Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Subjektive Grundrechtsgehalte aa) Grundrechte als Abwehrrechte Besonders eng mit der Anerkennung grundrechtlicher Subjektivität ver­ knüpft ist die abwehrrechtliche Konzeption, die auf die wohl immer noch wichtigste Grundrechtsfunktion verweist.71 Ihrem rechtstechnisch- konstruktivem Gehalt nach sind Abwehrrechte durch Grundrechtsbe­ stimmungen gesicherte subjektive Rechtspositionen, deren Beeinträchti­ gung durch die Staatsgewalt verboten ist und die durch negatorische Ansprüche der Berechtigten gegen Verletzungen gesichert sind.74 Wich­ tigster Schutzgegenstand der Abwehrrechte ist die Verhaltensfreiheit i.S. einer Beliebigkeit des Verhaltenkönnens.75 Daneben bilden Elemente der natürlichen Persönlichkeit - "Leib und Leben", das Persönlichkeitsrecht einschliesslich seiner verselbständigten Teilbereiche (Wohnung; Briefge­ heimnis.usw.) - und die Inhaberschaft an vermögensrechtlichen Berech­ tigungen (insbesondere Eigentum) Schutzobjekte'der Abwehrrechte.76 bb) Grundrechte als Leistungsrechte (1) Überblick Die Rechtekataloge .der. Verfassungen haben von Anfang an,'wenn auch nur vereinzelt, neben Abwehrrechten auch Bestimmungen enthalten, die die leistungsbezogene Dimension des Staat-Bürger-Verhältnisses zum Gegenstand hatten. Dabei ist der Begriff des Leistungsrechts weit zu fas­ sen. Er umfasst alle Rechte auf eine positive Handlung des Staates und ist damit das terminologische Gegenstück zum Abwehrrecht. Die Skala der leistungsrechtlichen Ansprüche in diesem- rechtstechnisch-formalen Sinne reicht von staadicheri Schutzhandlungen über die Statuierung von Organisation- und Verfahrensnormen bis hin zur Erbringung von Geld- und Sachleistungen.77 Die letztgenannten kann man auch als Lei­ 71 Jürgen Schwabe, Probleme der Grundrechtsdogmatik, 1977, S. 11; Bernhard Schlink, Freiheit durch Eingriffsabwehr - Rekonstruktion der klassischen Grundrechtsfunktion, EuGRZ 1984, 457 ff.; Gertrude Lübbe-Wolff, Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte, 1988. ' 74 S. auch Sachs, in: Stern, Staatsrecht IIl/l, S. 621. 74 Etwa.Dieter Suhr, Freiheit durch Geselligkeit, EuGRZ 1984, 529 (532); Schwabe, Grundrechtsdogmatik, S. 14. 74 Ausführlich hierzu Sachs, aaO, S. 622 ff. 77 S. z.B. Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 402 f.; Sachs, in: Stern, Staatsrecht Hl/1, S. 698 f., der allerdings auch noch negative Leistungsrechte anerkennt. 51
	        

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