Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Geltungs- und Bindungskraft der Grundrechte rechtsträger nicht grundrechtsgeburiden sind, Grundrechtsadressaten nicht grundrechtsberechtigt sind. Allerdings gibt es juristische Personen des öffentlichen Rechts, die einerseits (partiell) grundrechtsberechtigt sind, andererseits aber gegenüber den Bürgern grundrechtsverpflichtet sein können. Eine solche Doppelstellung als Grundrechtsberechtigte und Grundrechtsverpflichtete können vor allem juristische Personen des öffentlichen Rechts einnehmen, die Sachwalter besonderer grundrecht­ lich geschützter Interessen des Bürgers sind, zugleich aber gegenüber ihren Mitgliedern oder anderen Individuen als Träger öffentlicher Ver­ waltung auftreten. Dies gilt beispielsweise für Hochschulen.175 b) Die Grundrechtsbindung der Staatsgewalt in ihren klassischen Funktionen Da die Grundrechtsbindung alle staatlichen Funktionen erfasst, kommt es insoweit auf die im einzelnen schwierige Abgrenzung von Gesetzge­ bung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung nicht entscheidend an. aa) Die Gesetzgebung Zutreffend hat G. Batliner darauf hingewiesen, dass der Grundrechtska­ talog der Verfassung von 1921 in seiner "weichen Diktion" an Texte des deutschen (Früh-)Konstitutionalismus erinnere. Das könnte den Ein­ druck hervorrufen, die Grundrechtsbestimmungen, die in der Regel als Sätze des objektiven Rechts formuliert seien, böten keinen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber.176 Während in den USA die Grundrechte von Anfang an als Schranke für den Gesetzgeber verstanden wurden177 und auch für die Schweiz die Grundrechtsbindung der Legislative gängiger Auffassung entsprach,178 musste sich das Verfassungsrecht in Deutschland diese Position erst in einem langen Kampf erobern.179 Grundrechtliche Freiheit erschöpfte 175 Zu diesem Problemkreis s. erwa Rüfner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, § 117 Rn. 5, 8 f. 176 S. G. Batliner, in: LPS 16 (1993), 281 (293). 177 Dazu s. etwa Klaus Stern, Grundideen europäisch-amerikanischer Verfassungsstaatlich­ keit, 1984, S. 15 m.w. Nachw. 178 S. nur Hans Huber, Die Garantien der individuellen Verfassungsrechte, ZSR n.F. 55 (1936), 89 a. 179 S. auch Stern, Staatsrecht I1I/1, S. 1253 und S. 1190. 70
	        

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