Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Strukturierung der grundrechtlichen Argumentation b) Arten von Schrankenschranken Die deutsche Grundrechtslehre kennt im wesentlichen folgende Schran­ kenschranken: das Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG), das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG), die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) und das Ubermassverbot bzw. den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne. Für die österreichische329 und die schweizerische Grundrechtsdiskus­ sion330 entfalten vor allem die beiden letztgenannten Schrankenschran­ ken verfassungsnormative Direktionskraft: Kerngehalts-/Wesensgehalts- garantie und Verhältnismässigkeitsgrundsatz (im weiteren Sinne). Letzteres gilt auch für die Verfassungsordnung des Fürstentums Liechtenstein. c) Die Rechtssprechung des StGH Erst mit dem in den 80er Jahren vollzogenen Perspektivenwechsel hin­ sichtlich des dogmatischen Verhältnisses zwischen grundrechtlicher Gewährleistung und Grundrechtseingriff331 gewinnt die Rechtsprechung des StGH auch im Bereich der Schrankenschranken deutlich an rechts­ staatlichen, das heisst freiheitsakzentuierenden Konturen.332 Zuvor fin­ den sich nur vereinzelt Bemerkungen zu den materiellen Anforderungen an hoheitliche Ingerenzen in grundrechtliche Schutzbereiche. In einer Entscheidung zum in Art. 32 Abs. 1 der Verfassung garantierten Schrift­ geheimnis verlangt der StGH beispielsweise ein vernünftiges Verhältnis zwischen Massnahmezweck und Eingriffsmittel. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folge ein Verbot des Übermasses behördlicher Tätigkeit.333 In seiner neueren Judikatur hebt der StGH hervor, dass es sich bei den Kriterien des überwiegenden öffentlichen Interesses, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Kerngehaltsgarantie "um die in 3:9 Aus neuerer Zeit s. vor allem Manfred Stelzer, Das Wesensgehaltsargument und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, 1991, passim. S. beispielhaft J. P. Müller, Elemente, S. 132 ff. u. S. 141 ff. 351 S. dazu oben S. 92 ff. 332 S. auch Höfling, LJ7. 1992, 82 (86). S. StGH 1977/8 - Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 48 (52); zuvor fin­ den sich entsprechende Überlegungen im Rahmen der Judikatur zum Grundverkehrs- recht, s. z.B. StGH 1973/1 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 26. März 1973, S. 7 f. 98
	        

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