Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Verfahrensgerechtigkeit, Rechtsschutz, Staatshaftung 2. Der Tatbestand des Art. 33 Abs. 1 LV a) Sachlicher Gewahrleistungsbereich aa) Überkommene Schutzdimension Der Schutz des einzelnen durch Art. 33 Abs. 1 LV besteht in dem staats­ adressierten Verbot, über einen Betroffenen durch ad hoc oder ad perso- nam bestellte Richter entscheiden zu lassen. Die richterliche Zuständig­ keit soll vielmehr im voraus nach Massgabe generell-abstrakter Normen bestimmt oder doch bestimmbar sein.8 Das Verbot der Einführung von Ausnahmegerichten (Art. 33 Abs. 1 2. Alt. LV) bekräftigt das Recht auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 1. Alt. LV) nochmals im Blick auf einen besonders krassen Eingriff durch den Gesetzgeber;9 es verhin­ dert damit eine Umgehung der Garantie des ordentlichen Richters.10 Das verfassungsgesetzliche Verbot von Ausnahmegerichten berührt aller­ dings nicht die Einrichtung von Gerichten für besondere Sachgebiete." Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter ist zum einen dann als verletzt anzusehen, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft, zum anderen aber auch in dem Fall, in dem es eine ihm gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz ablehnt.12 Die Verfassungsgarantie bietet allerdings grundsätzlich keinen Schutz dage­ gen, dass der Gesetzgeber allgemein den Instanzenzug ändert13 oder dass er arbeitsvertragliche Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert lediglich dem Rechtsfürsorgeverfahren zuweist.14 Das verfassungsrecht­ liche Gebot, die richterliche Zuständigkeit im voraus abstrakt-generell 8 S. etwa StGH 1968/1 - Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG 1967-1972, 225 (228) mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf die Schweiz, Deutschtand und Österreich; StGH 1975/3 - Gutachten vom 29. April 1975, ELG 1973-1978, 384 (386); ferner vgl. BGE 105 [ a 161; Kölz, aaO, Art. 58 Rn. 1. 9 In der Schweiz zielt die Schutzrichtung insoweit allerdings primär gegen die Gerichte, s. mit weiteren Nachweisen nur Kölz, in: Kommentar zur BV, Art. 58 Rn. 67 ff. 10 Vgl. auch Christoph Degenhart, Gerichtsorganisation, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 1988, §75 Rn. 17. 11 Vgl. auch Art. 101 Abs. 2 GG; die schweizerische Terminologie lautet: Sondergerichte. 12 StGH 1978/3 - Entscheidung vom 24. April 1980, LES 1980, 28 (31); StGH 1981/12 - Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, 125 (126) unter Verweis auf die ständige Recht­ sprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs zu Art. 83 B-VG; s. ferner StGH 1988/23 und 24 - Urteil vom 2. November 1989, LES 1990, 52 (55); StGH 1992/2 - (noch) nicht veröffentlichtes Urteil vom 17. November 1992, S. 27. 13 StGH 1968/1 - Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG 1967-1972, 225 (228); StGH 1977/2 - Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, 39 (41). 14 So StGH 1974/8 - Entscheidung vom 27. Mai 1974, ELG 1973-1978, 370 (371). 230
	        

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