Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Verfabrensgerechtigkeit, Rechtsschutz, Staatshaftung stanz offensteht, je nach Gegenstand ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungs­ gericht. Darüber wacht als Hüter des gesamten Stufenbaus der staatli­ chen Rechtsordnung der Staatsgerichtshof. Dieses rechtsstaatliche Nor- menkontrollsystem ist - wie es Gerard Batliner plastisch formuliert hat - "sozusagen österreichischer als das österreichische Vorbild".63 bb) Beschwerderecht und Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung Auf der Linie der neueren Judikatur des Staatsgerichtshofs zum verfas­ sungsmässigen Recht auf Beschwerdeführung liegt auch die Hervorhebung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV, welcher nach Deutung des Staatsgerichtshofs ein subjektiver Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung korrespondiert." Eine den verfassungsrechtlichen Gehalt der Bestimmung offenbar zutreffend umschreibende einfachgesetzliche Kon­ kretisierung der Begründungspflicht sieht der Staatsgerichtshof in Art. 83 LVG. Danach ist der Begründungspflicht von Entscheidungen nur dann Genüge getan, wenn die rechtsanwendende Behörde die für den konkre­ ten Fall relevanten Rechtssätze aufführt und mit der Begründung zugleich die Absicht erkennen lässt, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Insbesondere aber muss aus den Entscheidungs­ gründen hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die Behörde bei etwaigen Beweiswürdigungen hat leiten lassen. Schliesslich muss ein Ent­ scheid so abgefasst sein, dass den Betroffenen die Anfechtung ermöglicht wird. Die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidungsgründe soll zugleich verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven lei­ ten lässt.65 Wenn der Staatsgerichtshof resümierend fordert, die Behörde habe das Vorbringen des Betroffenen "anzuhören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid findung zu berücksichtigen",66 dann über­ schneidet sich der so umschriebene Schutzbereich des Art. 43 Satz 3 LV weitgehend mit demjenigen des Anspruchs auf rechtliches Gehör.67 « G. Batliner, in: LPS 14 (1990), 91 (126). 64 S. StGH 1989/14- Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1992, 1 (2);StGH 1988/11 - nicht ver­ öffentlichtes Urteil vom 25. Okiober 1988, S. 11; StGH 1987/7 - Urteil vom 9. Novem­ ber 1987, LES 1988, l (2) leitet den Anspruch aus An. 43 und 31 LV ab. M S. StGH 1989/14, aaO, S. 2; ferner StGH 1986/9 - Urteil vom 5. Mai 1987, LES 1987,145 (147). w S. StGH 1989/14, aaO, S. 3; ferner StGH 1988/11 - nicht veröffentlichtes Urteil vom 25. Oktober 1988, S. 11. 67 Dazu s. noch unten S. 245 ff. 240
	        

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