Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Das WiUkürverbot Fassung, der Rechtssuchende werde in gleicher Weise um sein Recht gebracht, wenn der Richter seinen Fall aufgrund völlig haltloser Motive entscheide bzw. das anzuwendende Recht krass missachte. Auch eine solche materielle Rechtsverweigerung (= Willkür) verletze deshalb Art. 4 BV.105 Aus der dogmatischen Herleitung des Willkürverbotes aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich Konkurrenzprobleme,106 denen die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs bislang allerdings keine Auf­ merksamkeit geschenkt hat. 3. Zur Bindungswirkurig des Willkürverbotes Das Willkürverbot bindet alle Staatsfunktionen,107 die Gesetzgebung108 ebenso wie die Vollziehung.10? Dabei entfaltet sich die normative Mass­ stabsfunktion des Willkürverbotes aber in unterschiedlicher Weise: - Der Erlass einer Rechtsnorm ist willkürlich, wenn er sich - auch bei Anerkennung des legislativen Gestaltungsspielraums -no nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- Und zwecklos ist."1 -Die Rechtsanwendung verstösst gegen das Willkürverbot, wenn sie sich als grobe bzwi qualifizierte Rechtsverletzung erweist.112 Die (ein­ fache) unrichtige Anwendung eines Gesetzes allein begründet für sich genommen noch keinen' Willkürvorwurf. Entscheidend ist, "ob das einem konkreten Rechtsfall zugrunde liegende Gesetz denkunmöglich oder so unsachlich oder grob verfehlt angewendet wurde, dass die getroffene Entscheidung einer willkürlichen Rechtsprechung gleich­ kommt, die belangte Behörde also bei ihrer Urteilsfindung einen so Dazu s. mit Nachweisen etwa J. P. Müller, Grundrechte, S. 240. - Der Zusammenhang mit dem Verbot der Rechtsverweigerung wird auch durch den Staatsgerichtshof herge­ stellt, s. StGH 1961/1, zitiert nach StGH 1974/15 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 12. Januar 1976, S. 7 f.; eingehender hierzu noch unten S. 243 f. 154 S. auch J. P. Müller, aaO, S. 243 f.; femer etwa G. Müller, WDStRL 47 (1989), 38 (43 f.). 157 S. etwa StGH, Entscheidung vom 15. Juli 1952, ELG 1947-1954, 259 (263); für die Schweiz vgl. nur G. Müller, in: Kommentar zur BV, Art. 4 Rn. 51 f. ,a Beispielhaft StGH 1980/5 - Entscheidung vom 27. August 1980, LES 1981, 188 (189); StGH 1987/21 und 22 - Urteil vom 4. Mai 1988, LES 1989, 45 (47). S. etwa StGH 1984/18 - Urteil vom 24. April 1985, LES 1987, 33 (36). 1,3 S. etwa StGH 1980/5 - Entscheidung vom 27: August 1980, LES 1981,188 (189). i" So StGH 1987/21 und 22 - Urteil vom 4. Mai 1988, LES 1989, 45 (47) in nahezu wort­ gleicher Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, s. etwa BGE 110 I a 13 E 2 b. 1,2 Vgl. auch die Zusammenstellung unterschiedlicher Konstellationen bei Hafebn/Haller, Bundesstaatsrecht, Rn. 1610. 223
	        

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