Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Der Grundrechtstatbestand Das Verhalten im Schutzbereich eines Grundrechts, also tatbestand­ lich einschlägiges Verhalten, kann man als Grundrechtsausübung oder Grundrechtsgebrauch bezeichnen.243 Der Grundrechtstatbestand bietet allerdings nur einen prima facie- Schutz. Damit ist folgendes gemeint: Wenn ein menschliches Verhalten in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ist es: zunächst einmal ("prima facie"), das heisst ohne dass hier schon Grundrechtsschranken Berücksichtigung fänden, erlaubt.244. Oder aus anderer Perspektive: Beschränkt,.begrenzt .öder verbietet der Staat die Grundrechtsausübung eines Individuums, also dessen Verhalten innerhalb des Schützbereichs eines Grundrechts, so liefert die betroffene Grundrechtsnorm den Kon­ trollmassstab für die Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs., b) Enge und weite Tatbestandsverständnisse Voraussetzung dafür,- dass der grundrechtliche prima:facie-Schutz ein­ tritt, ist also die tatbestandliche Einschlägigkeit eines Verhaltens. Nur wenn diese gegeben'ist, ist eine Rechtsfrage zugleich eine Grundrechts­ frage. Es liegt auf der Hand, dass die je engere oder weitere Interpretation der Grundrechtstatbestände für die Zahl der (potentiellen) Grundrechts­ fälle bedeutsam ist. Es nimmt vor diesem Hintergrund nicht wunder, dass enge und.weite Tatbestandstheorien miteinander konkurrieren. Wer aufgrund einer engen Tatbestandstheorie zur Verneinung der Einschlä­ gigkeit eines .Grundrechtstatbestandes kommt, für denisrdie verfas­ sungsrechtliche Subsumtion zu Ende. Weitere Fragen und Begründungs­ lasten ergeben sich für ihn nicht. Für denjenigen hingegen, der wegen seiner weiten Normbereichskonzeption zu einer prima facie-Erlaubheit der Grundrechtsbetätigung gelangt, geht jetzt die Prüfung weiter. Ehe er ein definitives Urteil über den grundrechtlichen Schutz einer^Handlung abgeben kann, muss sein Begründungsweg zumindest noch die Schran­ kenstation durchlaufen.245 So auch Pieroth/SchJink, Grundrechte, Rn. 231. Zur Terminologie s. Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 262 ff.; Höfling, Offene Gnind- rechtsimerpretation, S. 176, 183 f.; vgl. ferner schon Schwabe, Grundrechtsdogmatik, S. 152: "Bereich potentiellen Grundrechtsschutzes S. hierzu Höfling, aaO, S. 176; femer Isensee, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, $111 Rn. 37 ff. 81
	        

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