Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Grundrechtsschranken vorbehält280 und qualifiziertem Gesetzesvorbehalt. Die Differenzierung erfolgt nach Massgabe des Kriteriums, ob die Schrankensetzungskompe­ tenz schlechthin gewährt wird oder durch die Statuierung besonderer Voraussetzungen eine inhaltliche Begrenzung erfährt.281 Charakteristisch für die Liechtensteinische Verfassung ist» dass ihre Grundrechtsgewährleistungen lediglich allgemein gefasste einfache Gesetzesvorbehalte enthalten. Vergleichbares gilt für die Grundrechte des österreichischen Staatsgrundgesetzes. In diesem Zusammenhang entfalten nun die qualifizierten (materiel­ len) Schrankenklauseln der EMRK ihre normative Direktionskraft. Ein Textvergleich der jeweiligen Gewährleistungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 37 der Verfassung bzw. Art. 9 EMRK), der Mei- nungs- und Pressefreiheit (Art. 40 der Verfassung bzw. Art. 10 EMRK) und der Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art. 41 der Verfassung bzw. Art. 11 EMRK) beispielsweise machen dies augenfällig. Durch diese "Qualitätserfordernisse1' der EMRK-Schrankenklauseln werden im Ergebnis die Grundrechte der Liechtensteinischen Verfassung ge­ stärkt.282 Oder anders formuliert: Die verfassungsmittelbaren Schranken der liechtensteinischen Grundrechtsgewährleistungen werden durch die je einschlägigen qualitativen Gesetzesvorbehalte der EMRK materiell überlagert.283 Hierin kann man eine wichtige rechtspraktische Funktion der EMRK für die liechtensteinische Grundrechtsordnung erblicken. c) Das Gesetz als Voraussetzung für Grundrechtseinschränkungen Der grundrechtsdogmatische Problemkreis, der durch das spannungsrei­ che Verhältnis von Grundrecht und Gesetz markiert wird, reicht weit 2,3 So im Blick auf Art. 36 der Verfassung etwa Wlnkler/Raschauer, LJZ 1991,119 (129). 31 S. etwa K. Hesse, Verfassungsrecht, Rn. 315; Thomas Wülfing, Grundrechtliche Geset- zesvorbehalte und Grundrechtsschranken, 1981, S. 26 ff.; Ingo von Münch, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar I, Vorbem. Art. 1-19 Rn. 54; der Sache - nicht der Terminologie - nach ebenso Alfred Grof, Zur Schutzrichtung (Bin­ dungswirkung) der Grundrechte, in: R- Machacek u.a. (Hrsg.), Grund- und Menschen­ rechte in Österreich, 1991, S. 101 (125); Edwin Loebenstein, Die Beibehaltung des Österreichischen Grundrechtskataloges durch das Expertenkollegium zur Neuordnung der Grund- und Freiheitsrechte, in: ebenda, S. 365 (404). 182 So auch Batliner, in: LPS 14 (1990), 97 (143); vgl. auch Berka, Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht 37 (1986}, 71 (84 f.). 20 Vgl. auch zur parallelen Rechtsentwicklung in Österreich Grof, in: Grund- und Men­ schenrechte in Österreich, S. 101 (125 ff.) m. Nachw. aus der Rspr. 89
	        

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