Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Grundrechtsschrankenschranken Indes ist nicht zu verkennen, dass die praktischen Auswirkungen der gewandelten Grundrechtsjudikatur bislang gering geblieben sind. Dabei könnte sich insbesondere eine konsequente verfassungsgerichtliche Kon­ trolle hoheitlicher Massnahmen am Kriterium der Erforderlichkeit als besonders grundrechtseffektuierend erweisen.345 Dies zeigt sich ganz deutlich in der Entscheidung des StGH zum kategorischen Ausschluss juristischer Personen von der Tätigkeit der Stellenvermittlung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9.9.1960 über die Dienst- und Stellen­ vermittlung.346 Im vergleichenden Blick auf An. 17 des Gewerbegesetzes vom 10.12.1969 (LGBl. 1970 Nr. 21) und Art. 32, 32a des Gesetzes über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patent­ anwälte (RAG) vom 13.11.1968 (LGBl. 1968 Nr. 33) hebt der StGH her­ vor, dass auch durch weniger einschneidende Massnahmen in genügen­ der Weise sichergestellt werden könne, dass keine unqualifizierten Per­ sonen im beschwerdegegenständlichen Gewerbe tätig werden könnten. Er hält deshalb eine Regelung für juristische Personen für naheliegend, wonach diesen die Konzession dann zu erteilen sei, wenn sie selbst die sachlichen Voraussetzungen und ihre Geschäftsführer sowie allfällige weitere Angestellte die geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllten. "Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich demnach der Aus­ schluss von juristischen Personen vom Stellenvermittlungsgewerbe als nicht erforderlich und damit unverhältnismässig. Der Gefahr von Miss­ bräuchen infolge Zulassung juristischer Personen in diesem Gewerbe kann ... durch weit weniger einschneidende Vorschriften begegnet wer­ den".347 Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Proportionalität, Zumut- barkeit) als drittes Massstabselement des Ubermassverbots verlangt eine Güterabwägung zwischen der Ausübung der gewährleisteten grund­ rechtlichen Freiheit einerseits und der Notwendigkeit, die in den Ein­ griffszielen genannten Interessen zu schützen. Ein solches wertendes Gewichten und gegeneinander Abwägen von Individual- und Gemein­ schaftsgütern aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips im weiteren 145 S. auch - im Blick auf die Handels- und Gewerbefreiheit - Höfling, LJZ 1992, 82 (88). DStVG, LGBl. 1960 Nr. 20. W7 StGH 1989/3 - Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, 45 (48). - Eine strenge Erfor- derlichkeitskontrolle kennzeichnet die neuere Judikatur des österreichischen VerfGH. 101
	        

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