Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Grundfragen zur Geltungs- und Bildungskraft Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs enthält zu dem angesproche­ nen Problemkreis kaum Äusserungen. Den programmatischen Zielbe- stimmungscharakter des Art. 31 I LV hat der Staatsgerichtshof aber in seinem Gleichberechtigungsurteil v. 2. November 1989 hervorgehoben. Hieraus leitet er eine umfassende Gestaltungsaufgabe des Gesetzgebers ab.110 Dass Grundrechte vor allem auch in Verfahrens- und organisa­ tionsrechtlicher Hinsicht normative Relevanz entfalten können,m lässt sich vor allem der Judikatur zur Verfahrensgerechtigkeit und zum Rechtsschutz1'2 entnehmen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Staatsgerichtshof darüber hinaus bereit ist, die objektiv-rechtlichen Grundrechtsgehalte zu konturieren. Er wird dann ggf. auch die heute besonders umstrittene Frage der Sub- jektivierung der objektiv-rechtlichen Grundrechtsfunktionen113 mitzu- bedenken haben. III. Umfang der (personellen) Geltungs- und Bindungskraft der Grundrechte 1. Grundfragen zur Geltungs- und Bindungskraft Geltungs- und Bindungskraft der Grundrechte bestimmen die normative Reichweite einer konkreten Grundrechtsordnung. In einem umfassen­ den Sinne thematisiert die damit aufgeworfene Fragestellung alle denk­ baren Aspekte der rechtlichen Wirksamkeit grundrechtlicher Gewährlei- stungen. Hier geht es jedoch nur um die personelle Dimension der Pro­ blematik. Die sachliche Garantieebene war bereits Gegenstand der vor­ stehenden Überlegungen zu den Grundrechtsfunktionen114 und wird vor allem im Rahmen der Konkretisierung der einzelnen Grundrechtsbe­ stimmungen zu erörtern sein.115 115 S. Staatsgerichtshof 1989/9 u. 10 - Urteil v. 2. November 1989, LES 1990, 63 (67 f.); all­ gemein von "grundrechtsorientiertem Denken' spricht StGH 1975/3 - Gutachten v. 29. April 1975, ELG 1973-1978, 384 (387). ,n Hierzu s. aus neuerer Zeit etwa Erhard Denninger, Staatliche Hilfe zur Grundrechts- ausübung durch Verfahren, Organisation und Finanzierung, in: Handbuch des Staats­ rechts, Bd. V, 1992, § 113 (S. 291 ff.) m. zahlr. Nachw.; aus schweizerischer Sicht z.B. Jörg Paul Müller, in: Aubert u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Bundesverfassung der Schwei­ zerischen Eidgenossenschaft, Einleitung, Rn. 41. 112 Dazu noch eingehend unten S. 228 ff. 111 Zu diesem Problem Stern, Staatsrecht III/I, S. 978 ff. 1,4 S. vorstehend S. 47 ff. ,,s Dazu unten S. 109 ff. 57
	        

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