Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2000)

22 Donnerstag, 13. Januar 2000 
Inserate 
Liechtensteiner Volksblatt 
AHV 
IV 
FAK 
a 
LIECHTENSTEINISCHE ALTERS- 
UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG 
INVAUDENVERSICHERUNG 
FAMIUENAUSGLEICHSKASSE 
Periodische Bekanntmachung über Versicherungs 
leistungen und Beitragspflicht in der Liechtensteinischen 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 
Stand 1. Januar 2000 
1. Versicherungsleistungen 
1.1 Mindestbeitragsdauer für Renten 
Damit ein Anspruch auf Rente besteht, muss die versicherte Person (bei Hinteriasse- 
nenrenten also die verstorbene Person) während mindestens eines vollen Jahres 
Beiträge zur AHV/IV entrichtet haben. Die Jahre von 1954 bis 1996, während welcher 
nichterwerbstätige Ehegatten mit Wohnsitz in Liechtenstein (z.B. Hausfrauen), von der 
Beitragspflicht befreit waren, gelten als Beitragsjahre. 
1.2 Rentenarten 
Es ist zwischen folgenden Rentenarten zu unterscheiden: 
• Altersrente (Ehefrau und Ehemann haben je einen eigenen Anspruch auf Rente; 
siehe auch Rentenalter) 
• übergangsrechtliche Zusatzrente zur Altersrente des Ehemannes (wenn die Ehe 
frau das 55. Altersjahr vollendet hat und noch keine eigene Altersrente bezieht), 
• Kinderrente zur Altersrente (allgemein für Kinder bis zum 18. Altersjahr; 
für Kinder in Ausbildung längstens bis zum 25. Altersjahr), 
• Hinterlassenenrente (Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten; beim Tode eines 
Elternteils wird eine Waisenrente und beim Tode beider Eltern werden zwei Waisen 
renten ausgerichtet). 
1.3 Rentenalter 
Es ist zu unterscheiden zwischen dem ordentlichen und dem flexiblen Rentenalter. 
Ordentliches Rentenalter für Frauen: 
Jahrgänge 
ordentliches Rentenalter 
1940 und älter 
1941 bis 1945 
1946 und jünger 
62 
63 
64 
Ordentliches Rentenalter für Männer: 
Jahrgänge 
ordentliches Rentenalter 
1935 und älter 
1936 und jünger 
65 
64 
Der Rentenanspruch für Männer des Jahrganges 1936 entsteht am 1. Januar 2001. 
Im Jahre 2000 entsteht der Anspruch auf die Altersrente mit ordentlichem Rentenalter für 
• die Frauen des Jahrgangs 1938 
• die Männer des Jahrgangs 1935 
Flexibles Rentenalter 
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können jedoch Frauen und Männer 
den Bezug der Altersrente unabhängig von ihren Ehegatten 
• entweder um 1 oder um 2 Jahre vorziehen, oder 
• um 1 bis 5 Jahre aufschieben. 
Rentenvorbezug 
Wer eine Rente ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält 
für die Dauer des gesamten Rentenvorbezuges eine gekürzte Rente. Der Kürzungs 
satz beträgt 6,8% pro Jahr. Für Frauen der Jahrgänge 1951 und älter wird für jene 
Jahre des Vorbezuges, die über dem Alter von 62 Jahren liegen, ein Kürzungssatz von 
3,4 % angewendet. 
Die Anmeldung zum Vorbezug hat spätestens ein Jahr bzw. zwei Jahre vor Erreichung 
des ordentlichen Rentenalters schriftlich zu erfolgen. 
Rentenaufschub 
Wer die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des 
gesamten Rentenbezuges eine erhöhte Rente. Der Zuschlag beträgt zwischen 5,2% 
bis 31,5 % je nach Dauer des Aufschubes. Wer die Rente noch nicht bezieht, kann den 
Rentenaufschub längstens ein Jahr nach Vollendung des ordentlichen Rentenalters 
beantragen. 
1.4 Rentenberechnung 
Grundlage für die Berechnung der Renten bilden die zwei Faktoren «anrechenbare 
Beitragsjahre» und «massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen». 
Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum Rentenalter jedes Jahr lücken 
los AHV-Beiträge bezahlt hat. Wenn Beitragslücken bestehen, kann die AHV nur Teil 
renten ausrichten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkür 
zung von ca. 2,3%. 
Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kann sich aus bis zu vier Ele 
menten zusammensetzen: 
• dem Erwerbseinkommen, 
• den Einkommensgutschriften, 
• den Erziehungsgutschriften, 
• den Betreuungsgutschriften. 
Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: die Maximalrenten sind 
höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten. 
Einkommensgutschriften 
Einkommensgutschriften sind in Erwerbseinkommen umgerechnete Beiträge, die eine 
erwerbstätige Person zu entrichten hat. 
Erziehungsgutschriften 
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum 
Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. 
Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und Altersrentnerinnen für 
das Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Die Höhe der Erziehungsgutschrif 
ten hängt vom Kalenderjahr der Erziehung ab. Bei verheirateten Personen wird die 
Gutschrift während aller Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. 
Betreuungsgutschriften 
Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, 
sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im individuellen Konto ver 
merkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungs 
gutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei 
der AHV-Anstalt geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene 
Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. 
1.5 Höhe der Renten 
Die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen für Versicherte mit 
vollständiger Beitragsdauer und deren Hinterlassene je nach dem massgebenden 
durchschnittlichen Jahreseinkommen ab 1. Januar 1999 (in Franken pro Monat): 
monatlicher monatlicher 
Mindestbetrag Höchstbetrag 
Altersrente 1005.- 201 O. 
Witwenrente, Witwerrente 804.- 1608.- 
Waisen- und Kinderrente 402.- 804.- 
Der Betrag der einzelnen Rentenarten leitet sich von der Höhe der Altersrente ab. So 
beträgt die Witwen- und Witwerrente 80%, die Kinder- und Waisenrente 40% der ent 
sprechenden Altersrente. 
Verwitwete Personen, die eine Alters- oder Invalidenrente der Liechtensteinischen 
AHV/IV beziehen, erhalten einen sogenannten Verwitwetenzuschlag von bis zu 20% 
ihrer Rente. 
1.6 Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und Altersrentner 
Es werden bei ärztlich bestätigter Notwendigkeit verschiedene Hilfsmittel ausgerichtet. 
Bei dep folgenden Hilfsmitteln werden die vollen Kosten übernommen: Fuss- und 
Beinprothesen, Beinorthesen, Hand- und Amiprothesen, Armorthesen, Brust-Exopro- 
thesen nach Mamma-Amputationen, volle Mietkosten für Rollstühle ohne motorischen 
Antrieb, kostspielige Änderungen an Serienschuhen oder serienmässig hergestellten 
orthopädischen Schuhen. 
Bei den folgenden Hilfsmitteln wird ein Kostenbeitrag von 75% geleistet: Ortho 
pädische Mass-Schuhe, Augenprothesen, Gesichtsepithesen, Perücken (maximal 
CHF 1000.- pro Kalenderjahr), ein Hörgerät für ein Ohr (auch wenn Hörgeräte für zwei 
OhrÖn benötigt werden), Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen, Lupenbrillen. 
Für Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, ist auch ein weiterer 
Kostenzuschuss über erhöhte Ergänzungsleistungen möglich, sofern die zur Ver 
fügung stehende Quote im Einzelfall noch nicht ausgeschöpft ist. 
2. Anmeldung 
Die Leistungen sind mit besonderem Formular schriftlich zu beantragen. 
Eine Rentenanmeldung sollte ca. 3 Monate vor Erreichen des Rentenalters vorgenom 
men werden. Beim Rentenvorbezug sollte die Anmeldung ca. 3 Monate vor Erreichen 
des entsprechenden vorgezogenen Rentenalters erfolgen (der Vorbezug der Alters 
rente kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden). 
Bei Wohnsitz in Liechtenstein können die Formulare bei der AHV-Anstalt und bei den 
Gemeindekassen bezogen werden. Die Anmeldung ist von der Gemeinde bestätigen 
zu lassen und bei der AHV einzureichen. 
Angehörige von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können sich bei Wohn 
sitz in Liechtenstein auch für den Bezug der Rente eines anderen Mitgliedstaates des 
Europäischen Wirtschaftsraumes in Liechtenstein anmelden. Die AHV-Anstalt übermit 
telt die notwendigen Unterlagen in die Abkommensstaaten. Dasselbe gilt auch für 
schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein. 
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sollen die Anmeldung bei ihrer AHV-Zweigstelle 
einreichen und um Übermittlung an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf er 
suchen, welche die Anmeldung mit den weiteren nötigen Unterlagen nach Liechten 
stein schickt. Angehörige von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sollen die 
Anmeldung bei der zuständigen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung im 
Wohnsitzstaat einreichen und um Übermittlung nach Liechtenstein ersuchen. Bei Pro 
blemen bei der Anmeldung aus dem Ausland können Sie sich an die AHV wenden. 
3. Die obligatorische Beitragspflicht 
3.1 Grundsatz 
Beitragspflichtig sind: 
• Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und nicht 
erwerbstätig sind (z.B. Hausfrauen oder Hausmänner); 
• Personen, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben 
(unabhängig vom Wohnsitz). 
3.2 Beiträge der nichterwerbstätigen Personen 
Die in Liechtenstein wohnhaften nichterwerbstätigen Personen, die selbst noch keine 
Altersrente der Liechtensteinischen AHV erhalten, sind beitragspflichtig. Darunter 
können fallen: Hausfrauen oder Hausmänner, vorzeitig Pensionierte, Invalidenrent- 
nerinnen und Invalidenrentner, Studentinnen und Studenten, Privatiers. 
Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 20. Altersjahr (Jahrgang + 21). Die 
Beitragspflicht endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder bereits mit dem 
Vorbezug einer Altersrente der Liechtensteinischen AHV. 
Die Höhe der Beiträge von Nichterwerbstätigen richtet sich nach dem Vermögen und 
Einkommen. 
Ab 1. Januar 1997 (Gesetzesrevision zur Gleichberechtigung von Frau und Mann) 
müssen auch nichterwerbstätige Ehegatten (Hausfrauen, Hausmänner) eigene Beiträ 
ge entrichten. Die nichterwerbstätigen Ehegatten entrichten ab 1999 den Mindestbei 
trag von CHF 340.20 als Jahresbeitrag, wenn ihr Ehegatte erwerbstätig ist (in Liech 
tenstein oder im Ausland) oder wenn ihr Ehegatte eine Altersrente oder eine Invaliden 
rente bezieht. 
Nichterwerbstätige Studentinnen und Studenten mit Wohnsitz in Liechtenstein sind an 
den ausländischen Ausbildungsstätten nicht versichert. Sie sind als Nichten/verbs 
tätige in Liechtenstein beitragspflichtig. 
3.3 Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 
Die Beitragspflicht bei erwerbstätigen Personen beginnt am 1. Januar nach dem 
17. Altersjahr (Jahrgang + 17). Die Beitragspflicht endet mit Erreichen des ordentlichen 
Rentenalters oder bereits mit dem Vorbezug einer Altersrente der Liechtensteinischen 
AHV (wenn beim Rentenvorbezug keine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausgeübt 
wird). 
Die Beiträge (insgesamt 4,4 % des Bruttolohnes, wovon 3,8 % an die AHV und 0,6 % 
an die Invalidenversicherung) werden von der Arbeitgeberschaft automatisch vom 
Lohn abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die AHV-Anstalt 
überwiesen. 
3.4 Beiträge der Selbständigerwerbenden 
Die Beiträge für Selbständigerwerbende sind in Prozenten vom Einkommen aus 
selbständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten (AHV-IV-FAK- und Verwaltungskosten 
beitrag: 11,336%). Für Jahreseinkommen von weniger als CHF 26000.- gelten redu 
zierte Ansätze (sinkende Beitragsskala). 
3.5 Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 
Die Arbeitgeber haben die Arbeitgeberbeiträge zusammen mit den Arbeitnehmer 
beiträgen an die AHV-IV-FAK-Anstalten zu überweisen. Der Arbeitgeberbeitrag beläuft 
sich auf 6,936% der Bruttolohnsumme. Zusammen mit den Arbeitnehmerbeiträgen 
(4,4%) sind also 11,336% der Bruttolohnsumme an die AHV-IV-FAK-Anstalten zu 
überweisen. 
Es besteht weder eine obere noch eine untere Beitragsbemessungsgrenze (auch Aus 
hilfen oder kurzfristig beschäftigtes Personal sind abzurechnen). 
3.6 Auszug aus dem «Individuellen Konto» > 
Fehlende Beitragsjahre und nicht abgerechnete Erwerbseinkommen können zu Ren 
tenkürzungen führen. Zur Überprüfung der Versicherungslaufbahn besteht die Mög 
lichkeit, bei der AHV-Anstalt kostenlos einen Auszug über die im Individuellen Konto 
gemachten Eintragungen zu verlangen. 
3.7 Anmeldepflicht 
Arbeitgeber (auch Privatpersonen, welche Hausangestellte, Zugehfrauen - auch stun 
denweise - oder familieneigene Arbeitskräfte beschäftigen), Selbständigerwerbende, 
Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne einen beitragspflichtigen Arbeitgeber 
(wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat), haben sich zur Erfüllung der Bei 
tragspflicht bei der AHV-Anstalt zu melden. 
Für nichterwerbstätige Personen ist auch Ziffer 3.2 zu beachten. 
4. Auskünfte 
Für Auskünfte steht die AHV-Anstalt jederzeit gerne zur Verfügung (Telefon 2381616). 
Weitere detaillierte Angaben können auch den entsprechenden Merkblättern entnom 
men werden (die Merkblätter sind bei der AHV erhältlich). 
AHV-IV-FAK-Anstalten 
Gerberweg 2 
FL-9490 Vaduz 
Telefon 2381616 
Telefax 23816 00 
www.ahv.li
	        

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