Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Gleicbheitsgrundsatz, Willkürverbot, materielle Gerechtigkeit änderten Stellung der Frau in Staat und Gesellschaft begründet werde, für völlig unproblematisch.65 In den 80er Jahren, in denen die Gleichberechtigungsdiskussion an Intensität immer stärker zunahm, hat der Staatsgerichtshof an seiner äus­ serst zurückhaltenden und defensiven Position festgehalten. Dies wurde zunächst deutlich, als der Staatsgerichtshof die Einführung des Frauen­ stimmrechts als eine Frage bezeichnete, die nicht durch Verfassungsge­ richtsurteil, sondern nur auf dem Wege einer Verfassungsänderung ent­ schieden werden könne." Das verfassungstextliche Defizit, nämlich das Fehlen eines konkreten Gleichberechtigungsgebots, bildet dann im wei­ teren ein zentrales Argument in der einschlägigen Judikatur des Staatsge­ richtshofs. Bestehende, "sachlich fragliche Differenzierungen" könnten nur durch den Gesetzgeber beseitigt werden. Auch wenn mit der Ein­ führung des Frauenstimmrechts ein bedeutsamer Schritt in Richtung der politischen Gleichstellung getan worden sei, sei es vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers, die Gleichheit von Mann und Frau im Recht, soweit Unterschiede sachlich nicht mehr gerechtfertigt wären, weiter zu ver­ wirklichen. Soweit dies allerdings, wie etwa im Bereich der Bürgerrechte, nur in grösserem Zusammenhang erfolgen könne, dürfe sich der Staats­ gerichtshof nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen. "Es ginge zu weit und überschritte die ihm durch die Verfassung und Gesetz zugewiesenen Kompetenzen, wenn er sämtliche heute bestehenden Differenzierungen rundweg als gleichheits- und verfassungswidrig bezeichnen wollte ... Punktuelle, aufgrund von Individualbeschwerden amtswegige Kassation von Einzelbestimmungen ... hatte eine ungleich bedenklichere Rechts­ unsicherheit im Bereich der Bürgerrechte mit grosser Ungleichheit zur Folge."67 In der Entscheidung Staatsgerichtshof 1989/9 und 10 ändert sich die verfassungsgerichtliche Argumentationsweise. Nunmehr setzt sich der Staatsgerichtshof eingehender mit der Frage auseinander, welche norma­ tive Direktionskraft dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 31 AaO, S. 141. 66 StGH 1982/25 - Urteil vom 28. April 1982, LES 1983, 69 (73); bestätigt durch StGH 1982/25 (Vorstellungsemscheidung) - Urteil vom 15. Oktober 1982, LES 1983, 74; vgl. hierzu auch schon S. 152. « S. StGH 1988/16 - Urteil vom 28. April 1989, LES 1989, 115 (118); ebenso StGH 1988/17 - Urteil vom 28. April 1989, LES 1989, 118 (121) und 1988/18 - nicht veröf­ fentlichtes Urteil vom 28.4.1989; ferner schon StGH 1977/4 - nicht veröffentlichte Ent­ scheidung vom 19. Dezember 1977, S. 9. 214
	        

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