Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Verfassungsrechtlicher Schutz gegen staatliche Strafgewalt beziehe sich insbesondere auf die Strafzumessung. Auf der anderen Seite müsse der Grundsatz "nulla poena sine lege9 aber dort "voll umfänglich zum tragen kommen, wo es um die Frage geht, ob die angeklagte Tat überhaupt unter einen gesetzlichen Straftatbestand fällt oder nicht0.38 3. Das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 33 Abs. 3 LV) a) Der Tatbestand Art. 33 Abs. 3 LV enthält - ähnlich wie Art. 6 Abs. 3 Buchstaben b-d EMRK -*9 ein explizit gewährleistetes Grundrecht auf Verteidigung in allen Strafsachen. aa) Sachlicher Gewährleistungsbereich Das durch Art. 33 Abs. 3 LV gewährleistete Verteidigungsrecht bezieht sich auf alle Strafsachen. 
4 Dieses Recht darf nicht nur formeller Art sein, sondern muss einen tatsächlich wirksamen Gehalt haben. Einen wirksa­ men Gehalt hat es aber nur, wenn dem Beschuldigten die allfälligen Ent­ scheidungsgrundlagen des Strafgerichts bekannt sind und er die Mög­ lichkeit hat, vor der Urteilsfällung zu allen wesentlichen und insbeson­ dere zu den ihn belastenden Beweiserhebungen Stellung zu nehmen. Das Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 LV beinhaltet als Teilaspekt daher auch den verfassungsmässigen Anspruch eines Beschuldigten bzw. Angeklagten auf volle Akteneinsicht in den Strafakt".40 Konkretisiert wird dieses Grundrecht noch durch Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach der Beschuldigte bzw. Angeklagte das Recht hat, an die Be- und Entla­ stungszeugen Fragen zu stellen.41 Als Ausfluss des verfassungsmässigen Rechts auf Akteneinsicht hat es der Staatsgerichtshof bezeichnet, dass ein Gutachten so abgefasst sein muss, dass die Parteien ihre prozessualen 31 S. SiGH 1990/15, aaO, S. 78. » S. dazu etwa EGMR» EuGRZ 1983, 346 f.; jüngst EGMR, NJW 1993, 717. « So StGH 1991/8 - Urteil vom 19. Dezember 1991, LJES 1992, 96 (98); vgl. aber auch StGH 1989/14 - Urteil vom 27. April 1989, LES 1989,106 (107). » StGH 1991/8, aaO. 235
	        

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