Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Das Recht auf den ordentliche Richter festzulegen, wird nach Auffassung des Staatsgerichtshofs auch nicht durch eine sogenannte bewegliche Zuständigkeit beeinträchtigt, bei der aufgrund einer Prognose bezüglich der zu verhängenden Strafe über den ordentlichen Richter entschieden wird.15 bb) Interpretatorische Erweiterungen des Schutzbereichs Der Staatsgerichtshof hat das überkommene und unstreitige-Verständnis der Gewährleistung des An. 33 Abs. 1 LV als eines Gebots'der abstrakt­ generellen Festlegung richterlicher Zuständigkeit • in seiner Rechtspre­ chungspraxis erheblich erweitert. Dies gilt in mehrfacher Hinsicht: (1) Ebenso wie der österreichische Verfassungsgerichtshof16 interpretiert der Staatsgerichtshof den Begriff des ordentlichen Richters weit und • versteht darunter-auch Verwaltungsbehörden. Das Recht auf den . ordentlichen Richter.gemäss Art. 33 Abs..l LV wird damit zu einem Anspruch auf die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzu- ständigkeit.17 (2) Art. 33 Abs. 1 LV gewährleistet aber "nicht nur das Recht auf den gesetzlich zuständigen, sondern - so der Stäatsgerichtshof in weitge­ hender Übereinstimmung mit der schweizerischen und deutschen Judikatur -18 auch auf den unparteiischen und ünabhängigen Rich­ ter.19 Die nationale Verfassungsbestimmung entspreche insoweit Art. 6 Abs. 1 EMRK.20 15 SoStGH 1990/15- Urteil vom 2. Mai 1991, LES 1991, 77 (79) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; näher zur Problematik Degenhart, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 5 75 Rn. 19 f. 14 Dazu s. etwa Robert Walter/Heinz Meyer, Grundriss des österreichischen Bundesver­ fassungsrechts, 3. Auflage 1980, S. 356 mit Nachweisen. • • • » S. StGH 1978/3-Entscheidung vom 24. April 1980, LES 1980, 28 (31); StGH 1989/14- Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1992,1 (3); dort heisst es aber auch, An. 33 Abs. 1 LV ent­ spreche Art. 6 Abs. I EMRK, der unter anderem das Gebot der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des entscheidenden Gerichts statuiere, sich allerdings nur auf Gerichte beziehe; s. auch schon StGH 1968/1 - Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG 1967-1972, 225 (228). - Restriktiver das Bundesgericht, s. z.B. BGE 107 I a 137; kritisch hierzu etwa • Kötz, in: Kommentar zur BV, Art. 58 Rn.'27; s. auch J. P. Müller, Grundrechte, S. 315 f. » S. z.B. BGE 92 1 275 f; BVerfGE 3, 377 (381); 21, 139 (146) ständige Rechtsprechung. 19 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die kritischen Anmerkungen von Hanspeter Jehle, • Die richterliche Unabhängigkeit in der liechtensteinischen Rechtsordnung, LJZ 1986, 133 ff.; zu Art. 99 Abs. 2 LV s. StGH 1980/9 - Gutachten vom 30. Oktober 1980, LES 1982, 8 (9 f.); zur Schweiz s. etwa J. P. Müller, Grundrechte, S. 311 ff. » S. StGH 1989/14 - Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1992, 1 (3); ferner StGH 1984/11 - Urteil vom 25. April 1985, LES 1986, 63 (66 f.). - Vgl. auch BGE 112 I a 290 ff.; zur 231
	        

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