Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Gleichberechtigung von Mann und Frau pretation des Begriffs "Landesangehörige" durch Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 197059 kam "nicht die Funktion und Tragweite eines eigentlichen Gleichberechtigungsartikels" zu.60 Der Staatsgerichtshof musste sich deshalb bislang nahezu ausschliesslich auf der Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV61 mit den auf­ geworfenen Fragen befassen. 2. Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur alten Verfassungsrechtslage und ihre Bewertung a) Rechtsprechungsskizze Insoweit muss der Judikatur eine insgesamt äusserst restriktive Grund­ einstellung bescheinigt werden. Zwar erklärte es der Staatsgerichtshof in einem Gutachten aus dem Jahre 1957 für gleichheitswidrig, allen Ehe­ frauen von Staatsbediensteten eine Erwerbstätigkeit zu untersagen. Und - ganz forsch in der Formulierung - konstatiert das Verfassungsgericht: "Es kommen allen Frauen die gleichen Rechte zu wie jedem männlichen Landesangehörigen*\ Dies gelte insbesondere für das Recht auf freien Vermögenserwerb und die Handels- und Gewerbefreiheit.62 Dass aber der Ehemann seiner Frau die erforderliche Bewilligung für eine Er­ werbstätigkeit verweigern kann, erörtert der Staatsgerichtshof in dem genannten Gutachten ohne jede Problematisierung der Verfassungskon­ formität der dies ermöglichenden gesetzlichen Regelung." Auf dieser Linie liegt ein weiteres Gutachten aus dem Jahre 1960. Darin billigt der Staatsgerichtshof die "traditionelle Lösung des Staats- bürgerrechts", wonach das Bürgerrecht der Frau von demjenigen des Mannes abhängt.64 Zugleich hält er die Ablehnung der auch in der Schweiz vertretenen "sogenannten modernen Lösung", die mit der ver- 5* LGBl. 1971 Nr. 22. 60 So StGH 1989/9 und 10 - Urteil vom 2. November 1989, LES 1990, 63 (67). — Zur rechtspolitischen Diskussion s. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zur Abänderung der Verfassung Nr. 79/1991; ferner etwa Max Bizozzero, Gleichberechti­ gung von Mann und Frau, LJZ 1986, 119 (120 f.). *' Im Blick auf das Frauenstimmrecht war allerdings zusätzlich der Grundsatz der Allge­ meinheit der Wahl von Bedeutung. « Gutachten vom 27. März 1957, ELG 1955-1961, 115(117). ü S. ebenda. * StGH 1960/4 -Gutachten vom 5. Mai 1960, ELG 1955-1961,138 (138 f.). 213
	        

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