Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Grundrechtsfunktionen viduum qualifizierende Beziehung zum Staate" Als eine das Individuum qualifizierende Relation soll der Status dabei ein Zustand sein.69 Auch der Staatsgerichtshof greift zu Kategorisierung der Grundrechte auf die Jellineksche Statuslehre zurück.70 Was immer ihr an Unstimmig­ keiten und Unklarheiten vorgeworfen werden mag, bleibt doch ihr ana­ lytischer Erkenntnischarakter von grosser Bedeutung. Das gilt vor allem für die Ableitung von subjektiven Grundrechtspositionen aus den drei zentralen Status. Vereinfachend lasse sich insoweit festhalten: - Der status negativus bezeichnet den Zustand, in dem der einzelne seine Freiheit vom Staat hat. Ausgeformt und geschützt wird dieser Zustand durch die Grundrechte als Abwehrrechte. - Der status positivus ist dagegen der Zustand, in dem der einzelne seine Freiheit nicht ohne den Staat realisieren kann, sondern für die Schaf­ fung und Erhaltung einer freien Existenz auf staatliche Vorkehrungen angewiesen ist. Dieser Zustand wird rechtlich gesichert durch die Grundrechte als Leistungsrechte im weitesten Sinne. - Der status activus umfasst schliesslich denjenigen Zustand, in dem der einzelne seine Freiheit in und für den Staat betätigt. Dieser Zustand wird durch die politischen Rechte (im engeren Sinne) konkretisiert.71 h) Drei subjektive Grundrechtsgehalte - Die Grundrechte als AbwehrLeistungs- und Bewirkungsrechte Versucht man vor dem skizzierten Hintergrund eine Einteilung der Grundrechte als subjektive Rechte nach ihrer rechtstechnischen Struk­ tur, so lassen sich drei zentrale Grundrechtsgehalte unterscheiden:72 - Grundrechte als Abwehrrechte, - Grundrechte als Leistungsrechte, - Grundrechte als Bewirkungsrechte. 6S G. Jcllinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, S. 83. 70 S. StGH 1982/1-25 - Urteil vom 28. April 1982, LES 1983, 69 (70); s. auch Seeger, EuGRZ 1981, 656 ff. (656). 71 S. hierzu auch Bodo Pieroth/Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 9. Aufl. 1993, Rn. 72 ff. 73 Ähnlich Sachs, in: Stern, Staatsrecht IJI/1, S. 558 ff.; Stern, in: Handbuch des Staats­ rechts, Bd. V, § 109 Rn. 41 ff. 50
	        

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