Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Geltungs- und Bindungskraft der Grundrechte rechtsverpflichtung aller Staatsgewalten. Der Gesetzgeber bleibt Grundrechtsadressat, auch wenn er Vorschriften des Zivilrechts erlässt. Vergleichbares gilt für die Ausübung von Staatsgewalt durch die Zivil­ gerichte.228 Diese Auffassung liegt implizit auch der Grundrechtsjudi- katur des Staatsgerichtshofs zugrunde. - Keine Probleme ergeben sich ferner, wenn eine Grundrechtsbestim- mung ausdrucklich ihren anspruchsbegründenden Geltungscharakter auf den gesellschaftlichen bzw. privatrechtsgeschäftlichen Bereich erstreckt. Dies ist indessen nur ausnahmsweise der Fall.229 - Die dogmatischen Probleme und der Streit um ihre Bewältigung begin­ nen erst jenseits der soeben genannten Konstellationen. Insoweit gewinnt die Schutzgebotsfunktion der Grundrechte eine wichtige Bedeutung. c) Die Schutzgebotsfunktion der Grundrechte Nachdem Dürig schon früh auf die Horizontalwirkungsrelevanz der Schutzdimension der Grundrechte230 hingewiesen hatte,231 wird dieser Ansatz heute zunehmend in den Mittelpunkt gerückt.232 Die staatliche Schutzpflicht als Grundrechtsfunktion verweist zutreffend auf das inso­ weit entscheidende Dreiecksverhältnis: die Beziehung des Staates zu einer Bürger-Bürger-Relation, in der der eine Grundrechtsträger das "Opfer", das andere Grundrechtssubjekt der "Störer" ist.233 Im Lichte der grundrechtlichen Horizontalwirkung geht es um den durch den Staat zu leistenden Schutz für die durch die jeweilige Grundrechtsnorm garan­ tierten Rechtsgüter. Der Rechtsgüterschutz als ein absoluter wirkt auch in den Rechtsbeziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Dabei lässt sich die konkrete Umsetzung dieses Ansatzes nicht generell umschrei­ 228 Dazu s. etwa Rüfner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, § 117 Rn. 59; Stern, Staats­ recht 1II/1, S. 1565 ff. 229 Es geschieht z.B. durch Art. 9 III 2 GG, der private Beeinträchtigungen der Koalitions­ freiheit untersagt. S. a. die Beispiele bei J. P. Müller, in: Kommentar zur Bundesverfas­ sung, Einleitung Rn. 65 f. 230 S. bereits oben S. 53 f. 231 S. Dürig in: Maunz/Dürig, Art. 1 III Rn. 131. 232 S. beispielsweise Häberle, WDStRL 30 (1972), 74 (76, 109); Rupp, AöR 101 (1976), 161 (167 ff.); Claus-Wilhelm Canaris, Grundrechte und Privatrecht, AcP 184 (1984), 201 (225 ff.); für Österreich s. etwa Novak, EuGRZ 1984, 133 (138). 2ii S. nur Isensee, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, § 111 Rn. 88 ff. 78
	        

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