Ausländische gerichtlichen Aufla 
gen und Massnahmen (Be 
währungshilfe, Weisungen) können 
überwacht werden. 
Verfahren gestrafft 
Den Angaben der Regierung zu 
folge wird mit diesem neuen Gesetz 
das Verfahren gestrafft werden. 
Hauptergebnis sei eine raschere 
und zugleich sorgfältige Behand 
lung der Rechtshilfeersuchen, wo 
bei der nötige Rechtsschutz der Be 
troffenen gewährleistet bleibe. 
Nach Auskunft von Regierungs 
rat Heinz Frommelt ist beabsichtigt, 
die Gesetzesvorlage nach Auswer 
tung der Vernehmlassungsergebnis- 
se bereits im Juni dem Landtag zur 
Behandlung vorzulegen. 
Itl.Kl.AMi; 
Power 
Für 3 Länder 
vom Bodensee bis 
zum Walensee 
RADioria.; 
LIECHTENSTEIN • D 
fADicr 
-Express 
Bregenz 
106.1 FM 
Feldkirch 
*06.1 FM 
Vaduz 
96.9 FM 
Buchs 
96.9 FM 
Sargans 
96.9 FM 
	        

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