Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Geltungs- und Bindungskraft der Grundrechte bb) Die Exekutive (1) Das hoheitliche Exekutivhandeln Die Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt188 wirft im allgemei­ nen keine Probleme auf. Sie betrifft nicht nur das Regierungshandeln,189 sondern auch die Tätigkeit der nachgeordneten staatlichen Verwaltungs­ behörden sowie aller Träger mittelbarer Staatsverwaltung bis hin zu den sogenannten Beliehenen. Die Exekutivakte werden dabei in all ihren Erscheinungsformen erfasst, seien sie eingreifender oder nichteingreifen­ der, insbesondere leistender Art.190 Die Direktionskraft der Grundrechte erfasst schliesslich auch die sogenannten besonderen Gewalt- bzw. Son­ derstatusverhältnisse.191 (2) Die Privatwirtschaftsverwaltung Für die Zweite Gewalt stellt sich als besonderes Problem die Frage, ob sie auch ausserhalb des soeben erörterten Bereichs der Ausübung staatli­ cher Hoheitsgewalt grundrechtsgebunden ist, m.a.W., ob auch die pri- vatrechtsformige Verwaltung,192 die "Privatwirtschaftsverwaltung",193 der Direktionskraft der Grundrechte unterliegt. Der Staatsgerichtshof hat hierauf eine ebenso apodiktische wie unbefriedigende Antwort gege­ ben. Eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte sei "nur in Handhabung der Staatsgewalt, also ... durch die staatlichen Vollzie­ hungsorgane in deren Wirkungskreis möglich", nicht aber in der Privat­ wirtschaftsverwaltung.194 Die Entscheidung betraf die Herstellung, Aus­ gabe und Verwendung von Postwertzeichen, die der Staatsgerichtshof insgesamt als privatwirtschaftlich qualifizierte. "Es wäre ... ein Irrtum zu glauben, jede Verwaltungstätigkeit habe dann behördlichen Charak­ 188 Grundsätzlich bejahend z.B. StGH - E v. 15. Juli 1952, ELG 1947-1954, 259 (263); StGH 1981/12 - Urteil v. 28. August 1981, LES 1982, 125 (126). 199 Zur prinzipiellen Grundrechtsgebundenheit auch der Regierung vgl. auch Stern, Staats­ recht III/l.S. 1326 f., 1361 f. 190 Vgl. nur Rüfner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, § 117 Rn. 19. 1,1 Ausführlich dazu Stern, Staatsrecht III/1, S. 1376 ff.; relativ zurückhaltend Saladin, Grundrechte, S. 325; dazu im übrigen noch unten IV. 2. e) bb). ,9J Umfassende Problembehandlung aus neuerer Zeit bei Dirk Ehlers, Verwaltung in Pri­ vatrechtsform, 1984. 193 So die Bezeichnung in StGH 1981/12 - Urteil v. 28. August 1981, LES 1982, 125 (126); der Terminus findet sich auch in der österreichischen Literatur, s. z.B. Theo Öhlinger, Rechtsverhältnisse in der Leistungsverwaltung, WDStRL 45 (1987), 182 (205). 194 So StGH 1981/12-Urteil v. 28. August 1981, LES 1982, 125 (126). 72
	        

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