Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Geltungs- und Bindungskraft der Grundrechte aa) Juristische Personen des Privatrechts Soweit die Frage der Grundrechtsberechtigung juristischer Personen im positiven Sinne beantwortet wird, stehen in aller Regel juristische Perso­ nen des Privatrechts im Mittelpunkt.150 Dies gilt auch für die Rechtspre­ chung des Staatsgerichtshofes.151 Kann eine juristische Person Trägerin eines Grundrechts sein, so spielt der Umstand des inländischen oder aus­ ländischen Sitzes152 nur insoweit eine Rolle, als die grundsätzliche Erstreckung des persönlichen Geltungsbereichs auf Ausländer erör­ terungsbedürftig ist. Ein fremdenrechtlicher Aktionsspielraum, wie Art. 19 III GG ihn durch seinen expliziten Normtext eröffnet,153 kann für das liechtensteinische Verfassungsrecht nicht anerkannt werden. bb) Juristische Personen des Öffentlichen Rechts Während die Grundrechtssubjektivität juristischer Personen des Pri­ vatrechts lediglich Anlass zu mehr oder weniger marginalen Meinungs­ verschiedenheiten bietet, verweist die Frage nach der Grundrechtsträger­ schaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf eine prinzipielle grundrechtsdogmatische Problematik: Ist es mit der Teleologie der Grundrechte vereinbar, ihre Schutzwirkung auch dem Staat und den Trä­ gern der mittelbaren Staatsverwaltung zugutekommen zu lassen? Oder sind die öffentlichen Korporationen nicht ausschliesslich Erscheinungs­ formen der Staatsgewalt, deren Übergriffe die Grundrechte gerade abwehren wollen? Die Judikatur des Schweizerischen Bundesgerichts,154 vor allem auch die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts155 nimmt insoweit eine restriktive Position ein. Danach gilt als Regel, dass die Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätz- 153 Vgl. auch J. P. Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung, Einführung Rn. 104. 151 S. z.B.StGH 1972/1 - F. v. 6. Juli 1972, ELG 1973 - 1978, 336 (338); StGH 1975/1 - E v. 29. April 1975, ELG 1973- 1978, 373 (378); StGH 1987/15 - Urteil v. 3. Mai 1988, LES 1988, 134 (135). 152 Zur Sitztheone als Anknüpfungspunkt für die Frage, ob eine juristische Person inlän­ disch oder ausländisch ist, aber auch zu anderen möglichen Kriterien ausführlich Stern, Staatsrecht 111/1, S. 1137 ff. 153 Dazu ecwa Dürig, in: Maunz/Dürig, GG Kommentar, Art. 19 III Rn. 30; Rüfner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, § 116 Rn. 57 ff. m.w.Nachw. ,54 S. z.B BGE 103 Ia, 58 ff. 155 S. z.B. BVerfGE 21, 362 (369 ff.); 45, 63 (78); 68, 193 (206). 66
	        

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