Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Objektiv-rechtliche Grundrechtsgehalte (2) Im besonderen: Die politischen Rechte Der Staatsgerichtshof umschreibt die politischen Rechte der FL-Verfas- sung94 ganz im Sinne der vorstehend vorgenommenen Charakterisierung der Bewirkungsrechte als Befugnis gewährleistende Grundrechte. Der Begriff der politischen Rechte habe einen "ganz bestimmten engbegrenz­ ten Inhalt" und bezeichne "die Befugnisse der Mitwirkung an der Staats- willensbildung".95 Dazu gehören namentlich das aktive und passive Wahlrecht sowie das Referendums- und das Initiativrecht.96 Die spezifische Eigenart der politischen Rechte, nämlich rechtsgestal­ tend auf die Staatswillensbildung einzuwirken, führt auch zu einer besonderen dogmatischen Deutung: Die politischen Rechte sind als Bewirkungsrechte nicht nur verfassungsmässig gewährleistete Individu­ alrechte, also subjektive Grundrechte,97 vielmehr ermöglichen sie zugleich die Wahrnehmung einer Organfunktion durch Teilnahme am Rechtssetzungsprozess.98 Die dualistische Theorie der politischen Grundrechte kann heute für den gesamten deutschsprachigen Raum als herrschend bezeichnet wer­ den.99 4. Objektiv-rechtliche Grundrechtsgehalte Wie bereits oben kurz thematisiert103 enthalten die grundrechtlichen Bestimmungen nicht nur subjektiv-rechtliche Gehalte, sondern - zu deren Verstärkung101 - auch objektiv-rechtliche Funktionen. Für die ** Dazu jüngst Martin Batliner, Die politischen Volksrechte Im Fürstentum Liechtenstein, Diss. jur. 1993. « StGH 1978/4 - E v. 12. Juli 1978, LES 1981, 1 (2); StGH 1984/2 - Urteil v. 30. April 1984, LES 1985, 65 (68). * Ebd. 97 Dazu s. etwa StGH 1978/4 -Ev. 12. Juni 1978, LES 1981, 1 (2 f.); M. Batliner, aaO, S. 45 f. ** So StGH 1979/7 - Urteil v. 11. Dezember 1979, LES 1981, 116 (117), wo schliesslich noch auf eine drine Bedeutung der politischen Rechte verwiesen wird, nämlich 'funk­ tionelle Voraussetzung für das Bestehen einer rechtsstaatlichen und freiheitlichen Demokratie" zu sein. " S. z.B. M. Batliner, Die politischen Volksrechte, S. 47 f. m.w. N.; Nowak, Politische Grundrechte, S. 157; Ulrich Häfelin/Waher Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl. 1988, Rn. 592 f.; Stephan Herren, Faktische Beeinträchtigungen der politischen Grundrechte, 1991, S. 6 ff. '= S. oben S. 48 f. <:> So dezidiert BVerfGE 50, 290 (337); s. ferner etwa BVerfGE 62, 230 (244). 55
	        

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