Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Strukturierung der grundrechtlichen Argumentation auch eingeschränkt werden müssen, um das Zusammenleben der Men­ schen, welches durch den uneingeschränkten Gebrauch der Grundrechte unmöglich wäre, möglich zu machen".258 Jede normative Hervorhebung grundrechtlicher Substanz muss deshalb, soll sie in der Praxis handhab­ bar sein, zugleich deren Schranken (Einschränkbarkeiten) erkennen las­ sen - seien diese expliziter oder ungeschrieben-impliziter Natur.259 a) Zur Systematik von Grundrechtsschranken aa) Grundsätzliches Normen, welche (tatbestandlich gewährleistete) grundrechtliche prima facie-Positionen260 einschränken, werden als Grundrechtsschranken bezeichnet. Grundrechtsschranken sind die negative Seite der Grund­ rechtsnorm, deren positive Seite der Grundrechtstatbestand ist. Was die­ ser prima facie erlaubt, verdichtet sich erst dann zu einer definitiven Rechtsposition, wenn nicht eine verfassungslegitime Schranke zum Aus­ schluss des grundrechtlichen Schutzes führt.261 Die hierin zum Ausdruck kommende Struktur grundrechtlichen Argumentierens liegt implizit auch der Rechtsprechung des StGH zugrunde. In der Entscheidung StGH 1977/2 führt das Gericht beispiels­ weise aus: Selbst wenn man die Garantie des Art. 32 Abs. 1 der Verfas­ sung im Sinne eines allgemeinen Rechtes auf Schutz der Existenz der Persönlichkeit von Verbandspersonen verstehen wolle, "so könnte ein solches Recht ... nur unter dem Vorbehalt gesetzlicher Schranken aner­ kannt werden"; solche aber würden durch Art. 985 Ziff. 5 PGR in zuläs­ siger Weise gezogen.262 Der StGH unterstellt die tatbestandliche Einschlägigkeit mit der Folge eines prima facie-Schutzes, verneint aber aufgrund zulässiger Schrankensetzung das Bestehen einer definitiven Rechtsposition. «« Entscheidung vom 27. März 1972, ELG 1967-72, 270 (274). 259 S. etwa Peter Lerche, Grundrechtsschranken, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 122 Rn. 1. 260 Dazu s. oben S. 81. Hierzu s. vor ailem Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 254, 257, 272 f. 2W S. StGH 1977/2 - Entscheidung vom 24.10.1977, LES 1981, 39 (41). 84
	        

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