Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Die Grundrechtsadressaten sich weitgehend in "Freiheit von gesetzwidrigem Zwang**.180 Noch die Verfassungsrechtslage der Weimarer Zeit konnte Herbert Krüger im grossen und ganzen zutreffend mit der plakativen Formel umschreiben: "Grundrechte nur im Rahmen der Gesetze".181 Die Grundrechtsbestim­ mungen blieben ohne inhaltliche Direktionskraft. Die ältere Judikatur des Staatsgerichtshofs scheint nun ebenfalls einem solchen Grundrechtsverständnis verhaftet zu sein. Deutlich wird dies an Formulierungen wie der folgenden: "Die verfassungsmässig gewährlei­ stete Gewerbefreiheit bedeutet nichts anderes als die Freiheit von obrig­ keitlichem Zwang, soweit nicht gesetzliche Schranken bestehen".182 Aus einer prädominanten Schrankenperspektive werden.zahlreiche legislato­ rische Kürzungen grundrechtlicher Freiheit ohne Reflexion zur Legiti­ mität des Eingriffs für zulässig erklärt.183 Ungeachtet dieser im Einzelfall wenig freiheitsakzentuierenden Rechtsprechung184 hat der Staätsge- richtshof indes in grundsätzlichen Wendungen die Grundrechtsgebun­ denheit des Gesetzgebers hervorgehoben.185 Zwar habe das Parlament bei der Ausgestaltung der Gesetze einen grossen Spielraum, doch ändere dies nichts an der prinzipiellen Verfassungsgebundenheit.18* Nur dies entspricht auch dem grundlegenden verfasssungsstrukturellen Wandel, den die liechtensteinische-Verfassung von 1921 mit der Inauguration des Instituts der Verfassungsbeschwerde zum Schutz der Grundrechte als subjektiver Rechtspositionen bewirkt hat.187 IC So Georg Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl. 1905, S. 103. 1,1 S. Herbert Krüger, Grundgesetz und Kartellgesetzgebung, 1950, S. 12. 112 Nicht veröffentlichte E v. 21. November 1955, S. 15 •u Dazu kritisch Wolfram Höfling, Die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 der Liechtensteinischen Verfassung, LJZ 1992, 82 (85) m.w. RsprNachw. m Auch einzelne Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts erwecken den Ein­ druck, als sei der Gesetzgeber nur eingeschränkt an die Grundrechte gebunden, nämlich erst durch deren Kemgehahe; kritisch dazu J. P. Müller, Elemente, S. 143 Fn. 149. 105 Schon relativ früh in der Entscheidung vom 15. Juli 1955, ELG 1947-1954, 259 (263) zum Willkürverbot des Art. 31 I LV; aus späterer Zeit s. z.B. StGH 1981/12 - Urteil v. 28. August 1981, LES 1982, 125 (126). 1,6 StGH 1987/21 und 22 - Urteil v. 4. Mai 1988, LES 1989,45 (47); hierauf Bezug nehmend StGH 1990/17 - Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 1992, 12 (17). - S. aber auch StGH 1990/15 (in LES fälschlich als 1991/15 bezeichnet) - Urteil v. 2. Mai 1991, LES 1991, 77 (79 f.), wo im Zusammenhang mit der Strafrechtskodifikation von einer "gesetzgeberi­ schen Fehlleistung" und rechtsstaadichen Bedenken die Rede ist, der Verfassungsbe­ schwerde aber dennoch der Erfolg versagt wird. S. auch G. Batliner, in: LPS 16 (1993), 281 (293 f.). 71
	        

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