Die Grundrechtsadressaten einer seiner ersten Entscheidungen klargestellt.212 Die sich insoweit erge benden Schwierigkeiten liegen nicht in der - unzweifelhaft bestehenden - Grundrechtsbindung der Rechtsprechung, sondern resultieren aus dem komplexen Problem der Abgrenzung von unrichtiger Auslegung des einfachen Rechts und qualifizierter Grundrechtsverletzung. Ebenso wie das deutsche Bundesverfassungsgericht2" hat es der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung insoweit abgelehnt, die Rolle einer zusätzli chen Berufungs- bzw. Revisionsinstanz zu übernehmen. Der Staatsge richtshof sieht sich hierzu vor allem durch die erforderliche Rücksicht nahme auf die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Gerichte veranlasst.214 "Die Zuständigkeit zur Überprüfung letztinstanzlicher gerichtlicher Entscheidungen wegen behaupteter Verletzung verfas sungsmässig gewährleisteter Rechte versteht der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin, dass sie sich auf die Beachtung der nach Art. 28 ff. der Verfassung gewährleisteten Rechte beschränkt. In behaup teter unrichtiger Anwendung von Gesetzen durch Gerichte allein kann keine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erblickt wer den, sofern nicht eine qualifiziert grob unsachliche Verletzung des Gleichheitsgebotes oder denkunmögliche Rechtsanwendung einer Will kür gleichkäme oder die angewendete Norm verfassungswidrig wäre. So kann es insbesondere nicht angehen, mit Beschwerde vor dem Staatsge richtshof eine weitere instanzenmässige Rechts- und Sachprüfung gegenüber gerichtlichen Entscheidungen zu erwirken".215 Ob diese Formel geeignet ist, die ausserordentlich schwierige Proble matik der Abgrenzung "einfacher" Rechtswidrigkeit und Grundrechts- 112 E v. 2. Dezember 1931, in: Entscheidungen des Fürstlich-Liechtensteinischen Staatsge richtshofes 1931, S. 39 (42). - G. Batliner. aaO, S. 113 Fn 50, nennt als erste Entschei dung, mit der ein OGH-Urteil aufgehoben worden ist, die nicht veröffentlichte Ent scheidung vom 12. Juni 1961 (StGH 1961/1); dies sei für den damaligen Präsidenten, den hochangesehenen österreichischen Juristen Franz GSchnitzer, in hohem Masse unge wohnt gewesen. ZIJ Vgl. etwa BVerfGE 49,168 (185). «• S. StGH 1982/65/V - Urteil v. 15. Sept. 1983, LES 1984, 3 (4). 115 So StGH 1984/9 - Urteil v. 25. April 1985, LES 1985, 108, wobei sich das Verfassungs gericht beruft auf 'StGH 1983/7 v. 15.12.1983, in LES 1984 S. 74 unter Bezug auf stän dige Rechtsprechung insbesondere StGH 1981/4 v. 14. April 1981 in LES 1982 S. 55 und dort genannte Entscheidungen"; ebenso z.B. StGH 1984/16/V - Urteil v. 7. April 1986, LES 1986, 99 (100) - auch im Blick auf die EMRK-Grundrechte; StGH 1986/5 - Urteil v. 28. Oktober 1986, LES 1987, 46 (48); StGH 1988/14 - Urteil v. 27. April 1989, LES 1989, 106 (107); StGH 1991/2 - (noch) nicht veröffentlichtes Urteil v. 3. Mai 1991, S. 8; StGH 1992/10 und 11 - Urteil vom 23. März 1993, LES 1993, 82 (83). 75