Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Grundrechtsschranken rakteristisch, die die gmndrechtlichen Gewährleistungen gleichsam von ihren gesetzlichen Einschränkungen her definierte. Ohne nähere Refle­ xion über die Legitimität der gesetzlichen Einschränkungen wurden zahlreiche Verkürzungen grundrechtlicher Freiheitspositionen für zuläs­ sig erklärt.299 Erst in den 80er Jahren setzte sich ein einschneidender Wandel durch, der die bis dahin prädominante Schrankenperspektive zugunsten eines starker freiheitsakzentuierenden Kontrollmassstabes aufgab. Insbesondere die Entscheidungen zur Zwangsmitgliedschaft in der Gewerbegenossenschaft markieren den entscheidenden Einschnitt in der verfassungsgerichtlichen Judikatur. Die blosse Existenz einschlägiger Staatsaufgabennormen - z.B. Art. 14, 19, 20, 27 Abs. 2 der Verfassung - legitimiert nun nicht mehr automatisch grundrechtsbeschränkende Ein­ griffe. Der StGH qualifiziert diese als lediglich programmatische Nor­ men, die zwar für die Auslegung anderer Verfassungsbestimmungen durchaus bedeutsam sein könnten, welche aber nicht generell den Staat ermächtigten, in den genannten Bereichen von den Grundrechtsvor­ schriften abzugehen.300 "Wenn der Staat die Wohlfahrt und die wirt­ schaftlichen Interessen des Volkes fördern (Art. 14 der Verfassung), die Arbeitnehmer schützen (Art. 19 der Verfassung) und Gewerbe und Industrie zur Hebung der Erwerbsfähigkeit und zur Pflege seiner wirt­ schaftlichen Interessen fördern soll (Art. 20 der Verfassung) oder wenn er durch Gesetz öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen errichten kann (Art. 78 Abs. 4 der Verfassung), so hat er bei diesen Tätigkeiten die Grundrechte zu respektieren ...".301 Andernfalls "wären die Grundrechte der Verfassung rein programmatische Normen, über die der Gesetzgeber frei verfügen könnte".302 Hier wird deutlich, dass der StGH nunmehr die Schrankenvorbehalte von den - vorgegebe­ nen - tatbestandlichen Gewährleistungen her interpretiert und damit die dogmatisch zwingende Rangfolge von vorrangigem Grundrechtstatbe­ stand und rechtfertigungsbedürftigem hoheitlichen Eingriff anerkennt.303 m S. hierzu etwa Saladin, Grundrechte, S. 146 ff. m S. hierzu - speziell im Blick auf die Handels- und Gewerbefreiheit - Höfling, LJZ 1992, 82 (85). 130 In diesem letzteren Sinne aber noch das Gutachten des StGH vom 27.3.1957, ELG 1955-1961, 118 (119). Kl So StGH 1985/11 - nicht veröffentlichtes Urteil vom 5.5.1987, S. 7. « AaO, S. 5. S. auch Höfling, LJZ 1992, 82 (86). 93
	        

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