Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Gleichheitsgrundsatz, Willkürverbot, materielle Gerechtigkeit schweren Fehler gemacht hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit gleichzu­ setzen wäre".113 Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn einer behördlichen Entscheidung der unzweifelhafte Sinn, welcher sich aus Wortlaut und Absicht einer gesetzlichen Vorschrift ergibt, entgegen­ steht.114 Auch die grob unverhältnismässige Rechtsanwendung kann willkürlich sein.115 Schliesslich kann die unrichtige Sachverhaltsermitt­ lung ebenfalls einen Verstoss gegen das Willkürverbot bedeuten.116 IV. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV: das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern Art. 31 Abs. 1 LV beinhaltet neben dem allgemeinen Gleichheitsgebot des Satzes 1 auch noch eine besondere Gleichheitsgarantie: Nach Satz 2 sind allen Landesangehörigen die öffentlichen Amter unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zugänglich.117 Der Staatsgerichts­ hof hat sich lediglich einmal mit dieser Grundrechtsgewährleistung befasst.118 Dabei hat er zum einen das Amt eines Waldaufsehers als ein öffentliches Amt im Sinne der Verfassungsbestimmung qualifiziert und zum anderen klargestellt, dass eine Gemeinde in ihrer Einstellungspraxis nicht befugt ist, etwa durch Altersgrenzen die gesetzlichen Bestimmun­ gen abzuändern oder zu ergänzen."9 ,,J So aus jüngster Zeit StGH 1992/1 - (noch) nicht veröffentlichtes Urteil vom 17. Novem­ ber 1992, S. 7 f. •H So StGH 1978/9 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 11. Oktober 1978, S. 9; s. auch StGH 1984/18 - Urteil vom 24. April 1985, LES 1987,33 (36). "s S. auch StGH 1987/15 - Urteil vom 3. Mai 1988, LES 1988, 134 (136). 1.6 Vgl. BGE 112 1a 371 E 3; s. ferner StGH 1974/15 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 12. Juni 1976, S. 10. 1.7 Ähnlich Art. 33 Abs. 2 GG. 118 Nicht veröffentlichte Entscheidung vom 21. November 1955; veröffentlicht ist nur die bestätigende Vorstellungsentscheidung vom 28. Juni 1956, ELG 1955-1961, III ff. Vorstellungsentscheidung vom 28.Juni 1956, ELG 1955-1961, III (114 f.) • 224
	        

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