Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Grundrechtsschranken bb) Materielle Anforderungen Im Laufe der Zeit rückten jedoch qualitative Anforderungen an den Grundrechtseingriff mehr und mehr in den Vordergrund. In der Recht­ sprechung des StGH dokumentiert sich dies in folgenden dogmatischen Weichenstellungen: - Zum einen stellt der StGH eine Korrelation zwischen Eingriffsinten­ sität und Gesetzesbestimmtheit her. Namentlich im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie291 entwickelt der StGH den Grundsatz» schwere Grundrechtseingriffe verlangten klare Gesetzes­ bestimmungen, die objektive Merkmale für die Zulässigkeit der Frei­ heitsverkürzung enthielten.292 - Inhaltliche Präzisierungen der Vorbehaltsgesetze hält der StGH ferner für "wünschenswert", soweit diese zu ihrer Durchführung auf Verord­ nungen angewiesen sind. Solche Durchführungsverordnungen hätten sich an den vom Gesetze gezogenen Rahmen zu halten und dürften nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes und seinen Sinn und Zweck Verstössen oder - zu ergänzen ist: eigenmächtig - in verfas­ sungsmässig gewährleistete Rechte des Bürgers eingreifen. Deshalb sei es "wünschenswert, dass der Gesetzgeber den Rahmen möglichst genau festlegt und dabei Wendungen wie 'im öffentlichen Interesse' oder 'durch öffentliche Rücksichten geboten' vermeidet". Das öffentli­ che Interesse solle vielmehr spezifiziert werden, wobei der StGH als Beispielsformulierungen vorschlägt: Schutz des Lebens und der Gesundheit, öffentliche Sicherheit, allgemeine Interessen der Wirt­ schaft, des Verkehrs und dergleichen.293 Mit dieser Entscheidung, deren zurückhaltende Formulierung manche Wünsche offen lässt, knüpft der StGH in gewisser Weise an die soge­ nannte Wesentlichkeitslehre des deutschen BVerfG an, welche dieses etwa seit Beginn der 70er Jahre entwickelt hat.294 Danach muss der 2,1 Insoweit ergibt sich eine Parallele zur Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesge­ richts; s. etwa BGE 74 1 147 (155 f.* 106 1 a 366. m S. z.B. die Grundsatzentscheidung zur Eigentumsgarantie: StGH 1960/8 - Entschei­ dung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955-1961, 151 (160 f.); ferner StGH 1973/5 - Ent­ scheidung vom 2. Juli 1973, ELG 1973-1978, 361 (362 f.). ™ S. StGH 1968/3 - Entscheidung vom 18. November 1968, ELG 1967-1972, 239 (243). 194 S. beispielsweise BVerfGE 33, 1 (10 f.); 47, 46 (78 ff.); 49, 89 (126 ff.) m.w.Nachw^ 58, 257 (268 ff.). Explizite Bezugnahme nunmehr in StGH 1991/7 - (noch) unveröffentlich­ tes Urteil vom 19.12.1991, S. 7. 91
	        

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