Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Die Grundrechtsberechtigten Zäsur. Da die EMRK-Grundrechte und die Grundrechte der FL-Verfas­ sung in ihren sachlichen Gewährleistungen z.T. inhaltsgleich sind und da die Verletzung der EMRK-Grundrechte wie die Verletzung der verfas­ sungsmässigen Rechte gleichermassen mit der Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof geltend gemacht werden kann,135 ist eine wechsel­ seitig harmonisierende Auslegung der völkervertragsrechtlichen und nationalen Grundrechte auch hinsichtlich des personellen Geltungsbe­ reichs die nahezu zwangsläufige Folge.136 Der Staatsgerichtshof hat dem Rechnung getragen. In mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 10. Februar 1983 wurde "die in StGH 1981/6 begründete (!) Rechtsprechung"137 ausdrücklich aufgege­ ben: "Seit jenem Beschluss hat Liechtenstein jedoch mit.Wirkung vom 8.9.1982 an die Europäische Konvention zum Schutze der .Menschen­ rechte, und Grundfreiheiten (EMRK) ratifiziert (LGB1. 1982 Nr. 60). Gemäss Art. 1 EMRK sichern die Vertragsparteien allen ihrerjurisdik- tion unterstehenden Personen (also Staatsbürgern und Ausländern) die in Abschnitt I der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu. Somit müssen die in den Art. 6 1 und Art. 13 EMRK niedergelegten Rechte zur Einlegung einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz.den Landesangehörigen wie den Ausländern zustehen. Die in StGH 1981/6 begründete Rechtsprechung ist demgemäss abzuändern. Die Art. 31 und 43 der Verfassung sind künftig im'Lichte der unterdes- sen ratifizierten EMRK auszulegen."138 Inzwischen vertritt der Staatsge­ richtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, seit der Ratifika­ tion der EMRK sei Art. 31 II LV139 im Lichte der Konvention auszule­ gen. Daraus folge letztlich: "Einziges Erfordernis, damit sich eine Person auf die in der Konvention niedergelegten Rechte oder aber ... auf ein innerstaatliches Verfassungsrecht berufen kann, ist somit, dass sie der Jurisdiktion des entsprechenden Staates unterworfen ist. Nicht erforder­ 135 Bereits oben S. 34 f. i* Ähnlich Hangartner, LJZ 1986,129 ff. (129). I3? Diese Selbsteinschatzung'des StGH spricht im übrigen auch gegen die Annahme einer die gesamte altere Rechtsprechung charakterisierenden restriktiven Position. - Hervor­ hebung im Text hinzugefügt. 1,1 So StGH 1982/118 - nicht veröffentlichtes Urteil v. lO.Februar 1983, S. 7; ebenso die nicht veröffentlichten Urteile 1982/119 und 120; s. ferner StGH 1982/65 - Urteil v. 9. Februar 1983, LES 1984, 1 (1 f.); weniger deutlich noch StGH 1982/35 - Urteil v. 15. Oktober 1982, LES 1983, 105 (106). Seit der Verfassungsänderung von 1992 (LBl. 1992 Nr. 81): Art. 31 III. 63
	        

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