Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Verfahrensgerechtigkeit, Rechtsschutz, Staatshaftung die Verfassungsbestimmung des Art. 109bis LV im VII. Hauptstück, der von den Behörden handelt. Dennoch wird man der Vorschrift zumindest grundrechtsähnlichen Charakter128 zusprechen können. Damit wird man auch dem Umstand gerecht, dass die Staatshaftung die "ultima ratio des Rechtsstaates" ist.129 Dennoch bedarf es hier keiner näheren Erörterung. Der Staats­ gerichtshof hat nämlich keine Zuständigkeit in Amtshaftungsan- sprüchen.130 In einer Grundsatzentscheidung zu seiner Stellung und Funktion hat der Staatsgerichtshof 1982 seine Einsetzung als zweite und letzte Instanz in Amtshaftungssachen durch die einfachgesetzliche Rege­ lung des Art. 10 Abs. 3 AHG als verfassungswidrig aufgehoben.'31 128 So für Art. 34 GG auch Sachs, in: Stern, Staatsrecht IIl/l, S. 378 f.; a.A. allerdings Papier, in: Maunz/Dürig, Art. 34 Rn. 73. 129 So Walter Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 1931, S. 321. 1}0 S. schon StGH 1963/4 - Entscheidung vom 30. Juli 1964, ELG 1962-1966, 213 ff.; StGH 1964/4 — Entscheidung vom 21. Oktober 1964, aaO, S. 215 ff. 1,1 S. StGH 1982/37 — Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 1983, 112 ff.; s. auch schon StGH 1982/29-Beschluss vom 15. Oktober 1982, LES 1983, 77 (78). 250
	        

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