Geltungs- und Bindungskraft der Grundrechte bb) Die Exekutive (1) Das hoheitliche Exekutivhandeln Die Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt188 wirft im allgemei nen keine Probleme auf. Sie betrifft nicht nur das Regierungshandeln,189 sondern auch die Tätigkeit der nachgeordneten staatlichen Verwaltungs behörden sowie aller Träger mittelbarer Staatsverwaltung bis hin zu den sogenannten Beliehenen. Die Exekutivakte werden dabei in all ihren Erscheinungsformen erfasst, seien sie eingreifender oder nichteingreifen der, insbesondere leistender Art.190 Die Direktionskraft der Grundrechte erfasst schliesslich auch die sogenannten besonderen Gewalt- bzw. Son derstatusverhältnisse.191 (2) Die Privatwirtschaftsverwaltung Für die Zweite Gewalt stellt sich als besonderes Problem die Frage, ob sie auch ausserhalb des soeben erörterten Bereichs der Ausübung staatli cher Hoheitsgewalt grundrechtsgebunden ist, m.a.W., ob auch die pri- vatrechtsformige Verwaltung,192 die "Privatwirtschaftsverwaltung",193 der Direktionskraft der Grundrechte unterliegt. Der Staatsgerichtshof hat hierauf eine ebenso apodiktische wie unbefriedigende Antwort gege ben. Eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte sei "nur in Handhabung der Staatsgewalt, also ... durch die staatlichen Vollzie hungsorgane in deren Wirkungskreis möglich", nicht aber in der Privat wirtschaftsverwaltung.194 Die Entscheidung betraf die Herstellung, Aus gabe und Verwendung von Postwertzeichen, die der Staatsgerichtshof insgesamt als privatwirtschaftlich qualifizierte. "Es wäre ... ein Irrtum zu glauben, jede Verwaltungstätigkeit habe dann behördlichen Charak 188 Grundsätzlich bejahend z.B. StGH - E v. 15. Juli 1952, ELG 1947-1954, 259 (263); StGH 1981/12 - Urteil v. 28. August 1981, LES 1982, 125 (126). 199 Zur prinzipiellen Grundrechtsgebundenheit auch der Regierung vgl. auch Stern, Staats recht III/l.S. 1326 f., 1361 f. 190 Vgl. nur Rüfner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, § 117 Rn. 19. 1,1 Ausführlich dazu Stern, Staatsrecht III/1, S. 1376 ff.; relativ zurückhaltend Saladin, Grundrechte, S. 325; dazu im übrigen noch unten IV. 2. e) bb). ,9J Umfassende Problembehandlung aus neuerer Zeit bei Dirk Ehlers, Verwaltung in Pri vatrechtsform, 1984. 193 So die Bezeichnung in StGH 1981/12 - Urteil v. 28. August 1981, LES 1982, 125 (126); der Terminus findet sich auch in der österreichischen Literatur, s. z.B. Theo Öhlinger, Rechtsverhältnisse in der Leistungsverwaltung, WDStRL 45 (1987), 182 (205). 194 So StGH 1981/12-Urteil v. 28. August 1981, LES 1982, 125 (126). 72