Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Terminologische und sachliche Klarstellungen So ausführlich bzw. eingehend rechtsvergleichende Überlegungen im Blick auf die schweizerische, österreichische und auch deutsche Verfas­ sungsrechtslage oftmals ausfallen,49 so wenig praktiziert der Staatsge­ richtshof jedoch eine Judikatur vorschneller Harmonisierung. Ausländi­ sche Lehre und Rechtsprechung seien "mutatis mutandis" heranzuzie­ hen.50 Bei aller Bedeutsamkeit insbesondere des österreichischen und schweizerischen Rechts für Zweifelsfälle der liechtensteinischen Rechts­ ordnung komme jenen Erkenntnisquellen indes.dann kein Gewicht zu, wenn das liechtensteinische Recht selbst klare Aussagen treffe.51 Beson­ ders stark ist die Skepsis ausgeprägt, soweit es um den rechtsvergleichen­ den Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die politischen Rechte geht. Hier könnten ausländische Beispiele "nur mit grossen Vorbehalten herange­ zogen werden".52 IL Grundrechtsfunktionen 1. Terminologische und sachliche Klarstellungen Bereits auf der Staatsrechtslehrertagung von 1963 war es für Ulrich Scheuner weithin Gemeingut der Doktrin, dass sich "in jeder Grund­ rechtsnorm ... verschiedene verfassungsrechtliche Elemente verbinden" können.53 Der schon oftmals diagnostizierte oder prognostizierte Wan­ del der Grundrechte bzw. ihres Verständnisses54 wird inzwischen auf die griffige Formel von der "Multifunktionalität" der Grundrechte55 « S. z.B. StGH 1989/9 und 10 - Urteil vom 2.November 1989, LES 1990, 63 (66); StGH 1989/3 - Urteilvom 3. November 1989, LES 1990, 45 (47). » StGH 1986/7 - Urteil vom 5. Mai 1987, LES 1987, 141 (144). 51 So StGH 1980/4 - Vorstellungsentscheidung vom 10. Dezember 1980, LES 1981, 187 (188). K StGH 1982/1-25 - Urteil (Vorstellungsentscheidung) vom 15. Oktober 1982, LES 1983, 74(76). u Ulrich Scheuner, Pressefreiheit, WDStRL 22, (1965) 1 (55 mit Fn 156). 54 S. z.B. Emst-Rudolf Huber, Bedeutungswandel der Grundrechte, AöR 23 (1933), 1 ff.; Emst Friesenhahn, Der Wandel des Gruridrechtsvemändnisses, in: Verhandlungen des 50. Deutschen Juristentages, Bd. 11, 1974, S. G 1 ff.; Hans Heinrich Rupp, Vom Wandel der Grundrechte, AöR 101 (1976) 161 ff.; Peter Saladin; Grundrechte im Wandel, 3. Aufl. 1982; Edwin Loebenstein, Die Zukunft der Grundrechte, JBI 1986,137 ff. 55 Als systemtheoretische Kategorie wohl eingeführt von Niklas Luhmann, Grundrechte als Institution, 1965, S. 80; in der Folgezeit vielfach aufgegriffen, z.B. von Herbert Bethge, Zur Problematik von Grundrechtskollisionen, 1977, S. 218 f.; Rene A. Rhinow, Grundrechtstheorie, Grundrechtspolitik und Freiheitspolitik, in: Festschrift für Hans Huber zum 80. Geburtstag, 1981, S. 427 (432): "Plurifunktionalitft"; vgl. ferner weitere Nachw. bei Höfling, Offene Grundrechtsinterpretation, S. 72 ff. 47
	        

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