Strukturierung der grundrechtlichen Argumentation b) Die Schrankensystematik der liechtensteinischen Verfassung Die Schrankeriklausein der Liechtensteinischen Verfassung sind unter schiedlich formuliert. Grundrechtliche Freiheiten werden z.B. gewähr leistet - "unter Beobachtung der näheren gesetzlichen Bestimmungen" (Art. 28 Abs. 1), - "innerhalb der gesetzlichen Schranken" (Art. 36 1. Halbs.; Art. 41), - "innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ord nung" (Art. 37 Abs. 2 2. Halbs.), - "innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit" (Art. 40 1. Halbs.). Ohne explizite (geschriebene) Schrankenklausel ist - wie bereits erwähnt - die Unverletzlichkeit des Privateigentums des Art. 34 Abs. 1 1. Halbs, garantiert. Schrankensystematisch lässt sich die Liechtensteinische Ver fassung wie folgt skizzieren: aa) Verfassungsunmittelbare Schranken Als Beispiel für eine - geschriebene - verfassungsunmittelbare Schranke ist Art. 37 Abs. 2 2. Halbs, zu nennen. Danach ist den nicht römisch katholischen Konfessionen die Betätigung ihres Bekenntnisses und die Abhaltung ihrer Gottesdienste "innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung" gewährleistet. Es ist für den vorliegen den Problemkontext unerheblich, dass namentlich durch die Bezug nahme auf die Sittlichkeit268 nicht rechtliche Normen in die Schranken klausel inkorporiert werden. Für die Qualifizierung als verfassungsun mittelbare Schranke ist allein bedeutsam, dass hier die Einschränkung des Grundrechts ohne zusätzliche unterverfassungsrechtliche Rechts normen erfolgt. Keine verfassungsunmittelbare Schranken enthalten jene Verfassungs bestimmungen, in denen die Grundrechtsträgerschaft auf Landesan gehörige beschränkt wird. Klausel wie "jeder Landesangehörige" oder "alle Landesangehörigen"269 sind keine Formulierungen verfassungsun 268 Ebenso Arl. 40 1. Halbs, im zweiten Teil der Schrankenklausel. ** So 7..B. Art. 28 Abs. I; 31 Abs. 1 Satz 1. 86