Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Zuständigkeiten Verfassungsrechtliche Probleme wirft die aufgezeigte Unstimmigkeit zwischen Verfassungsrecht und einfachem Recht dann auf, wenn man die Kompetenzzuweisung durch die Landesverfassung als abschliessend auf- fasst.7' Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut des Art. 104 der Landes­ verfassung; auch der Staatsgerichtshof selbst hat mehrfach betont» "dass allein die Landesverfassung die Kompetenzen des Staatsgerichtshofs bestimmt".80 Auf der anderen Seite nimmt der Staatsgerichtshof jedoch lediglich einfachgesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenzen wahr, ohne sich mit der Frage der Verfassungskonformität der Zuwei­ sungsnorm auseinanderzusetzen. Dies gilt weniger für seine Tätigkeit als Gutachteninstanz, die der Staatsgerichtshof immer schon mit einer deut­ lichen Reservehaltung in Anspruch nimmt.81 Mit Rücksicht hierauf ist im übrigen auch darauf verzichtet worden, eine Art. 16 StGHG entspre­ chende Vorschrift in die Regierungsvorlage für ein. revidiertes Staatsge­ richtshofsgesetz aufzunehmen.82 Anders verhält es sich indes mit der im vorliegenden Zusammenhang besonders interessierenden Funktion des Staatsgerichtshofs als Hüters der Grundrechte.. Wie bereits erwähnt, ist seine Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsbeschwerden, die eine Verletzung von EMRK-Grundrechten geltend mächen, lediglich im StGHG, nicht aber in der Verfassung normiert. Dennoch judiziert der Staatsgerichtshof - ohne jede Andeutung eines Kompetenzzweifels -83 in ständiger Rechtsprechung auch hierüber. Geht man davon aus, dass die EMRK in Liechtenstein nicht im Verfassungsrang steht,84 ihre Individu- alrechtsgarantien also auch nicht als verfassungsmässig gewährleistete Rechte qualifiziert werden können, so bestehen in der Tat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Praxis.85 Diese können " So etwa Stotter, LJZ 1986, 167 (168). M StGH 1985/11/V - Urteil vom 10. November 1987, LES 1988, 88 (89); StGH 1982/27 - Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 1983, 112 (113); StGH 1968/2 - Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG,1967-1972, 236 (238); StGH 1964/4 - Entscheidung vom 22. Okto­ ber 1964, ELG 1962-1966, 215 (217). " S. z.B. Entscheidung vom 13. Juli 1970, ELG 1967-1972, 254 (256); besonders deutlich StGH 1976/6-Gutachten vom 10. Januar 1977, ELG 1973-1978, 407 (408 ff.). 42 S. Bericht und Antrag der Regierung, aaO, Nr. 71/1991, S. 23. 11 Beispielhaft StGH'1989/16 und 1990/3 (verbundene Rechtssachen) - nicht veröffent­ lichtes Urteil vom 21. November 1990, S. 22: Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshof zur Behandlung von EMRK-Beschwerden ergebe sich "unmittelbar aus Art. 23 üt. b StGHG". M Dazu oben S. 27 f. 13 Dazu insbesondere Stotter, LJZ 1986,167 (168); s. auch G. Batliner, in: LPS 14 (1990), 91 (149). 35
	        

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