Zweiter Teil: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung 1. Abschnitt: Allgemeiner Teil - Grundrechtstheoretische und grundrechtsdogmatische Eckdaten I. Verfassungstheorie - Grundrechtstheorie - Grundrechtsinterpretation 1. Grundrechtsinterpretation und "Vorverständnisse" Unter der Geltung eines geschriebenen Grundrechtskatalogs ist das juri stische Problem der Grundrechte auf den ersten Blick ein ganz "norma les": Es geht, wie in der Jurisprudenz allgemein, um die Interpretation autoritativer Formulierungen des positiven Rechts. Doch die überall zu beobachtende Diskussion um die Menschen- und Bürgerrechte hat gezeigt und lehrt immer noch, dass die Positivierung als unmittelbar gel tendes Recht den Streit um die Grundrechte keineswegs entschärft hat.1 Ein wesentlicher Grund für die Auseinandersetzung liegt in der erhebli chen normativen Offenheit der Formulierungen der meisten Grund- rechtskataloge.2 Charakteristisch für die Grundrechtsbestimmungen ist ihre oftmals fragmentarische Wortfassung, summarische Kürze und zugleich offene Weite.3 Doch ist die Offenheit als solche noch keine ausreichende Erklärung für die Intensität der Grundrechtsdiskussion. Bestünde nämlich ein gemeinsames Vorverständnis,4
so wäre ein weitgehender Konsens in der Sache, etwa auf dem Wege einer interpretatorischen "Schliessung" offe 1 Dazu s. auch Robert AJexy, Theorie der Grundrechte, 1985, S. 15; Wolfram Höfling, Offene Grundrechtsimerpretation, 1987, S. 47. 2 Zur normativen Offenheit als einer dogmatischen Kategorie s. Höfling, aaO, S. 76 ff. m.w.Nachw. J Dazu s. etwa Herbert Bethge, Aktuelle Probleme der Grundrechtsdogmatik, AöR 110 (1985), 351 (355 f.); Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Methoden der Verfassungsinter pretation - Bestandsaufnahme und Kritik, NJW 1976, 2089 (2091). 4 Grundlegend Josef Esser, Vorverstindnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1970. 39