Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Verfahrensgerechtigkeit, Rechtsschutz, Staatshaftung daher nicht vor".101 Bleibt hier noch offen, wo der Grundsatz verfas­ sungsrechtlich verankert sein soll, erfolgt in Staatsgerichtshof 1976/3 eine ausdrückliche Zuordnung: Werde einer Partei die Möglichkeit einer begründeten Gegenäusserung genommen, stelle dies zum einen eine Rechtsverweigerung und daher eine Verletzung des Gleichheitsgrundsat­ zes dar; zugleich werde dadurch aber auch "ihr rechtliches Gehör ver­ letzt ..es wurde das verfassungsmässig geschützte Recht der Beschwer­ deführung verletzt".102 Schien darin die endgültige Anerkennung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör als eines durch Art. 43 LV garantierten Grundrechts zu liegen, so widersprach der Staatsgerichtshof dem schon kurz darauf. Kurz, knapp und ohne Begründung heisst es in einer Ent­ scheidung aus dem Jahr 1978: Dem Beschwerdeführer müsse entgegnet werden, "dass das rechtliche Gehör kein verfassungsmässig garantiertes Recht ist".103 Nachdem der Staatsgerichtshof zwischenzeitlich eine erneute Kehrtwende angedeutet hatte104 - ohne allerdings die verfas­ sungsrechtliche Verankerung einheitlich vorzunehmen -,105 erfolgte in Staatsgerichtshof 1987/18 die nunmehr wohl wirklich endgültige Posi­ tionsbestimmung. Die Argumentation der Entscheidung ist von dem - nach der vorstehenden Skizze: offenkundig zum Scheitern verurteilten - Versuch geprägt, insoweit eine ungebrochene, konstante Rechtspre­ chungstradition nachzuweisen. Das Urteil knüpft zwar an die Grund­ satzentscheidung 1961/1 vom 12. Juni 1961 an106 und behauptet, das Gericht habe "in ständiger Rechtsprechung" Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Verfassungsverletzung befunden;107 als Beleg führt der Staatsgerichtshof jedoch nur jene Grundsatzent­ scheidung aus dem Jahre 1961 an und lässt die abweichenden Judi- 101 StGH 1960/9 - Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955-1961, 161 (163). 102 So StGH 1976/3 - Entscheidung vom 13. September 1976, ELG 1973-1978, 401 (406 f.). '"So StGH 1978/1/V-Entscheidung vom 12. Juni 1978.LES 1980, 25 (26); ebenso StGH 1978/1 - Entscheidung vom 15. Februar 1978, LES 1980, 26 (28). '« S. StGH 1981/17 - Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 1983, 3 (4); StGH 1984/9 - Urteil vom 25. April 1985, LES 1985,108; StGH 1985/8 - Urteil vom 9. April 1986, LES 1987,48 (50). 105 In StGH 1981/17, aaO, schcint Art. 43 LV einschlägig; in StGH 1984/9, aaO, dagegen eher Art. 31 LV, während StGH 1985/8, aaO, von einem allgemein anerkannten rechts­ staatlichen Grundsatz spricht. IMp StGH 1961/ - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 12. Juni 1961, S. 5. 107 StGH 1987/18 - Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 131 (133). 246
	        

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