Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Strukturierung der grundrechtlichen Argumentation b) Die Schrankensystematik der liechtensteinischen Verfassung Die Schrankeriklausein der Liechtensteinischen Verfassung sind unter­ schiedlich formuliert. Grundrechtliche Freiheiten werden z.B. gewähr­ leistet - "unter Beobachtung der näheren gesetzlichen Bestimmungen" (Art. 28 Abs. 1), - "innerhalb der gesetzlichen Schranken" (Art. 36 1. Halbs.; Art. 41), - "innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ord­ nung" (Art. 37 Abs. 2 2. Halbs.), - "innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit" (Art. 40 1. Halbs.). Ohne explizite (geschriebene) Schrankenklausel ist - wie bereits erwähnt - die Unverletzlichkeit des Privateigentums des Art. 34 Abs. 1 1. Halbs, garantiert. Schrankensystematisch lässt sich die Liechtensteinische Ver­ fassung wie folgt skizzieren: aa) Verfassungsunmittelbare Schranken Als Beispiel für eine - geschriebene - verfassungsunmittelbare Schranke ist Art. 37 Abs. 2 2. Halbs, zu nennen. Danach ist den nicht römisch­ katholischen Konfessionen die Betätigung ihres Bekenntnisses und die Abhaltung ihrer Gottesdienste "innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung" gewährleistet. Es ist für den vorliegen­ den Problemkontext unerheblich, dass namentlich durch die Bezug­ nahme auf die Sittlichkeit268 nicht rechtliche Normen in die Schranken­ klausel inkorporiert werden. Für die Qualifizierung als verfassungsun­ mittelbare Schranke ist allein bedeutsam, dass hier die Einschränkung des Grundrechts ohne zusätzliche unterverfassungsrechtliche Rechts­ normen erfolgt. Keine verfassungsunmittelbare Schranken enthalten jene Verfassungs­ bestimmungen, in denen die Grundrechtsträgerschaft auf Landesan­ gehörige beschränkt wird. Klausel wie "jeder Landesangehörige" oder "alle Landesangehörigen"269 sind keine Formulierungen verfassungsun­ 268 Ebenso Arl. 40 1. Halbs, im zweiten Teil der Schrankenklausel. ** So 7..B. Art. 28 Abs. I; 31 Abs. 1 Satz 1. 86
	        

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