Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Beschwerderecht und effektiver Rechtsschutz könne. Seine Anwendung unterliege der "verfassungsrechtlichen Garan­ tie nur im besonderen Rahmen der Prüfung letztinstanzlicher gerichtli­ cher Entscheidungen" entsprechend den bekannten Kriterien.47 Ein nach Massgabe des neuen Strafprozessrechts sachlich begründeter und zeitlich bestimmter Aufschub der Akteneinsicht sei jedenfalls im Blick sowohJ auf die liechtensteinische Verfassung als auch die EMRK vertretbar.48 IV. Beschwerderecht und effektiver Rechtsschutz: Art. 43 (LV.m. Art. 97 Abs. 1, 104 Abs. 1) LV 1. Grundsätzliche Bedeutung Bereits im Rahmen der vorstehenden Ausführungen zum Recht auf Ver­ teidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV ist der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes hervorgetreten. Dieser Aspekt gewinnt zusätzliche Bedeutung für den liechtensteinischen Rechtsstaat, wenn man die Ent­ wicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beschwer­ derecht sowie zu den verfahrensrechtlichen Garantieelementen des Gleichheitssatzes49 näher ins Auge fasst. Zwar kennt das liechtensteini­ sche ebenso wie das schweizerische Verfassungsrecht keine dem Art. 19 Abs. 4 GG vergleichbare Rechtsweggarantie; dennoch haben die Verfas­ sungsgerichte beider Länder - nicht zuletzt unter dem Einfluss der Ver­ fahrensgarantien der EMRK -50 zum Teil vergleichbare Gewährleistun­ gen entwickelt, welche auf möglichst effektiven Rechtsschutz abzielen. Aus einer Zusammenschau des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, des aus Art. 31 LV "erfliessenden Verbot(s) formeller Rechts­ verweigerung" sowie der Garantien der Art. 6 Abs. 1, 13 EMRK ergibt sich für den Staatsgerichtshof beispielsweise, "dass das verfassungsmäs­ sige Beschwerderecht nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen wirksamen Gehalt einer Sachentscheidung haben muss".51 Im folgenden wird nur die eigentliche Beschwerdeproblematik behan­ delt. Fragen des rechtlichen Gehörs und der Rechtsverweigerung, zu « S. StGH 1990/17 - Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 1992, 12 (16). « AaO, S. 18. 49 Dazu noch unten S. 242 ff. 53 Vgl. etwa den Hinweis in StGH 1987/18 - Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 131 (134). » So StGH 1989/5 - Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, 48 (51 f.). 237
	        

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