Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Die Grundrechtsadressaten ter, weil und wenn sie von der Regierung oder einem ihrer Mitglieder besorgt wird. Wenn daher die Regierung in ihrem privatwirtschaftlichen Wirkungsbereich tätig wird, so kann das nicht durch eine hoheitsrechtli­ che 'Entscheidung* oder 'Verfügung' geschehen". Privatrechtliche Wil­ lenserklärungen namens des Fürstentums Liechtensteins seien aber nach den für alle Privatpersonen geltenden Vorschriften zu beurteilen.195 Mit dieser grundsätzlichen Verneinung der Grundrechtsgebundenheit der privatrechtsförmigen Verwaltung, die schon in einer früheren Ent­ scheidung zum Ausdruck gekommen war,196 befindet sich der Staatsge­ richtshof in Übereinstimmung mit der älteren Judikatur des schweizeri­ schen Bundesgerichts, das die Geltung der Grundrechte etwa im Bereich der Subventions- und Auftragsvergabe lange Zeit leugnete.197 Auch in der Bundesrepublik Deutschland wurde diese Auffassung zunächst noch, anknüpfend an die Grundrechtslehre der Weimarer Zeit, vertreten. Doch in den 50er-Jahren wurde das Dogma von der grundrechtsfreien Fiskalverwaltung immer stärker in Zweifel gezogen und demgegenüber die " Fiskalgeltung der Grundrechte"198 zunehmend betont.199 Nicht nur von einem institutionellen Grundrechtsverständnis her200 ist dies auch zwingend. Die Verfassung kennt nur konstituierte Staatlich­ keit. Der Staat - in welcher Emanation auch immer - entbehrt von vorn­ herein des Rechts auf Willkür, das dem Privaten innerhalb gewisser Grenzen zusteht. Er muss immer Sachwalter öffentlicher Interessen sein. Mit den grundrechtlichen Gewährleistungen will die Verfassung allge­ mein Einfluss nehmen auf den staatlichen Willen.201 Diese prinzipielle Verfassungsentscheidung verbietet auch einen Lösungsansatz, der nur einzelne Agenden, etwa die unmittelbare öffentliche Aufgabenerfüllung bzw. Zweckverfolgung in Privatrechtsform,202 insbesondere aus dem w Ebd. - Vgl. auch zur Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, Öhlinger EuGRZ 1982,216(232). •* S. StGH 1965/1 - E v. 9. Mira 1966, ELG 1962-1966, 225 (226). m S. z.B. BGE 78 II, 21 (31); BGE 60 I, 366 ff. "• Formulierung von Konrad Low, Fiskalgeltung der Grundrechte?, DÖV 1957, 879 ff. m Vgl. die Darstellung bei Stern, Staatsrecht HI/1, S. 1396 ff. m. zahlreichen Nachw. Darauf stellt entscheidend ab Saladin, Grundrechte, S. 321. Hierzu K. Hesse, Verfassungsrecht, Rn. 348; Saladin, Grundrechte, S. 321; vgl. auch Loebenstein, EuGRZ 1985, 365 (387). ~ Für diese nur formell, nicht aber inhaltlich fiskalische Verwaltungstätigkeit hat Hans Julius Wolff, Verwaltungsrecht I, 1. Aufl. 1956, $ 23 I b, den Ausdruck "Verwaltungs­ privatrecht" geprägt. 73
	        

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