Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Verfahrensgerechtigkeit, Rechtsschutz, Staatshaftung Rechte sinnvoll ausüben und sachgerechte Entscheidungen treffen kön­ nen.42 Offen lässt der Staatsgerichtshof dabei die Frage, ob auch soge­ nannte interne Akten vom Anspruch auf Einsicht erfasst werden.43 Art. 33 Abs. 3 LV wird - wie bereits oben erwähnt - konkretisiert durch Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach der Beschuldigte bzw. Ange­ klagte das Recht hat, an die Zeugen Fragen zu stellen. Nach zutreffender Auffassung des Staatsgerichtshofs ist der Beschuldigte nur dann zu einer wirksamen Verteidigung in der Lage, wenn er weiss, welche Daten genau beispielsweise vom Sachverständigen eingegeben und mit welchen Funk­ tionen diese bearbeitet wurden. Verweigere man ihm die beantragten Informationen, werde auch der aus Art. 6 Abs. 3 EMRK abgeleitete Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Dieser müsse so verstanden werden, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt werde, ein Sachverständigengutachten detailliert zu kritisieren. Diese Möglichkeit müsse auch tatsächlich realisierbar sein.44 bb) Persönlicher Gewährleistungsbereich Nicht nur Inländer, sondern auch Ausländer können sich auf das Grund­ recht des Art. 33 Abs. 3 LV berufen.45 b) Schranken und Schrankenschranken Wie bei allen Grundrechten ist eine Einschränkung des durch Art. 33 Abs. 3 LV gewährleisteten Rechts auf Verteidigung nur zulässig, wenn die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentli­ chen Interesse liegt und sich als verhältnismässig erweist. Dies gilt auch im Blick auf das Akteneinsichtsrecht.46 Allerdings hat der Staatsgerichts­ hof gerade insoweit deutlich gemacht, dass der Anspruch auf Aktenein­ sicht nicht als absolutes verfassungsmässiges Recht qualifiziert werden So StGH 1991/8, aaO, S. 98 f. unter Bezugnahme auf Peter Saladin, Rechtsstaatliche Anforderungen an Gutachten, in: Festgabe zum 65. Geburtstag von Max Kummer, 1980, S. 657 ff. (676 f.). ° AaO, S. 99; zur schweizerischen Diskussion s. etwa J. P. Müller, Grundrechte, S. 282. 44 S. StGH 1991/8 - Urteil vom 19. Dezember 1991, LES 1992, 96 (99); zum Grundsatz der Waffengleichheit im Strafverfahren s. auch StGH 1987/18 - Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 131 (133); ferner etwa Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, Art. 6 Rn. 59 ff. « S. nur StGH 1991/8, aaO, S. 97. « S. StGH 1991/8 - Urteil vom 19. Dezember 1991, LES 1992, 96(98). 236
	        

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